- Urtheil vom 2. Dezember 1876 in Sachen
des Gemeinderathes von Rapperswyl.
A. Durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons St. Gal
len vom 20. März d. J. wurde die Gemeinde Rapperswyl,
gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Kosten der Ver
pflegung erkrankter armer Angehöriger anderer Kantone und das
Gegenrechtsverhältniß mit Italien, verpflichtet, die Verpflegungs
kosten für den Italiener L. Zuanell dem Stadtkrankenhause in
Chur im Betrage von 114 Fr. 20 Cts. zu vergüten, in Be
tracht, daß
Zuanell mit Transportbefehl des Gemeindammannamtes
Rapperswyl vom 24. Dezember v. J. im Zustand schwerer
Erkrankung nach Chur geliefert worden, so daß der Weitertrans
port unmöglich gemacht und die sofortige Versetzung des Pa
tienten ins Stadtkrankenhaus erforderlich geworden sei, wo der
selbe während 25 Tagen in Behandlung habe bleiben müssen;
2. aus den Akten hervorgehe, daß der Kranke bei seinem
Austritt aus dem Spital in Rapperswyl ärztlich nicht einmal
untersucht worden sei; der dortige Spitalarzt unterm 23. De
zember zwar einen Schein ausgestellt habe, worin er den Zua
nell als transportabel erklärt, diese Erklärung aber in seiner
Vernehmlassung vom 5. Jänner dahin interpretirt habe, daß er
darunter einen Transport in gewärmten Wagen verstanden
habe, also einen Transport bis zur Endstation in Chur und
keineswegs über die Gebirge in seine Heimat während der här
testen Winterszeit.
- Dem Stadtkrankenhause in Chur unmöglich zugemuthet
werden könne, die Verpflegungskosten von zugeschobenen Kranken
zu übernehmen, welche ihre Heimreise ohne Gefährdung ihrer
Gesundheit nicht fortsetzen können.
Gegen diesen Entscheid remonstrirte der Gemeindrath Rap
perswyl beim Regierungsrathe, indem er in erster Linie über
haupt die Pflicht zum Ersatz jener Kosten bestritt und eventuell
einwendete, daß der Gemeindeammann, dessen Sache das Trans
portwesen der Gemeinde ausschließlich sei, verantwortlich und
haftbar wäre. Allein der Regierungsrath bestätigte unterm 24.
Mai d. J. seine frühere Schlußnahme, indem er dem Gemeind
rathe lediglich allfällige Regreßrechte vorbehielt und demselben
eine Frist von acht Tagen zur Befriedigung des Krankenhauses
ansetzte.
B. Hiegegen erklärte der Gemeindrath Rapperswyl dem Re
gierungsrathe, daß er Rekurs an das Bundesgericht ergreifen
werde, wozu ihm eine sechzigtägige Frist zustehe, und wirklich
reichte derselbe dann am 27. Juli d. J. dem Bundesgerichte
eine Beschwerdeschrift ein, in welcher derselbe das Begehren
stellte, daß der regierungsräthliche Beschluß vom 24. Mai d. J.
aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens wurde
geltend gemacht:
Durch den angefochtenen Beschluß sei der Art. 58 der Bun
desverfassung verletzt. Die politische Gemeinde Rapperswyl
sei
in keinem Falle pflichtig, die Verpflegungskosten für Zuanell zu
bezahlen, sondern es liege diese Pflicht entweder der Spitalver
waltung, welche nach der Separationsurkunde die Verpflegung
mittelloser und kranker Personen übernommen habe, oder dem
Gemeindammann, wenn derselbe seine Pflicht verletzt habe, per
sönlich ob, indem das Transportwesen lediglich Sache dieses
Beamten sei. Nach dem st. gallischen Gesetze über Behandlung
von Klagen gegen Behörden und Beamten müssen allerdings
alle Klagen auf Schadensersatz zuerst an den Regierungsrath
gebracht werden; allein dieser habe die Klage an das Gericht
zu weisen und es sei hiefür ein besonderes Verfahren vorge
schrieben, welches im vorliegenden Falle nicht innegehalten wor
den sei; vielmehr habe der Regierungsrath von
sich aus die
Gemeinde Rapperswyl zur Zahlung der geforderten Verpflegungs
kosten verurtheilt, wozu derselbe als administrative Behörde ge
mäß den st. gallischen Gesetzen gar nicht kompetent gewesen sei.
Einzig das Bezirksgericht habe hierüber zu urtheilen, mit Wei
terziehung an das Kantonsgericht. Es sei daher durch den Re
gierungsbeschluß der politischen Gemeinde Rapperswyl der in
Art. 13 der Kantonsverfassung und Art. 58 der Bundesver
fassung garantirte verfassungsmäßige Richter abgeschnitten worden
und derselbe als verfassungs- und gesetzwidrig zu kassiren. Ueber
dieß finde eventuell der Gemeindrath Rapperswyl die Forderung
der Spitalverwaltung von Chur zu hoch und könnte derselbe im
Falle der Zahlungspflicht den Betrag nicht anerkennen, indem
er mehr als das Doppelte von dem übersteige, was im Rap
perswyler Spital gefordert würde.
C. Die st. gallische Regierung schloß in ihrer Vernehmlassung
auf Abweisung der Beschwerde, indem sie auf dieselbe ent
gegnete:
a. Die Behauptung des Rekurrenten, daß die Bezahlung der
Verpflegungskosten der Spitalverwaltung obliege, sei unerheblich,
da der Regierungsrath sich in allen Fällen
für die Ausführung
und Handhabung von bestehenden eidgenössischen und kantonalen
Gesetzen an die Organe der politischen Gemeinden, die Gemeind
über die Kosten der
räthe, zu halten habe. Das Bundesgesetz
Staaten vom 1. No
Verpflegung erkrankter Angehöriger andere
die einzelnen Ge
vember 1875 verpflichte die Kantone resp.
Kantone und ver
meinden, unbemittelten Angehörigen anderer
ohne Nachtheil für
gegenrechteter Staaten, welche erkranken und
ihre Gesundheit nicht zurückkehren können, die erforderliche Pflege
Die Last, welche
und ärztliche Besorgung zukommen zu lassen.
wo die Erkran
dießfalls erwachse, müsse von den Gemeinden,
zwar liege diese
kungsfälle vorkommen, getragen werden und
Verpflichtung den politischen Gemeindsbehörden ob. Diese haben
die volle Verantwortlichkeit gegenüber den Oberbehörden und
letztere sich nur an die Gemeindräthe zu halten, denen es dann
sei, sich allenfalls an andern Verpflich allerdings unbenommen
teten schadlos zu halten.
b. Ebenso unerheblich sei die Behauptung, daß das Trans
portwesen nur dem Gemeindeammann, nicht dem Gemeindrathe
obliege. Nach Art. 60 der Kantonsverfassung sei der Gemeind
rath die örtliche Vollziehungs- und Polizeibehörde und nach
Art. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Armenfuhrwesen und
Art. 2, 4, 5 und 8 der bezüglichen Verordnung liege den po
litischen Gemeinden als solchen der Transport hülfsbedürftiger
Personen ob und der Gemeindeammann sei hiebei nur als Vor
stand des Gemeindrathes betheiligt; gegenüber der Oberbehörde,
dem Regierungsrathe, sei stets die Gesammtbehörde für jede
Verpflichtung, welche der politischen Gemeinde obliege, verant
wortlich.
6. Das vom Gemeindrathe Rapperswyl citirte Gesetz über
Behandlung von Klagen gegen Behörden und Beamte komme
im vorliegenden Falle in keiner Weise in Betracht; denn das
selbe berühre nicht im Mindesten den Fall, wo, wie hier, eine
Oberbehörde eine untergeordnete Behörde zur Vollziehung von
klaren Gesetzesbestimmungen anzuhalten im Falle sei.
Die Bestreitung des Quantitativs der Forderung des
d.
Stadtkrankenhauses Chur sei mit Rücksicht auf die Krankheit des
Zuanell, welcher Tag und Nacht einen besondern Wärter nöthig
gehabt habe, ungerechtfertigt.
D. Die von den Parteien eingereichten Replik- und Duplik
schriften förderten nichts Wesentliches zu Tage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent rügt die Verletzung des Art. 13 der st. gallischen
Kantonsverfassung und des Art. 58 der Bundesverfassung, welche
bestimmen, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter
entzogen werden dürfe; er behauptet, daß der Entscheid darüber,
ob die Gemeinde Rapperswyl zur Bezahlung der Forderung des
Krankenhauses Chur verhalten werden könne, nur den Gerichten
und nicht den Administrativbehörden zustehe. Diese Behauptung
ist insofern richtig, als es sich um eine Civilprozeßsache handelt,
dagegen unrichtig, sofern eine Administrativstreitigkeit vorliegt
und nun muß diese Frage unbedenklich im letztern Sinne ent
schieden werden.
- Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Kosten der Ver
pflegung erkrankter Angehöriger anderer Kantone u. s. w. vom
- Juni 1875 haben die Kantone dafür zu sorgen, daß unbe
mittelten Angehörigen anderer Kantone, welche erkranken und
deren Rückkehr in den Heimatkanton ohne Nachtheil für ihre
oder Anderer Gesundheit nicht geschehen kann, die erforderliche
Pflege und ärztliche Besorgung zu Theil werden, und nach Art.
2 ibidem findet ein Ersatz der hiebei erwachsenen Kosten durch
die öffentlichen Kassen oder Anstalten der Heimatkantone nicht
statt. Es ist klar und auch vom Rekurrenten nicht in Wider
spruch gesetzt, daß die Kantone befugt sind, die Sorge für solche
Kranke zunächst den Gemeinden zu überbinden, daß aber immer
hin dem Staate die Aufsicht über die Erfüllung der dießfälligen
Pflichten zusteht und die Staatsbehörden befugt sind, die Ge
meinden nöthigenfalls zu gehöriger Erfüllung dieser Obliegen
heiten, welche offenbar keinen privatrechtlichen, sondern einen
öffentlich rechtlichen Charakter haben, anzuhalten.
- Dieß und nichts weiteres hat nun aber der st. gallische
Regierungsrath vermittelst der angefochtenen Schlußnahme ge
than; er hat erklärt, daß die ärztliche Besorgung und Verpfle
gung des Zuanell nach dem erwähnten Bundesgesetze und der
Organisation des Armenwesens, wie sie im Kanton St. Gallen
gesetzlich besteht, der Gemeinde Rapperswyl obgelegen habe und
letztere daher pflichtig sei, dem Stadtkrankenhause Chur, welches
an ihrer Stelle die der genannten Gemeinde obliegenden Lei
stungen erfüllt habe, hiefür Ersatz zu leisten.
Es handelt sich
also offenbar um eine rein administrative Maßregel, zu welcher
der Regierungsrath vollständig kompetent war,
und es scheint
Rekurrent nur dadurch zu seiner abweichenden
Ansicht
gelangt
zu sein, daß er unrichtigerweise annahm, die Pflicht der Ge
meinde Rapperswyl zur Bezahlung des streitigen Betrages werde
aus einer Pflichtverletzung ihrer Beamten abgeleitet, in welchem
Falle die Streitigkeit allerdings einen privatrechtlichen Charakter
angenommen hätte.
- Nicht weniger unbegründet ist die Einrede des Rekurrenten,
daß die Bezahlung solcher Verpflegungskosten gemäß bestehendem
Vertrage der Spitalverwaltung obliege; denn dieser Vertrag
konnte selbstverständlich nur zwischen den Kontrahenten Rechte
und Verbindlichkeiten erzeugen, ist dagegen überall nicht geeignet,
die gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber dem
Staate irgendwie zu modifiziren. Es ist daher lediglich Sache
der Gemeinde Rapperswyl, den Regreß auf die Spitalverwal
tung zu nehmen, wie derselbe ihr auch in dem regierungsräthli
chen Beschlusse ausdrücklich vorbehalten ist.
Was endlich das Quantitativ der streitigen Forderung be
5.
trifft, so war die Regierung auch in dieser Hinsicht zur Prüfung
und Entscheidung kompetent, da es sich, wie bereits bemerkt, um
eine öffentlich rechtliche und nicht um eine privatrechtliche Ver
pflichtung der Gemeinde Rapperswyl handelte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.