- Urteil vom 19. Januar 1894 in Sachen
Masse Conradin gegen Kinder Conradin.
A. Mit Urteil vom 4. November 1893 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Eigen
tumsansprache der Kinder Conradin an den in Fakt. A 1 bis 4
genannten Versicherungspolicen wird gutgeheißen. Auf das Be
gehren der Konkursmasse Conradin, betreffend Vergütung der
Prämienbeträge, wird im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Beklagte die Weiter
ziehung an das Bundesgericht und meldete mit Eingabe vom
- Dezember 1893 folgendes Begehren an: Die klägerische Vindi
kation der vier Versicherungspolicen sei unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils abzuweisen.
Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Beklagten
an diesem Begehren fest. Dagegen beantragt der Vertreter der
Kläger Abweisung des Rekurses und Bestätigung der vorinstanz
lichen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Friedrich Conradin, Vater der heutigen Rekursbeklagten, hat
folgende Versicherungspolicen hinterlassen:
a. eine Lebensversicherungspolice von 20,000 Fr., datierend
von 1878, modifiziert im Jahre 1881, auf die Allgemeine Ver
rungsgesellschaft im Großherzogtum Baden
b. eine solche von 10,000 Fr., eingegangen am 30. November
1881 mit der Gresham Life Assurance Society in Paris;
c. eine Unfallversicherungspolice von 30,000 Fr. auf die
Transport und Unfallversicherungsgesellschaft Zürich vom 15. Fe
bruar 1891
d. eine solche auf die Unfallversicherungsgesellschaft Winter
thur im Betrage von 20,000 Fr., abgeschlossen am 16. Juni
1888.
Die sub a und b genannten Lebensversicherungspolicen lauten
allgemein zu Gunsten der Testamentserben des Versicherten, da
gegen enthalten die zwei Unfallversicherungspolicen über die Aus
zahlung der Entschädigung folgende Bestimmungen: Diejenige mit
der Gesellschaft Zürich : 10. Die Zahlung der Entschädi
gung erfolgt in Todesfällen...... an die gehörig legitimierten
Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Die Police mit der Gesell
schaft Winterthur : 11. Die Gesellschaft vergütet, sofern der
Tod sofort oder binnen Jahresfrist nachgewiesenermaßen als
direkte Folge des Unfalls eintritt, die volle vereinbarte Ver
sicherungssumme an die in der Police speziell als bezugsberech
tigt eingesetzte Person oder in Ermangelung einer solchen an die
Wittwe, die Kinder, die Eltern, oder an die Geschwister des
Getöteten. Als speziell Bezugsberechtigter ist in der Police Nie
mand genannt.
Friedrich Conradin starb im August 1892 in Folge eines
Sturzes vom Pferd und hinterließ ein Testament, worin verfügt
war: Soweit meine Hinterlassenschaft nicht meiner lieben Frau
C. Emilie Conradin gemäß ihrem gesetzlichen Erbrecht zu Eigen
tum zufällt, soll der Nachlaß mit Inbegriff der Lebens und
Unfallversicherungsbeträge meinen Kindern aus erster und zweiter
Ehe gehören und unter dieselben seiner Zeit zu gleichen Teilen
verteilt werden. Von den Kindern des Testators wurde indessen
der Nachlaß ausgeschlagen; dagegen erhoben dieselben Eigentums
ansprüche an den Lebens und Unfallversicherungsbeträgen, indem
sie die bezüglichen Summen aus dem Konkurs über den Nachlaß
ihres Vaters vindizierten. Die erste Instanz, der Einzelrichter I
des Bezirksgerichtes Zürich (Abteilung Konkurssachen), entschied,
es sei die Vindikation an den Policen der Unfallversicherungs
gesellschaften Zürich und Winterthur begründet, im Übrigen da
gegen abgewiesen; sie stützte ihr Urteil, soweit es die zwei ersten
Policen betrifft, auf Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs. Die Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich erkannte dagegen in der sub Fakt. A
angegebenen Weise und motivierte ihr Urteil folgendermaßen:
Art. 92 cit. komme nicht in Betracht. Auch könne der Betrag
einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungspolice von
einem Dritten nicht als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers,
sondern nur jure proprio beansprucht werden. Dies gelte sowohl
für die Kläger wie für die Konkursmasse des Friedrich Conradin.
