Art. 46 Lemma 2 BV; double taxation and change in the composition of taxable assets after sale of land. The federal practice protects against taxation of the same person for the same taxable object by several cantons, but distinguishes immovable property, taxable at the situs, from movable assets, taxable at domicile. If a parcel situated in one canton is sold during the tax year, the situs canton retains its taxing power over the land, while the sale proceeds fall, as movable wealth, under the domicile canton’s taxing power. The sale does not entitle the taxpayer to reclaim the land tax paid at the situs. Questions whether a cantonal tax statute limits the taxable period or requires pro rata taxation concern cantonal law and are not reviewable by the Federal Court in this context.
verbessern noch verschlechtern. Gegen dieses Prinzip des Gesetzes können keine Bedenken erhoben werden. Wenn aber Luzern richtig gehandelt habe, so sei Zug nicht berechtigt, das gleiche Vermögen nochmals unter seine Steuerhoheit zu ziehen. Durch die Taxation der Regierung von Zug werde er, Rekurrent, aber für die gleiche Sache und die gleiche Zeit nochmals belastet, in dem die 135,000 Fr. nur der Gegenwerth der in Luzern steuer baren Liegenschaft seien. Zudem erscheine es sonderbar, daß Zug jenen Erlös für das ganze Jahr 1875 besteuern wolle, während nach 15 des zugerischen Steuergesetzes die Steuerpflicht erst mit dem Zeitpunkte beginne, in welchem Jemand zu einem steuerbaren Besitzthum oder Ertrag gelange. Eventuell müßte, soweit dem Kanton Zug das Besteuerungs recht zuerkannt werde, dem Rekurrenten die Möglichkeit verschafft werden, den für die gleiche Zeit in Luzern bezahlten Betrag zu rückzufordern. D. Die Regierung des Kantons Zug stellt in ihrer Vernehm lassung vorerst die Kompetenz des Bundesgerichtes in Frage, weil die Summe von 135,000 Fr. nur vom Kanton Zug, nicht auch vom Kanton Luzern zur Staatssteuer für das Jahr 1875 herangezogen worden sei und die Thatsache, daß die Stadtgemeinde Luzern das fragliche Grundstück pro 1875 zur gemeindlichen Polizeisteuer herangezogen habe, im Rechten nicht maßgebend sein könne, beziehungsweise durch Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Zug ohne Weiters seine Erledigung finden werde. Mithin bestehe kein Anstand zwischen den Kantonen Zug und Luzern, resp. ihren Regierungen, und liege somit eine staatsrecht liche Frage nicht vor. In materieller Beziehung bemerkt die Regierung von Zug:
Eigenthümer seinen Wohnsitz habe und daß, wenn ein Steuer pflichtiger abwechselnd in mehreren Kantonen wohne, beziehungs weise seinen Wohnsitz während des Steuerjahres in einen andern Kanton verlege, jeder Kanton nur für diejenige Zeit ein Recht auf Besteuerung des Mobiliarvermögens habe, während welchen der Steuerpflichtige sich in demselben aufhält. 3. Um einen Fall der letztern Art handelt es sich aber gegen wärtig nicht; vielmehr stellt sich die Sache so, daß ein im Kanton Luzern liegendes und deßhalb dort steuerpflichtiges Grundstück während des Steuerjahres verkauft worden ist und gestützt hierauf der Kanton Zug, in welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz hat, den von dem Grundstücke erzielten Erlös, als bewegliches Ver mögen des Verkäufers, für die gleiche Periode der Steuer unter werfen will, für welche von dem Grundstücke resp. dem in demselben liegenden Vermögen die Steuer bereits im Kanton Luzern erhoben worden ist. 4. Es wird somit keineswegs das gleiche Objekt in den beiden Kantonen Zug und Luzern zur Steuer herangezogen und es ist auch ohne Weiters klar, daß einem solchen Wechsel in den Ver mögensbestandtheilen eines Steuerpflichtigen, wie er hier vorliegt, keineswegs diejenigen Wirkungen beigemessen werden können, welche der Domizilwechsel einer Person nach der bundesrechtlichen Praxis nach sich zieht. Denn während im letztern Falle mit der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton das be wegliche Vermögen der betreffenden Person der Steuerhoheit des bisherigen Niederlassungskantons entzogen und derjenigen des neuen Wohnsitzkantons unterworfen wird, so wird bei Veräusse rung eines in einem andern als dem Niederlassungskantone seines Eigenthümers befindlichen Grundstückes zwar allerdings der Erlös desselben mit dem Verkaufe der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterworfen, in welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz hat, dagegen hebt die Veräußerung die Steuerhoheit desjenigen Kantons, in welchem das Grundstück liegt, nicht auf, sondern es bleibt das Grundstück derselben nach wie vor unterstellt. Es kann daher der Verkäufer sich weder der Besteuerung des erzielten Erlöses an seinem Wohnorte entziehen, noch die von dem Grundstücke in dem Kantone, wo dasselbe liegt, bezahlte die Steuer zurückfordern. Wohl aber ist derselbe in der Lage, in bezahlte Grundsteuer bei Festsetzung der Kaufsbedingungen Berücksichtigung zu ziehen und auf diese Weise dem Käufer zu überbinden, und es erscheint auch die Annahme unbedenklich, daß in der Regel eine solche Ueberwälzung stattfinden werde. 5. Es könnte sich somit nur noch fragen, ob der Rekurs nicht wenigstens insoweit gutzuheißen sei, als der Kanton Zug für das ganze Jahr 1875 und nicht bloß vom Zeitpunkte der Ver äußerung des Grundstückes an die Steuer vom Erlöse desselben erheben will. Indessen muß auch diese Frage vom Stand punkte des Bundesrechtes aus verneint werden, da nicht gesagt werden kann, daß das Verfahren des Kantons Zug mit der bis herigen bundesrechtlichen Praxis im Widerspruche stehe und das Bundesgericht nicht kompetent erscheint, über die letztere hinaus zugehen und so der Gesetzgebung, welche nach Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen soll, vorzugreifen. 6. Ob nach den Bestimmungen des zugerischen Steuergesetzes der mehrerwähnte Erlös erst vom Zeitpunkte seines Erwerbes an besteuert werden dürfe, kann vom Bundesgerichte nicht ge prüft werden, weil die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetze lediglich Sache der Kantonalbehörden ist. Rekurrent mag sich daher diesfalls an die zuständigen zugerischen Behörden wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.