Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 11. Februar 1876 in Sachen
Lüthy.
A. Mit Eingabe vom 16. November v. J. beschwerte sich
Johann Lüthy als Vormund des Ed. Lüthy in Biel, Kanton
Bern, über ein Urtheil des Appellations- und Kassationshofes
des Kantons Bern vom 31. Oktober v. J., durch welches in
Vaterschaftssachen der Rosina Beyeler in Courtelary, gleichen
Kantons, gegen genannten Ed. Lüthy, das Bezirksgericht Courte
lary als zuständig erklärt und der Beklagte angehalten wurde,
sich auf die Alimentationsklage der Beyeler einzulassen. Er
behauptete, dieses Urtheil verletze den Art. 59 der Bundesver
fassung, indem
- sowohl der Beklagte als sein natürlicher Vormund in Biel
wohnen;
- beide aufrechtstehende Schweizerbürger seien und
- die angestellte Paternitätsklage eine persönliche Klage sei.
B. Die Rosine Beyeler beantragte Abweisung der Beschwerde,
indem sie auf dieselbe erwiederte: Das bernische Gesetz lasse der
Paternitätsklägerin die Wahl, den Beklagten vor dem Gerichte
ihres Heimathsortes zu belangen und nun habe ihre Niederkunft
im Bezirk Courtelary stattgefunden; dieses Gesetz verletze den
Art. 59 der Bundesverfassung deshalb nicht, weil letzterer nur
eine interkantonale Bedeutung habe und auf Streitigkeiten
zwischen Einwohnern desselben Kantons keine Anwendung finde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht, in Uebereinstimmung mit frühern
Entscheiden des Bundesrathes, in seinem Urtheile vom 6. No
vember v. J. in Sachen Meyer-Keppler ) ausführlich dargethan
hat, ordnet der vom Rekurrenten einzig als verletzt bezeichnete
Art. 59 der Bundesverfassung nur ein interkantonales Verhält
niß und befaßt sich keineswegs mit der Gerichtsorganisation im
Innern der Kantone. Soweit daher die kantonalen Gesetzge
bungen von der bezeichneten Verfassungsbestimmung abweichende
Vorschriften enthalten, sind dieselben für die Kantonseinwohner
verbindlich und können die letztern sich gegen jene Vorschriften
keineswegs auf den Art. 59 der Bundesverfassung berufen
welcher nur bestimmt daß der aufrechtstehende und in der
Schweiz mit festem Wohnsitze versehene Schuldner für persönliche
Forderungen nicht vor das Gericht eines andern Kantons ge
laden werden dürfe.
- Demnach muß, da im konkreten Falle Rekurrent durch
das angefochtene Urtheil nicht gezwungen wird, vor einem außer
kantonalen Gerichte auf die Klage der Beyeler, welche allerdings
eine persönliche Klage ist, sich einzulassen, sondern lediglich eine
Kompetenzfrage zwischen zwei Gerichten seines Wohnorts- und
Heimathskantons vorliegt, die Beschwerde als unbegründet ab
gewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. ) S. Band I S. 136. ferner Bd. II. S. 39.
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