- Urtheil vom 15. Januar 1876 in Sachen
Stempowsky.
A. Durch Urtheil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich
vom 30. August 1875 wurden Adolf Stempowsky und Magdalena
Kompanska, und zwar Ersterer nach durchgeführter Hauptver
handlung gestützt auf den Wahrspruch der Geschwornen, Letztere
auf Grundlage der Voruntersuchungsakten, als Verfasser einer
in Bund" und Neuen Zürcher Zeitung" am 22. Dezember
1874 erschienenen Erklärung," der Verläumdung durch die
Druckerpresse gegenüber Apolonius Kurowsky, Photograph Wi
sozky und Stanislaus Krupsky schuldig erklärt und zu Buße,
sowie Kosten und Entschädigung verurtheilt.
B. Stempowsky verlangte Kassation dieses Urtheils, in
dem er behauptete, dasselbe verletze den Art. 55 der Bundes
verfassung, und zur Begründung dieser Behauptung anführte:
Da Art. 55 Al. 2 der Bundesverfassung vorschreibe, daß die
durch die Kantonalgesetzgebung über den Mißbrauch der Presse
erlassenen Bestimmungen der Genehmigung des Bundesrathes
bedürfen, so erscheinen die kantonalen Preßgesetze als eigentliche,
in Ausführung der Bundesverfassung erlassene Bundesgesetze,
deren Verletzung eine Verletzung der durch die Bundesverfassung
garantirten Preßfreiheit involvire.
Nach den vom Bundesrathe genehmigten Bestimmungen des
zürcherischen Strafgesetzbuches über die Vergehen, welche durch
die Druckerpresse verübt werden, hafte für solche Vergehen bloß
entweder der Verfasser oder subsidiär der Herausgeber, der Ver
leger und der Drucker. Außer diesen Personen kenne das Straf
gesetz weder Urheber, noch Gehülfen, noch sonstige geistige oder
körperliche Theilnehmer bei jenen Vergehen. Nun erscheine die
Magdalena Kompanska eingestandenermaßen als alleinige Ver
fasserin des inkriminirten Inserates und sei als solche verurtheilt
worden, woraus folge, daß er, Rekurrent, nach Maßgabe des
ürcherischen Gesetzes nicht als Verfasser angesehen werden könne.
In seiner Verurtheilung liege daher eine grobe Verletzung dieses
Gesetzes und somit auch eine Verletzung der durch die Bundes
verfassung garantirten Preßfreiheit.
Wenn aber auch erwiesen wäre, daß Rekurrent bei Entstehung
des eingeklagten Inserates mitgewirkt habe, so könnte die Theil
nahme höchstens als selbständiges Delikt einfache Verläum
dung aufgefaßt werden, nicht aber als strafbare Theilnahme,
bei dem Preßvergehen der Kompanska. In diesem Falle wäre
aber Bern das forum delicti commissi und insofern der Art. 58
der Bundesverfassung durch das schwurgerichtliche Urtheil ver
letzt.
C. Kurowsky und Consorten verlangten Abweisung der Be
schwerde. Sie konstatirten vorerst, daß Stempowsky im Prozesse
die Einrede der Inkompetenz der zürcherischen Gerichte nicht
erhoben, sondern den Beweis der Wahrheit angetreten habe und
bestritten sodann, daß das zürcherische Strafgesetz unrichtig an
gewendet worden sei, eventuell eine unrichtige Anwendung des
selben nothwendig eine Verletzung der Preßfreiheit enthalten
würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Was die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß die
nach Art. 55 Lemma 2 der Bundesverfassung vom Bundesrathe
genehmigten kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Miß
brauch der Presse als eigentliche, in Ausführung der Bundes
verfassung erlassene Bundesgesetze aufzufassen, oder doch denselben
gleich zu achten seien, so daß deren Verletzung unter allen Um
ständen eine Verletzung der durch die Bundesverfassung garan
tirten Preßfreiheit involvire, so kann dieselbe ganz abgesehen
davon, daß die Bundesgesetzgebung nicht dem Bundesrathe, son
dern der Bundesversammlung zusteht, nicht als richtig angesehen
werden.
