- Urtheil vom 16. Dezember 1876 in Sachen
Hungerbühler und Consorten gegen Appenzell
Außer-Rhoden.
A. Als nächste Verbindung zwischen Zweibrücken und der
Nordmühle einerseits und der Stadt St. Gallen, sowie der
Station Bruggen, anderseits zieht sich von der Nordmühle,
resp. vom Wattbache aus auf St. Galler-Gebiet eine öffentliche
Gemeindestraße, die sog. Haggenstraße, einer steilen Berglehne
entlang bis auf die Höhe des sog. Haggen, deren Unterhalt
theilweise, nämlich von der Mitte des die Grenze zwischen
St. Gallen und Appenzell A.,/Rh. bildenden Wattbaches bis zum
sog. Falkenbächlein, dem Kanton Appenzell A./Rh. obliegt.
B. Wie schon wiederholt früher, rutschte am 15. Dezember
1875 ein Theil der Böschungshalde auf die Haggenstraße
hinunter, wodurch dieselbe eingedeckt und das Befahren derselben
unmöglich wurde. Kläger, welche wegen ihres Verkehrs mit der
Stadt St. Gallen und der Station Bruggen an der raschen
Wiederherstellung der Straße ein bedeutendes Interesse hatten,
wandten sich deßhalb mit einer Rechtsverwahrung, in welcher
eventuell eine Schadenersatzforderung in Aussicht gestellt wurde,
an die Standeskommission des Kantons Appenzell A./Rh.; allein
letztere wirkte Rechtsvorschlag aus, indem sie nur die Pflicht des
Unterhaltes der Straßenkrone, nicht aber diejenige zur Vor
nahme der nothwendigen Abböschungsarbeiten an dem betreffenden
Abhange anerkenne und hierüber mit der st. gallischen Regierung
Unterhandlungen obschweben, zudem aber die ungünstige Jahres
zeit nach dem Gutachten des Ingenieur Eugster bei dem
Umfange der stattgehabten Rutschungen die Vornahme irgend
welcher Arbeiten gar nicht gestatte, ohne das Leben der Arbeiter
selbst im hohen Grade zu gefährden. Kläger beschwerten sich
hierüber beim Regierungsrathe von St. Gallen, worauf derselbe
unterm 19. Januar d. J. an die Beklagte eine Mahnung erließ,
in welcher die volle Unterhaltungspflicht des Beklagten, mit
Inbegriff der Abböschungsarbeiten, behauptet und die Erwar
tung ausgesprochen wurde, daß die Oeffnung der Straße
noch im Laufe des Monats Januar provisorisch oder definitiv
begonnen und mit aller Beförderung durchgeführt werde, um
der st. gallischen Regierung die unangenehme Lage zu ersparen,
auf dem Exekutionswege die Appenzell obliegende Straßenunter
haltungspflicht zum Vollzuge bringen zu müssen. Nachdem
jedoch die st. gallische Regierung durch eine angeordnete Unter
suchung die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die provisorische
Herstellung der Straße, welche die Regierung in ihrer Zuschrift
vom 19. Januar d. J. hauptsächlich im Auge gehabt hatte,
viel zu kostspielig wäre und vielmehr die Errichtung eines
neuen steinernen Durchlasses unter der Rutschung und die
daherige Verlegung der Straße, sowie ein Anschluß derselben an
den nicht verschütteten Theil das Zweckmäßigste und den Ver
hältnissen angemessenste sei, erklärte dieselbe der appenzellischen
Standeskommission mit Zuschrift vom 23. Februar d. J., daß
sie unter einstweiliger Umgangnahme der amtsgemäßen Ausfüh
rung der Straßenreparatur auf den von der Standeskommission
unterm 31. Januar gemachten Vorschlag einer konferenziellen
Erörterung eingehe, behufs Erzielung einer Uebereinstimmung
über die technische Seite und über die sofortige Ausführung der
Baute auf st. gallischem und appenzellischem Territorium, welch'
letzteres für die Hälfte der Brücke über den Wattbach, sowie für
die Straßenstrecke zwischen der Brücke und der alten südlichen
Straße in Frage kam. Dabei lehnte die st. gallische Regierung
jedoch wiederum sowohl Namens des Kantons als der Ge
meinde Straubenzell, in deren Gebiet die Haggenstraße liegt,
jede Betheiligung an den Wiederherstellungskosten ab, indem
einzig und allein der Stand Appenzell unterhaltspflichtig sei.
