Gesamter Gesetzestext
Urtheil vom 14. Oktober 1876 in Sachen
91.
Baldinger.
A. Rekurrent verehelichte sich am 17. Februar 1872 in Pa
Nachdem aus dieser
ris mit Jeanne Müller aus dem Elsaß.
Ehe noch ein Kind hervorgegangen war, verlangte Baldinger
im Laufe dieses Jahres bei der Gemeinde Reckingen, daß seine
Ehe in das dortige Bürgerregister eingetragen und ihm ein
Heimatschein für seine Familie ausgefertigt werde. Allein der
Gemeinderath Reckingen weigerte sich, diesem Begehren zu ent
sprechen, bis Rekurrent die zur Zeit des Eheabschlusses üblichen
Prästanden im Betrage von 115 Fr. geleistet habe.
B. Rekurrent beschwerte sich hierüber bei der aargauischen
Justizdirektion; letztere fand zwar die Beschwerde gemäß der
neuen Bundesverfassung und dem Bundesgesetze über Civilstand
und Ehe begründet, wies jedoch den Rekurrenten gleichwohl an
das Bundesgericht, da es nicht in ihrer Kompetenz liege, die
Gemeinde Reckingen gegen ihren Willen zur Anerkennung der
Ehe zu zwingen.
C. Gestützt hierauf, beziehungsweise Art. 54 Lemma 3 der
Bundesverfassung, stellte Baldinger nun beim Bundesgerichte
das Begehren, daß der Gemeinderath Reckingen verpflichtet
werde, ohne vorherige Bezahlung der verlangten 115 Fr., seine
Ehe ins Bürgerregister einzutragen und den verlangten Heimat
schein auszustellen.
D. Der Gemeinderath Reckingen trug auf Abweisung des
Gesuches an, da die Ehe vor Inkrafttreten der neuen Bundes
verfassung abgeschlossen worden und daher Rekurrent schuldig
und verbunden sei, gestützt auf die damaligen Gesetze, die ver
langten Prästanden zu leisten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß
bei Abschluß der Ehe des Rekurrenten mit seiner gegenwärtigen
Ehefrau Jeanne Müller die am Orte der Eingehung geltende
Gesetzgebung beobachtet worden sei. Der einzige Grund, aus
welchem die Gemeinde Reckingen die Anerkennung dieser Ehe
verweigern zu können
glaubt, besteht vielmehr lediglich darin,
daß Rekurrent die zur Zeit des Eheabschlusses üblichen Prästan
den nicht bezahlt habe.
- Nun muß aber der Art. 54 der Bundesverfassung, dessen
gehörige Anwendung und Handhabung übrigens selbstverständ
lich nicht bloß dem Bundesgerichte, sondern auch den kantonalen
Behörden obliegt,
nicht bloß auf die nach Inkrafttreten der
Bundesverfassung abgeschlossenen, sondern auf alle Ehen An
wendung finden, die, vor oder nach Annahme der Bundesver
fassung, von Schweizern, nach der am Orte ihrer Eingehung
geltenden Gesetzgebung abgeschlossen worden sind und zur Zeit
des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung noch bestanden
haben. Hiefür ist lediglich auf die Begründungen der bundes
gerichtlichen Entscheidungen vom 23. Dezember 1875 in Sachen
Meyer von Leibstatt1) und vom 18. März d. J. i. S. Fähnd
rich von Chaam2) zu verweisen. Danach kann aber die Ge
meinde Reckingen die Anerkennung der Ehe des Rekurrenten
nicht davon abhängig machen, daß derselbe vorerst die im Jahre
1872 gesetzlich bestandenen Abgaben leiste, indem der Art. 54
Lemma 3 der Bundesverfassung unbedingt vorschreibt,
daß die
in einem Kanton oder im Auslande nach der dort
geltenden
Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft
als Ehe anerkannt werden solle.
Demnachhat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und die Gemeinde Reckingen
- Bd. I. S. 100. 2) Bd. 1I. S. 32.
verpflichtet, die Ehe des Jakob Baldinger unbedingt anzuerken
nen, dieselbe ins Bürgerregister einzutragen und dem Jakob
Baldinger für sich und seine Familie einen gehörigen Heimat
schein auszustellen.
Schlagwörter
marriage recognitioncivil registerhome certificateconstitutional lawretroactive applicationmunicipal fees