Fraglich sei somit für alle Versicherungspolicen einzig und allein,
in welcher Person das Recht auf die Versicherungssumme beim
Ableben des Versicherungsnehmer zur Existenz gelangt sei. Die
Antwort auf diese Frage hänge aber vom Willen des Versiche
rungsnehmers ab, und für die Ermittlung des Willens sei nach
gemeinsamer Auffassung der Parteien das Testament des Friedrich
Conradin entscheidend. Dieses lasse nun eine doppelte Auffassung
zu. Einmal könne hierin eine einfache Erbeinsetzung erblickt wer
den, mit der Bestimmung, daß die Erben qua solche auch Gläubiger
der Versicherungssummen sein sollen. Eben so gut aber könne man
sich auf den Standpunkt stellen, daß die Bestimmung hinsichtlich
der Versicherungsbeträge mit der Erbeinsetzung nichts zu tun habe
und daß der Testator seine Kinder ohne Rücksicht auf die Erb
einsetzung als Gläubiger der Policensumme habe bezeichnen wollen.
Habe man nun die Wahl zwischen den beiden Auffassungen, so
müsse die zweite als die richtigere angenommen werden. Denn der
wirtschaftliche Zweck der Lebensversicherung sei die Fürsorge für
die Familie des Versicherungsnehmers, und im Zweifel dürfe man
sicher davon ausgehen, daß die Versicherungssumme der Familie
zugewiesen werden wolle, gleichviel ob sie den Nachlaß übernehme
oder nicht.
2. Dieses Urteil der Vorinstanz unterliegt der bundesgericht
lichen Prüfung nur so weit es die beiden Unfallversicherungs
policen anbelangt. Denn nur in Bezug auf diese letzteren ist
gemäß Art. 882, Abs. 3 O. R. der Zeit nach eidgenössisches
Recht anwendbar. Die zwei Lebensversicherungsverträge dagegen,
deren Abschluß vor dem 1. Januar 1883 stattfand, sind nach
Abs. 1 und 2 des citierten Artikels hinsichtlich ihrer rechtlichen
Wirkungen nach dem zur Zeit ihres Abschlusses geltenden Rechte
zu beurteilen. Richtig ist zwar, daß das Recht eines Dritten, zu
dessen Gunsten eine Versicherung des eigenen Lebens auf den
Todesfall abgeschlossen worden ist, erst mit dem Tod des Ver
sicherungsnehmers zu einer festen, einseitig nicht mehr entziehbaren
Berechtigung wird. Durch diese Tatsache ist indessen nicht der
Bestand, sondern nur die Unwiderruflichkeit und Wirksamkeit des
Rechts des Dritten bedingt. Die für den Rechtserwerb des Dritten
grundlegende juristische Tatsache ist demnach der Versicherungs
vertrag (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen XIII, S. 239). Hinsichtlich der beiden Unfallversiche
rungspolicen dagegen, welche zeitlich unter die Herrschaft des
Obligationenrechtes fallen, ist wirklich eidgenössisches und nicht
etwa kantonales Recht anwendbar. Allerdings nämlich enthält das
zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch Bestimmungen über den Ver
sicherungsvertrag. Allein dieselben entscheiden, wie sich aus dem
angefochtenen Urteile ergibt, die speziell hier streitige Frage nicht;
es ist also gemäß der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes,
über diese nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen
Obligationenrechts zu entscheiden. Das Bundesgericht ist dem
nach, insoweit es diese Versicherungspolicen anbelangt, kompetent.