Darauf beschloß die Standeskommission unterm 28. Februar
d. J. die Ausführung der Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten
des unrechthabenden Theils und, nachdem die Verständigung
über die Verlegung der Straße erzielt war, wurde die Arbeit
Ende März d. J. von einem Akkordanten in Angriff genommen
und bis zum 10. Juli d. J. beendigt, so daß von diesem Tage
an die Straße wieder befahren werden konnte.
C.
Unter Berufung darauf, daß durch Verschulden des Be
klagten von Mitte Januar bis 10. Juli d. J. die Haggenstraße
vollständig gesperrt gewesen und Kläger dadurch in ihrem Berufe
gehemmt worden seien, stellten letztere beim Bundesgerichte das
Begehren, daß der Kanton Appenzell A.,/Rh. verpflichtet werde
a. die Besitzer der Zweibrückenmühle mit 600 Fr. wöchent
lich und
die Wittwe Lehmann mit 100 Fr. wöchentlich
b.
von Mitte Januar bis 10. Juli d. J. zu entschädigen.
Zur Begründung dieses Klagebegehrens wurde angeführt:
- Der Kanton Appenzell A./Rh. sei auf der verschütteten
Strecke der Haggenstraße unterhaltspflichtig und habe demselben
daher die Pflicht obgelegen, jederzeit dafür zu sorgen, daß die
Kommunikation über die Straße frei bleibe und Hindernisse
beseitigt werden.
- Dieser Verpflichtung sei Beklagter nicht nachgekommen,
sondern es habe die appenzellische Regierung die Oeffnung der
Straße, welche bis Mitte Januar hätte bewerkstelligt werden
können, durch nichtige Ausflüchte verzögert.
Für den durch die Unterlassung, resp. Verzögerung seiner
Rechtspflicht entstandenen Schaden sei der säumige Schuldner
verantwortlich und haftbar.
D.
Beklagter trug auf Verwerfung der Klage an, indem er
auf dieselbe erwiederte:
ad 1. Die Pflicht zur Unterhaltung der fraglichen Fahr
bahnstrecke werde in diesem Prozesse nicht bestritten, vorbehält
lich jedoch einer Revision des ganzen Rechtsverhältnisses mit dem
richtigen Gegner, als welcher nicht die Kläger, sondern die
st. gallische Regierung, beziehungsweise die Gemeinde Strau
benzell erscheine.
ad 2. Die Oeffnung und Herstellung der Straße in fahr
baren Zustand im Sinne und nach dem Verlangen der Kläger
sei eine Unmöglichkeit gewesen und stelle sich demnach der That
bestand, aus welchem die Klage hergeleitet werde, als ein
Produkt höherer Gewalt dar, welche das Recht, auf Schadens
ersatz zu klagen, aufhebe. Dafür, daß die von den Klägern ver
langte Wiederherstellung der Straße unmöglich gewesen sei, habe
Beklagtschaft für sich die Anerkennung der st. gallischen Regierung
in ihrer Zuschrift vom 23. Februar d. J. und es genüge dieser
kompetente Ausspruch allein zur Rechtfertigung der Einrede der
höhern Gewalt.
ad 3. Die Klägerschaft stelle sich auf einen unrichtigen
Rechtsstandpunkt. Es handle sich nicht um einen privatrecht
lichen Rechtsanspruch derselben an die Beklagtschaft auf Leistung
einer Straßenunterhaltspflicht resp. auf Ersatz des aus der Nicht
erfüllung einer solchen Pflicht entstandenen Schadens. Die in
Frage stehende Straße sei eine öffentliche und es komme den
Klägern nur ein solches Benutzungsrecht derselben zu, wie es
jedem Bürger und überhaupt dem ganzem Publikum zustehe.
