Art. 6 Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850; Entschädigung für Störung von Kommunikationen infolge Eisenbahnbaues: Ein Anspruch besteht nur, soweit ein privates Recht entzogen worden ist. Wird der Zugang zu Grundstücken lediglich über eine öffentliche Straße vermittelt, an welcher dem Anstösser kein Privatrecht zusteht, so begründet die zeitweise Sperrung oder Unterbrechung des Verkehrs keinen Expropriationsschaden. Die Belastung mit den Folgen des Bahnbetriebs oder der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Schliessung der öffentlichen Straße fällt nicht unter die zu vergütenden Nachteile der Abtretung selbst. Ansprüche auf Erstellung von Werken zur Erhaltung ungestörter Kommunikation stehen bei öffentlichen Straßen den zuständigen Behörden zu, nicht den Privaten (E. 2-5).
BGE 2 I 498 - Gebrüder Wyrsch
Abruf und Rang:
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)
Rang: 0% (656)
Zitiert durch:
Zitiert selbst:
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher
vom 27. October 1876 in Sachen Gebrüder Wyrsch gegen Nordostbahn.
Sachverhalt
A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin : 1
Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts. 2
Mit ihren weiter gehenden Ansprüchen sind die Expropriaten abgewiesen. 3
B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen beriefen Gebrüder Wyrsch sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes und stellten heute, unter Annahme des übrigen Theiles des gutachtlichen Entscheides der Instruktionskommission, die Begehren, daß ihnen für gestörte Kommunikation eine Entschädigung von 4000 Fr. zugesprochen werde. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts.
Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sind die Gebrüder Wyrsch abgewiesen.
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).