3. Ein Recht der Kinder Conradin auf die beiden Unfall
versicherungsbeträge läßt sich nun, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, aus Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs nicht ableiten. Entscheidend ist vielmehr einzig die
Frage, ob die streitigen Versicherungssummen zum Nachlasse des
Versicherten oder aber ob sie den Kindern Conradin persönlich
gehören. Trifft letzteres zu, so darf selbstverständlich das persön
liche Vermögen der Kläger, nachdem sie den Nachlaß ihres Vaters
ausgeschlagen haben, von den Nachlaßgläubigern nicht in Anspruch
genommen werden. Sind dagegen die betreffenden Unfallversiche
rungsbeträge als Bestandteile des Nachlasses anzusehen, so kann
ebenso selbstverständlich keine Rede davon sein, daß dieselben als
Kapitalbeträge zu betrachten wären, welche der Familie als Ent
schädigung für den Tod des Familienhauptes gebühren (Art. 92,
Ziff. 10. leg. cit.).
4. Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht beigetreten wer
den, daß jeder Lebensversicherungsvertrag und auch die Unfall
versicherung, soweit sie sich auf den Tødesfall beziehen, auf die
Begünstigung Dritter hinzielen, derart daß die Bezugsberechtigten
den Versicherungsbetrag in keinem Falle als Rechtsnachfolger
einer andern Person, sondern immer jure proprio erhalten. Diese
Meinung ist allerdings in Doktrin und Praxis vertreten, allein
sie erscheint nicht als richtig. Der Lebens oder Unfallversicherungs
vertrag auf den Todesfall ist nicht als solcher, seiner Natur nach
ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Freilich verfolgt beim Abschluß
derartiger Verträge der Versicherungsnehmer häufig, wenn auch
durchaus nicht immer, den Zweck, für die Zeit nach seinem Tode
Dritten, insbesondere seinen Familienangehörigen ein Kapital zu
sichern. Allein entscheidend dafür, ob rechtlich ein Vertrag zu
Gunsten Dritter vorliegt, ist dies nicht, sondern kann doch nur
sein, ob die Parteien vertraglich Leistung an einen Dritten wirk
lich vereinbart haben (Art. 128 O. R.). Ist dies nicht geschehen,
ist vertraglich ein dritter Begünstigter nicht bezeichnet, so liegt
eben ein Vertrag zu Gunsten Dritter nicht vor und wird aus
dem Versicherungsvertrage lediglich der Versicherungsnehmer der
Versicherungsgesellschaft gegenüber berechtigt. Wenn hingegen an
geführt wird, das Recht auf die Versicherungssumme gelange erst
mit dem Tode des Versicherten zur Entstehung, so ist dies nicht
richtig. Das Recht auf den Bezug der Versicherungssumme wird
allerdings erst mit dem Tode des Versicherten fällig; allein der
Umstand, daß es erst mit dem Tode des Versicherungsnehmers
fällig wird, steht selbstverständlich nicht entgegen, daß es zum Ver
mögen desselben gehört. Denn zum Vermögen einer Person
können zweifellos auch Rechte gehören, welche erst mit oder nach
dem Tode derselben fällig werden. Das Vermögen fällt ja mit
dem Tode des Berechtigten nicht in seine einzelnen Bestandteile
auseinander, sondern geht als Ganzes auf die Erben über, welche
die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers fortsetzen.
Demnach geht denn auch das Recht auf die Versicherungssumme,
sofern nicht vertraglich ein dritter Begünstigter bezeichnet ist und
auch der Versicherungsnehmer nicht anderweitig gültig über das
selbe verfügt hat, mit dem Tode des Versicherten auf dessen Erben
als solche, als Repräsentanten seiner vermögensrechtlichen Persön
lichkeit, und nicht als Dritte, aus eigener Person Berechtigte über.
Ift dagegen im Versicherungsvertrage ein dritter Begünstigter be
zeichnet, so erwirbt dieser allerdings mit dem Tode des Versiche
rungsnehmers ein unmittelbar auf den zu seinen Gunsten abge
schlossenen Vertrag sich stützendes eigenes, nicht vom Versicherungs
nehmer abgeleitetes Recht auf die Versicherungssumme (siehe
Entscheidungen des Reichsgerichtes XVI, S. 126; Gold
schmidt in seiner Zeitschrift XXXV, S. 287 u. ff.; Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIX, S. 289
Erwägung 3).