Inhaber des betreffenden Rechtes sei daher nur der Repräsentant
des Publikums und der öffentlichen Interessen, also in concreto
entweder die Gemeinde Straubenzell oder der st. gallische Staat,
und der Kanton Appenzell stehe nur zu diesem Gemeinwesen,
nicht mit den Klägern, in einem Pflichtverhältnisse. Daraus
folge, daß Kläger die st. gallischen Behörden verantwortlich und
haftbar zu machen haben, wenn dieselben den Pflichtigen nicht
zur Erfüllung seiner Obliegenheit anhalten, daß sie dagegen
nicht befugt seien, sich direkt an die appenzellische Landes
verwaltung zu wenden und von dieser irgend eine Leistung zu
verlangen. Die st. gallischen Polizeibehörden seien verpflichtet,
für die Unterhaltung der ihrer Aufsicht unterstellten Straßen zu
sorgen und wenn sie in Erfüllung dieser Verbindlichkeiten
säumig seien, so haben sie den dadurch Beschädigten aufzukommen
und mögen ihrerseits dann die ihnen gegenüber Fehlbarer
belangen. Zweitens folge daraus, daß die appenzellische Landes
verwaltung die Frage der Pflichtigkeit, sowie der Erfüllung
ihrer Pflicht, nicht mit den Klägern zu debattiren habe.
E. Ueber die Frage, ob es von Mitte Dezember 1875 bis
Anfangs März 1876 mit Rücksicht auf Jahreszeit und Witterung
und bei dem Umfange und der Gestalt der in Frage kommenden
Rutschungen möglich gewesen sei, an den verschlipften Stellen
der Haggenstraße irgend welche nützliche und haltbaren Wieder
herstellungsarbeiten auszuführen, wurden zwei Expertisen erhoben.
Der erste Experte, Ingenieur O. Drossel in Rorschach, be
antwortete diese Frage unbedingt mit Nein. Dagegen erklärten
die zweiten Experten, Sektionsingenieur Züblin in Wetzikon und
Kreisingenieur Spiller in Elgg, in Uebereinstimmung mit dem
schon Anfangs Februar 1876 auf Veranlassung des Bezirks
amtes Gossau von den Ingenieuren W. Dardier und Nüscheler
abgegebenen Gutachten, daß die Wiederherstellung der Straße in
provisorisch fahrbaren Zustand bis spätestens Ende Januar 1876
hätte ausgeführt werden können und zwar ohne erhebliche Kosten,
indem die auf 3000 Fr. berechneten Auslagen, mit Ausnahme
der Auswechslung der hölzernen, auf 400 Fr. veranschlagten,
Brücke durch eine gemauerte, als Definitivum hätte betrachtet
werden können, also keine neue Straßenanlage nöthig geworden
wäre, insofern das an die Felswand anlehnende Schuttmaterial
mittelst Sickerschlitzen entwässert, mit Flechtzäunen und Erlen
bestockt oder ganz bis zum Felsen weggeräumt würde.
F.
Bezüglich der Größe des den Klägern durch die Sperrung
der Haggenstraße entstandenen Schadens wurde ebenfalls eine
Expertise angeordnet, deren Ergebniß dahin ging, daß den
Klägern Hungerbühler und Egger ein wöchentlicher Schaden
von 636 Fr. und der Wittwe Lehmann ein solcher von 124 Fr.
per Woche entstanden sei.
6. Bei der heutigen Schlußverhandlung
wiederholten die
Parteien ihre in den schriftlichen Eingaben
gestellten Anträge.
