Art. 1 Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 29. Juni 1874; dual criminality in extradition matters: The extradition obligation exists where the conduct charged is punishable in both contracting states as a felony or misdemeanor, even if the domestic legal characterizations do not coincide. For treaty purposes, it is sufficient that the factual complex be subsumable under an analogous penal norm of the requested state; identity of offense terminology is unnecessary (consid. 2 f.). The requested person’s denial of guilt and alleged illness do not constitute grounds for refusing extradition (consid. 1).
BGE 2 I 490 - Arnold Malzacher
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BGE 1 I 414 - Anna Kreutzberg
BGE 1 I 413 - Otto Sternagel
BGE 1 I 410 - Albert Lutz
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher
vom 25. November 1876 in Sachen Malzacher.
Sachverhalt
A. Das großhzgl. badische Staatsministerium verlangte beim Bundesrathe die Auslieferung des Hrn. Malzacher, welcher in Säckingen unter der Firma "Malzacher Cie" ein Cigarren- und Tabakgeschäft betrieben hatte und unterm 8. Oktober d. J. daselbst in Konkurs erklärt worden war, -- gestützt auf einen Haftbefehl des großhzgl. badischen Amtsgerichtes Säckingen vom 12. Oktober d. J., wonach Malzacher unter der Anklage, daß er während der Führung seines Geschäftes in Säckingen, in der Absicht seine Gläubiger zu benachtheiligen, 1
Handelsbücher zu führen unterlassen habe, deren Führung ihm gesetzlich obgelegen; 2
Handelsbücher im Oktober d. J. verheimlicht und 3
die wirklich geführten Handelsbücher schon seit längerer Zeit so geführt habe, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren, 4
bei genanntem Gerichte wegen betrügerischen Bankerottes (Art. 281, Ziff. 3 u. 4 des Reichsstrafgesetzbuches) in Untersuchung steht. 5
B. Malzacher widersetzte sich der Auslieferung, indem er bestritt, sich des eingeklagten Verbrechens schuldig gemacht zu haben und im Weitern behauptete, er sei krank. 6
C. Die Regierung von Aargau hielt ihrerseits die Voraussetzungen der Auslieferung Malzachers für gegeben und erhob daher ihrerseits keine Einwendung gegen dieselbe. Bezüglich der Frage, ob die dem Malzacher zur Last gelegten Handlungen und Unterlassungen auch nach dem aargauischen Strafgesetzbuche einen strafbaren Betrug begründen, bemerkte sie, die dortseitige Staatsanwaltschaft würde durchaus kein Bedenken tragen, gegen Malzacher Anklage auf Betrug zu erheben und zwar gestützt auf . 162 lit. e des dortigen Strafgesb., welcher bestimme, daß der Betrug ohne Rücksicht auf den Betrag zum Verbrechen werde, wenn Jemand durch Aufstellung erdichteter Gläubiger oder durch Abschluss oder Vorschützung täuschender Verträge, oder durch Entfernung oder Verheimlichung von Vermögen oder durch andere betrügliche Vorkehren absichtlich seinen Geldstag herbeiführe, um seine rechtmäßigen Gläubiger zu benachtheiligen. Unter allen Umständen aber müßten die dem Malzacher zur Last gelegten Handlungen, insofern man dieselben nicht unter die citirte Gesetzesstelle subsummiren wollte, als ein strafbares Vergehen betrachtet werden. 7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Auslieferung des A. Malzacher ist bewilligt.
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).