5. Demgemäß ist denn klar, daß die Kinder Conradin ein
eigenes, nicht von der Nachfolge in das Vermögen ihres Vaters
abgeleitetes Recht auf die Versicherungssumme dann, aber nur
dann besitzen, wenn sie durch die Versicherungsverträge als Be
günstigte bezeichnet sind. Aus dem Testamente ihres Vaters können
sie solche unmittelbar eigene Rechte nicht ableiten, sondern hätten
sie Rechte nur als Rechtsnachfolger ihres Vaters, durch Annahme
der Erbschaft erwerben können. Denn wenn die Versicherungs
verträge nicht zu Gunsten Dritter abgeschlossen sind, also nach
dem Ausgeführten das Recht aus denselben zum Vermögen des
Vaters Conradin gehörte, so konnte dieser selbstverständlich nicht
durch sein Testament das fragliche Recht von seinem Nachlasse
aussondern und dem Zugriffe seiner Gläubiger entziehen.
6. Somit muß dann geprüft werden, ob durch die streitigen
Versicherungsverträge die Leistung an die Kinder Conradin als
dritte Begünstigte vereinbart sei. Diese Frage ist nicht etwa durch
eine beim Bundesgerichte nicht anfechtbare tatsächliche Feststellung
der Vorinstanz über den Parteiwillen beim Vertragsschlusse
erledigt. Denn die Vorinstanz geht eben, wie gezeigt, bei ihrer
Entscheidung von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung der
Natur des Lebensversicherungsvertrages auf den Todesfall aus und
stützt sich infolge dessen wesentlich nicht auf Auslegung der Ver
sicherungsverträge, sondern des Testaments des Versicherten.
7. Nun ist in Betreff des Versicherungsvertrages mit der Un
fallversicherungsgesellschaft Winterthur anzuerkennen, daß derselbe
zu Gunsten der Kinder abgeschlossen ist. Zunächst ist im Allge
meinen festzuhalten, daß ein Versicherungsvertrag, der zu Gunsten
der Kinder oder der Frau und Kinder u. dergl. lautet, eine
hinlänglich deutliche Bezeichnung der Begünstigten enthält (vergl.
Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts). Sodann ist zu
bemerken: In concreto bestimmt 11 der allgemeinen Bedin
gungen der Police, daß die Versicherungssumme in Ermangelung
einer in der Police speziell als bezugsberechtigt eingesetzten Person
an die Wittwe, die Kinder, die Eltern oder die Geschwister des
Getöteten bezahlt werden solle. Im Versicherungsantrage sodann
hatte der Versicherungsnehmer auf die Frage: Wer soll im Todes
fall durch Unfall die Versicherungssumme erheben? geantwortet:
Die testamentarischen Erben im Sinne von 11 der Bedingungen.
Völlig unzweideutig sind nun allerdings diese Erläuterungen nicht.
Allein aus 11 der allgemeinen Bedingungen ergibt sich doch,
daß grundsätzlich die Versicherungssumme nicht den Erben als
solche bezw. dem Nachlasse des Versicherten, sondern in bestimmter
Folgeordnung gewissen nähern Verwandten ohne Rücksicht auf
ihre Erbenqualität zukommen soll. Hätte durch 11 der Police
ersteres ausgedrückt werden wollen, so wäre gewiß einfach gesagt
worden, es sei die Versicherungssumme an die Erben oder an den
Nachlaß zu zahlen. Wenn sodann der Versicherungsnehmer in
seinem Versicherungsantrage als bezugsberechtigt die testamenta
rischen Erben im Sinne von 11 der allgemeinen Bedingungen
nennt, so ist dies dahin auszulegen, daß von den verschiedenen in
11 der allgemeinen Bedingungen aufgezählten Verwandten spe
ziell diejenigen als Begünstigte vertraglich bezeichnet sein sollen,
welche der Versicherungsnehmer in seinem Testamente genannt hat,
d. h. die Kinder. Diese Erklärung kann nicht dahin verstanden
werden, daß die testamentarischen Erben als solche die Versiche
rungssumme erhalten sollen. Sie will dem in 11 der Ver
sicherungsbedingungen ausgedrückten Gedanken, daß nicht die Erben
als solche, sondern gewisse nähere Verwandte die Versicherungs
summe erhalten sollen, nicht derogieren; dies zeigt schon der Um
stand, daß sie auf 11 ausdrücklich Bezug nimmt. Sie will
vielmehr die Bestimmung des 11 bloß insofern ergänzen und
präzisieren, als sie zwischen den verschiedenen dort genannten Ver
wandten die Wahl trifft, bestimmt, daß von denselben speziell die
Kinder die Bezugsberechtigten sein sollen. Diese erscheinen also als
die durch den Versicherungsvertrag selbst Begünstigten. Denn es
kann gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß die Policebestimmungen
aus dem Versicherungsantrage auf Grund dessen ja der Ver
sicherungsvertrag abgeschlossen wurde, erläutert oder ergänzt wer
den dürfen. Ob neben den Kindern allfällig der Wittwe des
Versicherten ein Nutznießungsrecht an der Versicherungssumme
habe eingeräumt werden wollen, steht im vorliegenden Prozesse
nicht zur Entscheidung; für die Entscheidung dieses Rechtsstreites
genügt es, daß das Recht auf Bezug der Kapitalsumme den Kin
dern hat eingeräumt werden wollen. Nach dem Ausgeführten
erscheint also der Anspruch der Kinder Conradin auf die hier in
Rede stehende Versicherungssumme als begründet.
8. Dagegen muß rücksichtlich der Police der Unfallversicherungs
gesellschaft Zürich die gegenteilige Entscheidung Platz greifen.
Denn als bezugsberechtigt werden hier nicht gewisse Verwandte
des Versicherungsnehmers oder sonstige dritte Personen, sondern
einfach dessen legitimierten Rechtsnachfolger genannt. Der Ver
sicherungsvertrag ist also nicht zu Gunsten eines oder mehrerer
individuell oder sonst unzweideutig bezeichneter Dritter, sondern
einfach für den Versicherten selbst resp. dessen Vermögen abgeschlossen.
Rechte auf den Bezug der Versicherungssumme können danach hier
nur als vom Versicherungsnehmer abgeleitete, nicht als eigene,
unmittelbar aus dem Vertrage entsprungene Rechte Dritter be
stehen. Wenn die gegenteilige Entscheidung aus dem gewöhnlichen,
auf Fürsorge für Dritte gerichteten wirtschaftlichen Zweck von Ver
sicherungsverträgen der in Rede stehenden Art abgeleitet werden
will, so erscheint dies als unzuläßig. Darüber ob ein Vertrag
zu Gunsten Dritter abgeschlossen ist, entscheidet einzig der Ver
tragsinhalt. Wirkliche oder bloß vermutete Absichten der einen oder
andern Partei dagegen, welche zu einer vertraglichen Vereinbarung,
daß an Dritte gezahlt werden solle, nicht geführt haben, sind
unerheblich. Rechtliche Wirkung kann nicht solchen, mehr oder
weniger wahrscheinlichen Absichten der einen Partei, fondern nur
der wirklich getroffenen vertraglichen Vereinbarung beider Parteien
beigemessen werden. Entscheidend ist nicht, was der Versicherte für
sich gedacht oder beabsichtigt haben mag, sondern was er sich vom
Versicherer vertraglich hat versprechen lassen. Danach kann denn
aber hier von einem Vertrage zu Gunsten Dritter nicht die Rede
sein. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür (Erklärungen im
Bersicherungsantrage u. s. w.), daß hier etwa nach dem Vertrags
willen beider Parteien die, an sich völlig unzweideutigen Worte
gehörig legitimierte Rechtsnachfolger nur ein unzutreffender
Ausdruck für Familienangehörige, Kinder u. dergl. seien, sind
nicht beigebracht worden. Auf diese Versicherungssumme besitzen
also die Kinder Conradin, nachdem sie infolge Ausschlagung der
Erbschaft nicht Rechtsnachfolger ihres Vaters geworden sind, keinen
Anspruch.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird, soweit es die Lebens
versicherungspolicen der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft im
Großherzogtum Baden und der Gresham Life Assurance Com
pany anbelangt, nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Urteil der
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
4. November 1893 dahin abgeändert, daß die Kläger nur Eigen
tum an der Police der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur
haben sollen.