Dabei bestritten jedoch Kläger, entgegen
ihrer frühern Dar
stellung, daß die in Frage stehende Straßenstrecke eine öffentliche
sei und behaupteten, daß dieselbe wegen nicht erfolgter Auslösung
der Unterhaltungspflicht im Eigenthume des Beklagten stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Falle um eine Scha
Es handelt sich im vorliegenden
1.
setzt sie voraus, daß
densersatzforderung der Kläger; als solche
der den letztern entstandene Schaden durch
eine Rechtsverletzung,
ein Verschulden des Beklagten entstanden sei, und ist somit in
erster Linie zu prüfen, ob Kläger den Beweis dafür, daß dem
Beklagten resp. seinen Behörden ein Verschulden ihnen gegenüber
zur Last falle, erbracht haben.
2. Nun wird die Klage darauf gestützt, daß dem Beklagten
die obligatorische Pflicht obliege, die sog. Haggenstraße zu unter
halten, daß er aber dieser Verpflichtung nicht, resp. nicht recht
zeitig nachgekommen und daher schuldig sei, den aus dieser
Säumniß entstandenen Schaden zu ersetzen. Es ist unzweifel
haft, daß die verspätete Erfüllung einer Obligation durch
Verschulden des Pflichtigen, Schuldners, denselben zum Ersatze
alles Schadens verbindlich macht; allein diese Verbindlichkeit
existirt nur gegenüber dem Gläubiger, Berechtigten, und es
kommt somit in Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten zum
Unterhalt der Haggenstraße den Klägern gegenüber bestehe, so
daß letztere mit Bezug auf dieselbe als Berechtigte erscheinen.
Nun haben Kläger sowohl in ihrer Klageschrift als in3.
der Replik die Haggenstraße ausdrücklich als eine öffentliche
Gemeindestraße bezeichnet und es stimmen hiemit sowohl die
Angaben des Beklagten als auch die Anfangs d. J. zwischen
den beiden Regierungen von Appenzell und St. Gallen gepflo
genen Unterhandlungen, sowie endlich der Umstand überein, daß
Kläger selbst den Beklagten nicht etwa auf dem Civilwege auf
Wiederherstellung der Straße belangt, sondern sich zu diesem
Zwecke an die Regierung von St. Gallen gewendet haben.
Auch trifft Art. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Gemeinde
straßen vom 23. Wintermonat 1836, welcher als Gemeindestraßen
diejenigen Straßen erklärt, welche einer Gemeinde oder einer
größern Ortschaft zum Hauptverkehr in ihrem Innern oder zur
Verbindung mit einer andern Gemeinde oder mit einer Haupt
Handelsstraße, in oder außer dem Kantone dienen, auf die
Haggenstraße vollständig zu, indem dieselbe die appenzellische
Gemeinde Stein mit der st. gallischen Gemeinde Straubenzell
verbindet.
4.
Ist aber die Haggenstraße eine öffentliche Gemeinde
straße, so folgt daraus auch nach st. gallischem Rechte, daß dieselbe
eine öffentliche dem Privatrechte entzogene Sache ist und daher
einerseits die Befugniß der Kläger zur Benutzung derselben
nicht im Privatrechte, sondern im öffentlichen Rechte ihre Be
für
gründung findet und anderseits deren Schutz und Erhaltung
den Gebrauch den politischen Gemeinden, beziehungsweise den
damit betrauten Administrativbehörden in der Weise obliegt, daß
sie entweder den Bau und die Unterhaltung selbst zu besorgen,
oder andere Pflichtige, wo solche vorhanden sind, dazu anzu
halten haben. (Art. 3 und 11 des citirten Gesetzes.) Es folgt
aber auch ferner daraus, daß die Frage, wem die Straßenunter
haltungspflicht obliege, ob der politischen Gemeinde oder einer
dritten, physischen oder juristischen Person, lediglich die Gemeinde
selbst berührt, gegenüber den Privaten resp. dem Publikum
aber in allen Fällen die Unterhaltung der öffentlichen Straßen
ausschließlich als eine Obliegenheit der Gemeinden erscheint und
der Schutz in der Benutzung derselben Administrationssache ist.
