Art. 54 Abs. 3 BV; Anerkennung einer vor Inkrafttreten der Bundesverfassung im In- oder Ausland nach dem dort geltenden Recht gültig geschlossenen Ehe. Die Norm gilt nicht nur für nachträglich geschlossene, sondern auch für vorbestehende und beim Inkrafttreten der Verfassung noch bestehende Ehen. Kantonale und kommunale Behörden dürfen die bundesrechtlich gebotene Anerkennung nicht von der vorgängigen Bezahlung vormals zulässiger örtlicher Abgaben abhängig machen; die Anerkennung ist unbedingt, und die sich daraus ergebenden register- und ausweispflichtigen Folgerungen sind zu vollziehen (vgl. Erw. 2).
Urtheil vom 14. Oktober 1876 in Sachen 91. Baldinger. A. Rekurrent verehelichte sich am 17. Februar 1872 in Pa Nachdem aus dieser ris mit Jeanne Müller aus dem Elsaß. Ehe noch ein Kind hervorgegangen war, verlangte Baldinger im Laufe dieses Jahres bei der Gemeinde Reckingen, daß seine Ehe in das dortige Bürgerregister eingetragen und ihm ein Heimatschein für seine Familie ausgefertigt werde. Allein der Gemeinderath Reckingen weigerte sich, diesem Begehren zu ent sprechen, bis Rekurrent die zur Zeit des Eheabschlusses üblichen Prästanden im Betrage von 115 Fr. geleistet habe. B. Rekurrent beschwerte sich hierüber bei der aargauischen Justizdirektion; letztere fand zwar die Beschwerde gemäß der neuen Bundesverfassung und dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe begründet, wies jedoch den Rekurrenten gleichwohl an das Bundesgericht, da es nicht in ihrer Kompetenz liege, die Gemeinde Reckingen gegen ihren Willen zur Anerkennung der Ehe zu zwingen. C. Gestützt hierauf, beziehungsweise Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung, stellte Baldinger nun beim Bundesgerichte das Begehren, daß der Gemeinderath Reckingen verpflichtet werde, ohne vorherige Bezahlung der verlangten 115 Fr., seine Ehe ins Bürgerregister einzutragen und den verlangten Heimat schein auszustellen. D. Der Gemeinderath Reckingen trug auf Abweisung des Gesuches an, da die Ehe vor Inkrafttreten der neuen Bundes
verfassung abgeschlossen worden und daher Rekurrent schuldig und verbunden sei, gestützt auf die damaligen Gesetze, die ver langten Prästanden zu leisten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: