Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen Egger.
A. Im Juli 1875 wollte J. Krafft, Kupferschmied in Mels,
Kts. St. Gallen, den Rekurrenten in Mühlehorn für 136 Fr.
50 Cts. rechtlich betreiben. Der Schatzungspräsident daselbst
erwiederte ihm jedoch, daß er dem Betreibungsgesuche nicht ent
sprechen könne, weil Kaspar Egger schon seit Jahren nicht mehr
in der Gemeinde wohne, sondern sich gegenwärtig auf einer
Alp in der Gemeinde Murg aufhalte.
B. Darauf erhob Krafft den Rechtstrieb gegen Egger beim
Gemeindeammannamt Quarten. Egger bestritt die Forderung,
wodurch Krafft genöthigt wurde, Klage beim Friedensrichteramt
Quarten zu erheben, welches sodann den Streit an das Bezirks
gericht Sargans wies. Vor dieser Behörde bestritt Egger die Kom
petenz der st. galler Gerichte, weil er nicht in Murg, sondern in
Mühlehorn seinen Wohnsitz habe. Allein das Bezirksgericht Sar
gans verwarf diese Einrede, gestützt darauf, daß Egger zur Zeit
der Entstehung der Forderung Pächter einer Alp in Murg, Ge
meinde Quarten, und daher verpflichtet gewesen sei, dort die Nieder
lassung zu nehmen.
C. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Egger beim Bundes
gerichte und verlangte, daß derselbe, als im Widerspruche mit
. 59 der Bundesverfassung stehend, aufgehoben werde. Zur Be
gründung dieses Gesuches legte derselbe ein:
a) eine Bescheinigung des Polizeivorstehers Grob in Obstalden
vom 25. September 1875, daß Kaspar Egger von Mühlehorn
zeitlebens allda seinen festen Wohnsitz gehabt habe und gegen
wärtig noch habe und
b) ein Zeugniß des Gemeindeammannamtes, Quarten vom 19.
September 1875, daß Egger in Quarten niemals Heimath
schriften deponirt habe, somit daselbst weder Aufenthalter noch
Niedergelassener gewesen sei,
und bemerkte: Er sei ein Sentenbauer, der mit seiner Viehhabe
von Alp zu Alp ziehe, nichtsdestoweniger aber in Mühlehorn,
seiner Heimathsgemeinde, einen festen Wohnsitz habe. Daß er
in Quarten zur Einholung einer Niederlassungsbewilligung nicht
pflichtig sei, haben die dortigen Behörden längst entschieden und
dabei müsse es sein Bewenden haben.
D. Krafft beantragte Abweisung der Beschwerde und stützte dieses
Begehren darauf, daß
a)
Egger laut dem Zeugnisse des Schatzungspräsidenten von
Obstalden nicht mehr in Mühlehorn wohne und
b) derselbe durch seine Einlassung vor Vermittleramt Quarten
die Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte anerkannt habe.
E. Der Polizeivorsteher der Gemeinde Kerenzen (zu welcher
Mühlehorn gehört) erläuterte auf Veranlassung des Instruktions
richters sein Zeugniß vom 25. September 1875 dahin, daß
Kaspar Egger als Bürger der dortigen Gemeinde niemals Aus
weisschriften zum Aufenthalte außer derselben bezogen habe, was
doch hätte geschehen müssen, falls er außerhalb des Kantons
an irgend einem Orte als Niedergelassener oder Aufenthalter
hätte betrachtet werden können. Egger sei ein lediger Mann,
der seit Jahren nicht mehr bei seinen Eltern wohne, keine Lie
genschaften in Mühlehorn besitze und Niemand dort habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich im vorliegenden Falle um eine persönliche An
sprache handelt und ferner nicht bestritten ist, daß Rekurrent
aufrechtstehend und zahlungsfähig sei, so hängt das Schicksal des
Rekurses gemäß Art. 59 der Bundesverfassung davon ab, ob
derselbe in Mühlehorn, Kts. Glarus, einen Wohnsitz habe. Muß
diese Frage verneint werden, so muß die Abweisung des Re
kurses erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob Rekurrent in Quarten
domizilirt sei oder nicht.
2. Nun geht aber aus den Akten nichts weiter hervor, als
daß Rekurrent in Mühlehorn, beziehungsweise Kerenzen, heimath
berechtigt ist, auch vor Jahren dort gewohnt und seit seiner Ent
fernung anderswo keine Ausweisschriften deponirt hat. Allein
wenn auch hieraus gefolgert werden kann, daß Rekurrent ander
wärts kein festes Domizil erworben habe, so folgt daraus doch
nicht die Fortdauer seines früheren Domizils in Mühlehorn.
Denn der Verlust des bisherigen Wohnsitzes einer Person hängt
keineswegs nothwendig von dem Erwerbe eines neuen Wohn
In der
sitzes ab, sondern kann auch ohne letztern eintreten.
mehrjährigen Abwesenheit des Rekurrenten von Mühlehorn, ver
bunden mit dem Umstande, daß derselbe dort weder eine Woh
nung besitzt noch für gehörige Stellvertretung gesorgt hat, muß
nun in der That eine Aufgabe des dortigen Domizils erblickt
werden, woraus folgt, daß Rekurrent zur Zeit eines festen Wohn
sitzes entbehrt und daher die Bestimmung des Art. 59 der Bundes
verfassung auf ihn keine Anwendung findet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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