2. Der Art. 55 der Bundesverfassung beschränkt sich darauf,
den Grundsatz der Preßfreiheit auszusprechen und überläßt es den
Kantonen, über den Mißbrauch derselben die erforderlichen Be
stimmungen zu treffen. Dem Bunde ist nur insoweit das Recht,
Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen,
eingeräumt, als derselbe gegen die Eidgenossenschaft und ihre
Behörden gerichtet ist. Hienach fällt die Strafgesetzgebung mit
Bezug auf die Preßdelikte, mit einziger Ausnahme der eben
erwähnten Fälle, in die Souverainetät der Kantone und kann
die in der mehrerwähnten Verfassungsbestimmung vorgesehene
Genehmigung der kantonalen Preßgesetze durch den Bundes
rath nur die Bedeutung und den Zweck haben, zu konstatiren,
daß die kantonalen Gesetze keine mit der garantirten Preßfreiheit
in Widerspruch stehende Bestimmungen (wie unzulässige Prä
ventivmaßregeln, Censur, besonders harte Strafen u. s. w.) ent
halten.
3. Im vorliegenden Falle ist übrigens diese Frage deßhalb
nicht von Bedeutung, weil die Bestimmungen des zürcherischen
Strafgesetzbuches, welche sich auf die durch die Druckerpresse
verübten Vergehen beziehen, keineswegs unrichtig ausgelegt und
angewendet worden sind.
4. Das zürcherische Strafgesetzbuch statuirt nämlich in seinem
. 223 die unbedingte Haftpflicht des Verfassers der Druckschrift
sofern die Herausgabe und Verbreitung mit dessen Willen und
Wissen stattgefunden hat, und enthält bezüglich der durch die
Presse verübten Vergehen nur insofern besondere, von den all
gemeinen Bestimmungen über die Theilnahme abweichende Re
geln, als es die bei einer Druckschrift betheiligten Personen
(Verfasser, Herausgeber, Verleger, Drucker) in eine Reihenfolge
stellt und hinsichtlich derselben dem System der suecessiven und
ausschließlichen Verantwortlichkeit huldigt, welches darin besteht,
daß von den genannten Personen nur eine haftet und jede später
genannte von der Verantwortlichkeit frei wird, wenn die vorher
genannte entdeckt und vor die Gerichte des Kantons Zürich ge
zogen werden kann. Im Uebrigen finden aber die allgemeinen
Grundsätze über die Theilnahme Anwendung und kann sonach
keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß auch nach dem
zürcherischen Gesetze die mehreren Verfasser einer Druckschrift
strafbaren Inhaltes verantwortlich sind und zur Bestrafung ge
zogen werden können.
5. Ebenso ist klar, daß weder die Unterzeichnung eines
strafbaren Artikels durch einen der mehreren Verfasser noch die
Erklärung eines solchen, der alleinige Verfasser zu sein, die
Haftung der übrigen aufhebt und ihre Ermittlung und Bestrafung
verhindert.
6.
Demnach hat das zürcherische Schwurgericht, indem
es
sowohl den Stempowsky als die Kompanska der Urheberschaft
der inkriminirten, durch die Druckerpresse verübten Verläumdung
schuldig erklärte, weder das zürcherische Gesetz, noch, da letzteres
die bundesräthliche Genehmigung erhalten hat, die Preßfreiheit
verletzt. Uebrigens ist klar und wird vom Rekurrenten selbst
zugegeben, daß die Bestrafung sämmtlicher Urheber eines Preß
vergehens durchaus nicht gegen die Preßfreiheit verstößt.
7.
Da endlich die vom Schwurgericht bejahte Anklage gegen
Stempowsky nicht bloß dahin ging, daß derselbe die inkriminirte
Erklärung" verfaßt habe oder habe verfassen lassen, sondern
ferner behauptete, daß auch deren Insertion in die Neue Zürcher
Zeitung von ihm angeordnet worden sei, und dieselbe wirklich
in der Neuen Zürcher Zeitung publizirt worden ist, so erscheint
Zürich und nicht Bern der Ort, wo das Vergehen begangen
wurde und entbehrt daher die Behauptung des Rekurrenten, daß
er seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, jeg
licher Begründung, indem, wie Rekurrent übrigens wiederum
anerkennt, für Preßvergehen das forum commissi delicti der
ordentliche Gerichtsstand ist.
Abgesehen hievon, hat aber Rekurrent die Einsprache
8.
gegen die Kompetenz der zürcherischen Gerichte dadurch verwirkt,
daß er sich ohne irgend welche Einwendungen vor denselben auf
die Klage eingelassen und bis zu seiner Aburtheilung keinerlei
Beschwerde wegen der Kompetenz erhoben hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.