Dies haben Kläger übrigens selbst im vorliegenden Falle nicht
nur dadurch, daß sie sich behufs Wiederherstellung der Haggen
straße an die st. gallischen Straßenbehörden wendeten, sondern
auch noch ausdrücklich in ihrer Replikschrift anerkannt, indem
sie für den Fall, als der Beklagte die Straßenunterhaltspflicht
bestreiten sollte, Sistirung dieses Prozesses verlangten, bis der
diesfalls von der Gemeinde Straubenzell gegen den Kanton
Appenzell anzuhebende Prozeß entschieden sei und beifügten,
"daß ihr Rechtsgesuch nur in eventuellem, d. h. in dem Sinne
an den richterlichen Entscheid gestellt werde, daß der Beklagte
nur sofern, als er als Straßenunterhaltungspflichtiger der
politischen Gemeinde Straubenzell gegenüber rechtlich einerkannt
würde, zu der eingeklagten Entschädigung verurtheilt werde."
Nun können aber Kläger daraus, daß Beklagter gegenüber der
genannten Gemeinde straßenunterhaltspflichtig ist, keine Rechte für
sich herleiten; denn eine Obligation hat in der Regel nur für die
als Gläubiger und Schuldner betheiligten Personen rechtliche
Wirkung und das faktische Interesse, welches Kläger an der recht
zeitigen Erfüllung der dem Beklagten gegenüber der Gemeinde
Straubenzell obliegenden Verpflichtung hatten, genügt nicht, um
die rechtliche Wirkung derselben auch auf sie auszudehnen.
5. Allein sogar angenommen, die Haggenstraße wäre bezüg
lich derjenigen Strecke, deren Unterhalt dem Beklagten obliegt,
nicht eine öffentliche Straße, sondern stünde im Privateigenthum
des Kantons Appenzell A./Rh., so müßte die Klage dennoch wegen
mangelnder Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen werden.
Denn auch in diesem Falle hätten Kläger, um obzusiegen, den
Nachweis leisten müssen, daß ihnen auf die Benutzung jener
Straßenstrecke ein wirkliches dingliches Recht zustehe, ein Beweis,
der von ihnen nicht einmal anerboten worden ist. Wie bereits
bemerkt, ist übrigens die Behauptung der Kläger, daß jene
Strecke eine von dem übrigen Theil der Straße verschiedene
rechtliche Natur habe, unbegründet und es kann dieselbe insbe
sondere nicht darauf gestützt werden, daß die dem Beklagten
obliegende Pflicht seitens der Gemeinde Straubenzell nicht aus
gelöst worden ist, wie es gemäß Art. 11 des citirten st. gal
lischen Gesetzes hätte geschehen sollen. Denn der rechtliche
Charakter einer Straße ist nicht davon abhängig, ob der Unter
halt derselben einer Gemeinde oder einem andern Pflichtigen,
z. B. einem Privaten obliege.
6. Es könnte endlich noch in Frage kommen, ob durch die
behauptete nicht rechtzeitige Wiederherstellung der Haggenstraße
nicht eine selbständige Obligation des Beklagten (aus Delikt)
auf Ersatz des den Klägern hiedurch verursachten Schadens
entstanden sei. Allein diese Frage müßte schon aus dem Grunde
ohne Weiters verneint werden, weil die Pflicht des Kantons
Appenzell A.,Rh. zur Unterhaltung der mehrerwähnten Straße
lediglich in einer bestehenden Obligation begründet ist, sonst aber
nicht existiren würde und nun die Nichterfüllung resp. nicht recht
zeitige Erfüllung einer blos obligatorischen Verpflichtung niemals
ein zum Schadensersatz verpflichtendes Unrecht gegenüber dritten
Personen involvirt, sondern ausschließlich die bestehende Obli
gation in dem Sinne modifizirt, daß der betreffende Gläubiger,
Berechtigte, Ersatz des ihm durch die schuldhafte Nichterfüllung
oder verspätete Erfüllung erwachsenen Schadens verlangen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.