Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 17. März 1876 in Sachen
).
Keller
A. Das Amtsgericht Olten erklärte unterm 30. August 1875,
gestützt auf die am 24 Jenner v. J. erfolgte Schwangerschafts
anzeige der Emilie Morach von Dänikon, Kanton Solothurn,
und den von derselben geleisteten Eid, den Friedrich Keller von
Leuggern als Vater des von der Morach unterm 29. April 1875
geborenen Sohnes Urban und verpflichtete den Keller
- der Emilie Morach an die Erziehung des Kindes einen
jährlichen Sustentationsbeitrag von 60 Fr. und 24 Fr. Ent
bindungskosten zu bezahlen;
- eine Geldbuße von 75 Fr. zu Handen der Gemeinde Dä
nikon zu erlegen und
- die Untersuchungs- und Gerichtskosten zu tragen.
Dem Kinde wurde der Geschlechtsname und das Bürgerrecht
der Mutter zuerkannt.
B.
Mittelst Zuschrift vom 2. Dezember v. J. forderte der
Oberamtmann von Olten-Gösgen den Keller auf, die 75 Fr.
betragende Strafe und die Kosten im Betrage von 20 Fr.
60 Cts. innerhalb 30 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die
Strafvollziehung angeordnet, d. h. die Geldbuße in Gefängniß
umgewandelt und Keller hinsichtlich seines bürgerlichen Zustandes.
wie ein mit Verlust Vergeldstagter angesehen würde.
C. In diesem Vorgehen des Amtsgerichtes und des Ober
amtmanns von Olten erblickte Keller eine Verletzung des in
Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden Schuldner
für persönliche Ansprachen gewährleisteten Gerichtsstandes seines
Wohnsitzes und stellte deßhalb mit Eingabe vom 15. Christmonat
v. J. beim Bundesgerichte das Gesuch, daß das in Olten gegen
ihn durchgeführte Verfahren sammt dem Urtheil, von welchem
er erst durch die Zuschrift des Oberammtmanns von Olten
Kenntniß erhalten habe, aufgehoben werde.
D. Der Gemeindrath Leuggern bezeugte, daß Keller aufrecht
stehend und seit dem 11. Jenner v. J., an welchem Tage der ) Vergl. Bd. 1 S. 173 ff.
selbe von der Wanderschaft zurückgekehrt, ununterbrochen in
Leuggern wohnhaft sei.
E. Das Amtsgericht Olten-Gösgen erwiederte auf die Be
schwerde: Nach dem solothurnischen Civilgesetze finde die Un
tersuchung und Beurtheilung von Paternitätssachen auf dem
Wege des Strafverfahrens statt, während im Kanton Aargau
diese Angelegenheiten als reine Civilangelegenheiten behandelt
werden. Es sei nun schon seit langem das Manöver praktizirt
worden, daß ein Aargauer, sobald eine Bürgerin des Kantons
Solothurn gegen ihn eine Vaterschaftsklage angestrengt, sich in
seinen Heimathskanton zurückbegeben und verlangt habe, daß er
an seinem Domizile gesucht werde. Gestützt auf die solothur
nischen Gesetze sei es aber ganz korrekt, wenn die Klägerin ihren
Schwängerer bei den dortigen Gerichten suche, da für das
Strafverfahren allgemein das forum delicti maßgebend sei und
der Beklagte im Kanton Solothurn eine mit Strafe belegte
Handlung begangen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach solothurnischem Gesetze ( . 281 des Civil-Gesetz
Buches) hat die Mutter eines unehelichen Kindes lediglich das
Recht, gegen diejenige Mannsperson, von welcher sie nach ihrer
Behauptung geschwängert worden ist, auf einen Beitrag für die
Verpflegung und Erziehung des Kindes und für die Kosten der
Niederkunft zu klagen. Mit dieser Vorschrift stimmt das Urtheil
des Amtsgerichtes von Olten überein, indem dasselbe den Re
kurrenten nur zur Bezahlung eines Sustentationsbeitrages an
das Kind und Ersatz der Entbindungskosten an die Mutter ver
pflichtet, dagegen das Kind mit Bezug auf Geschlechtsnamen
und Bürgerrecht der Mutter folgen läßt.
2. Die von der Emilie Morach gegen den Rekurrenten
beim Amtsgerichte Olten angehobene Klage bezweckte somit nicht
die Feststellung des bürgerlichen Standes des von ihr geborenen
Kindes, sondern der Gegenstand derselben war lediglich eine
Geldforderung, somit eine persönliche Ansprache.
3. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung muß aber der
aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen
Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines
Wohnortes gesucht werden. Nach dieser Verfassungsbestimmung
war daher das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Behandlung und
Beurtheilung der von der Emilie Morach gegen den Rekurrenten
geltend gemachten Forderungen nicht kompetent, indem letzterer
nach dem Zeugnisse seines heimathlichen Gemeindrathes auf
rechtstehend ist und bereits unterm 11. Jenner v. J., also vor
der Anzeige der Morach, seinen Wohnsitz in seiner Heimaths
gemeinde Leuggern genommen hatte.
4. Demnach muß das amtsgerichtliche Urtheil jedenfalls in
soweit aufgehoben werden, als Rekurrent durch dasselbe zu einem
Sustentationsbeitrage an das uneheliche Kind der Morach und
zur Bezahlung der Entbindungskosten verurtheilt worden ist.
Denn es ist nicht behauptet worden, daß Rekurrent vor dem
2. Dezember v. J. von jenem Urtheile Kenntniß erhalten habe
und sein Rekursrecht gemäß Art. 59 Lemma 2 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege verwirkt sei
5. Daß nach der solothurnischen Gesetzgebung für Pater
nitätsklagen das Verfahren in Polizeisachen zur Anwendung
kommt, ist für die rechtliche Natur der Ansprüche der Vater
schaftsklägerin unerheblich, da dieselbe keineswegs von der Pro
zeßform abhängt. Uebrigens stellt das Civilgesetzbuch eine Reihe
von Bestimmungen auf, welche Ausnahmen von den Vorschriften
über das Verfahren in Polizeisachen enthalten und gilt somit
für Paternitätssachen immerhin ein theilweise abweichendes Ver
fahren.
6.
Nicht so unzweifelhaft ist der rechtliche Charakter der
dem Rekurrenten zu Gunsten der Gemeinde Dänikon auferlegten
Geldbuße, ob dieselbe nämlich als wirkliche Strafe oder eher
als eine Entschädigung der besagten Gemeinde aufzufassen sei.
Indessen muß die dießfällige Bestimmung doch deßhalb das
Schicksal der übrigen Bestimmungen des amtsgerichtlichen Ur
theils theilen, weil die Buße lediglich als Accessorium erscheint,
indem nach der solothurnischen Gesetzgebung auf dieselbe nicht
hätte erkannt werden können, wenn das Amtsgericht von Olten
die Anzeige der Klägerin von vorneherein gemäß Art. 59 der
Bundesverfassung wegen Inkompetenz abgelehnt und an die
aargauischen Gerichte verwiesen hätte, beziehungsweise wenn von
der Morach nicht im Paternitätsprozesse der Eid für die Vater
schaft des Beklagten
geleistet worden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Amtsgerichtes von Olten vom 30. August 1875 sammt dem
ganzen von diesem Gerichte durchgeführten Verfahren als nichtig
aufgehoben.
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