Art. 882 OR; Art. 128 OR; third-party beneficiary in life and accident insurance policies: contracts concluded before 1 January 1883 remain subject to the law in force at the time of conclusion. A right to insurance proceeds arises as an estate asset unless the contract itself designates a third beneficiary. The decisive criterion is the contractual content, not merely the economic purpose of the insurance or unilateral intentions of the insured. A sufficiently clear designation may also result from the policy read together with the application. A reference to the insured's legitimized successors does not, without more, establish a third-party benefit.
a. eine Lebensversicherungspolice von 20,000 Fr., datierend von 1878, modifiziert im Jahre 1881, auf die Allgemeine Ver rungsgesellschaft im Großherzogtum Baden b. eine solche von 10,000 Fr., eingegangen am 30. November 1881 mit der Gresham Life Assurance Society in Paris; c. eine Unfallversicherungspolice von 30,000 Fr. auf die Transport und Unfallversicherungsgesellschaft Zürich vom 15. Fe bruar 1891 d. eine solche auf die Unfallversicherungsgesellschaft Winter thur im Betrage von 20,000 Fr., abgeschlossen am 16. Juni 1888. Die sub a und b genannten Lebensversicherungspolicen lauten allgemein zu Gunsten der Testamentserben des Versicherten, da gegen enthalten die zwei Unfallversicherungspolicen über die Aus zahlung der Entschädigung folgende Bestimmungen: Diejenige mit der Gesellschaft Zürich : 10. Die Zahlung der Entschädi gung erfolgt in Todesfällen...... an die gehörig legitimierten Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Die Police mit der Gesell schaft Winterthur : 11. Die Gesellschaft vergütet, sofern der Tod sofort oder binnen Jahresfrist nachgewiesenermaßen als direkte Folge des Unfalls eintritt, die volle vereinbarte Ver sicherungssumme an die in der Police speziell als bezugsberech tigt eingesetzte Person oder in Ermangelung einer solchen an die Wittwe, die Kinder, die Eltern, oder an die Geschwister des Getöteten. Als speziell Bezugsberechtigter ist in der Police Nie mand genannt. Friedrich Conradin starb im August 1892 in Folge eines Sturzes vom Pferd und hinterließ ein Testament, worin verfügt war: Soweit meine Hinterlassenschaft nicht meiner lieben Frau C. Emilie Conradin gemäß ihrem gesetzlichen Erbrecht zu Eigen tum zufällt, soll der Nachlaß mit Inbegriff der Lebens und Unfallversicherungsbeträge meinen Kindern aus erster und zweiter Ehe gehören und unter dieselben seiner Zeit zu gleichen Teilen verteilt werden. Von den Kindern des Testators wurde indessen der Nachlaß ausgeschlagen; dagegen erhoben dieselben Eigentums ansprüche an den Lebens und Unfallversicherungsbeträgen, indem sie die bezüglichen Summen aus dem Konkurs über den Nachlaß ihres Vaters vindizierten. Die erste Instanz, der Einzelrichter I des Bezirksgerichtes Zürich (Abteilung Konkurssachen), entschied, es sei die Vindikation an den Policen der Unfallversicherungs gesellschaften Zürich und Winterthur begründet, im Übrigen da gegen abgewiesen; sie stützte ihr Urteil, soweit es die zwei ersten Policen betrifft, auf Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs. Die Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich erkannte dagegen in der sub Fakt. A angegebenen Weise und motivierte ihr Urteil folgendermaßen: Art. 92 cit. komme nicht in Betracht. Auch könne der Betrag einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungspolice von einem Dritten nicht als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers, sondern nur jure proprio beansprucht werden. Dies gelte sowohl für die Kläger wie für die Konkursmasse des Friedrich Conradin. Fraglich sei somit für alle Versicherungspolicen einzig und allein, in welcher Person das Recht auf die Versicherungssumme beim Ableben des Versicherungsnehmer zur Existenz gelangt sei. Die Antwort auf diese Frage hänge aber vom Willen des Versiche rungsnehmers ab, und für die Ermittlung des Willens sei nach gemeinsamer Auffassung der Parteien das Testament des Friedrich Conradin entscheidend. Dieses lasse nun eine doppelte Auffassung zu. Einmal könne hierin eine einfache Erbeinsetzung erblickt wer den, mit der Bestimmung, daß die Erben qua solche auch Gläubiger der Versicherungssummen sein sollen. Eben so gut aber könne man sich auf den Standpunkt stellen, daß die Bestimmung hinsichtlich der Versicherungsbeträge mit der Erbeinsetzung nichts zu tun habe und daß der Testator seine Kinder ohne Rücksicht auf die Erb einsetzung als Gläubiger der Policensumme habe bezeichnen wollen. Habe man nun die Wahl zwischen den beiden Auffassungen, so müsse die zweite als die richtigere angenommen werden. Denn der wirtschaftliche Zweck der Lebensversicherung sei die Fürsorge für die Familie des Versicherungsnehmers, und im Zweifel dürfe man sicher davon ausgehen, daß die Versicherungssumme der Familie zugewiesen werden wolle, gleichviel ob sie den Nachlaß übernehme oder nicht. 2. Dieses Urteil der Vorinstanz unterliegt der bundesgericht lichen Prüfung nur so weit es die beiden Unfallversicherungs
policen anbelangt. Denn nur in Bezug auf diese letzteren ist gemäß Art. 882, Abs. 3 O. R. der Zeit nach eidgenössisches Recht anwendbar. Die zwei Lebensversicherungsverträge dagegen, deren Abschluß vor dem 1. Januar 1883 stattfand, sind nach Abs. 1 und 2 des citierten Artikels hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkungen nach dem zur Zeit ihres Abschlusses geltenden Rechte zu beurteilen. Richtig ist zwar, daß das Recht eines Dritten, zu dessen Gunsten eine Versicherung des eigenen Lebens auf den Todesfall abgeschlossen worden ist, erst mit dem Tod des Ver sicherungsnehmers zu einer festen, einseitig nicht mehr entziehbaren Berechtigung wird. Durch diese Tatsache ist indessen nicht der Bestand, sondern nur die Unwiderruflichkeit und Wirksamkeit des Rechts des Dritten bedingt. Die für den Rechtserwerb des Dritten grundlegende juristische Tatsache ist demnach der Versicherungs vertrag (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent scheidungen XIII, S. 239). Hinsichtlich der beiden Unfallversiche rungspolicen dagegen, welche zeitlich unter die Herrschaft des Obligationenrechtes fallen, ist wirklich eidgenössisches und nicht etwa kantonales Recht anwendbar. Allerdings nämlich enthält das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch Bestimmungen über den Ver sicherungsvertrag. Allein dieselben entscheiden, wie sich aus dem angefochtenen Urteile ergibt, die speziell hier streitige Frage nicht; es ist also gemäß der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes, über diese nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechts zu entscheiden. Das Bundesgericht ist dem nach, insoweit es diese Versicherungspolicen anbelangt, kompetent. 3. Ein Recht der Kinder Conradin auf die beiden Unfall versicherungsbeträge läßt sich nun, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht ableiten. Entscheidend ist vielmehr einzig die Frage, ob die streitigen Versicherungssummen zum Nachlasse des Versicherten oder aber ob sie den Kindern Conradin persönlich gehören. Trifft letzteres zu, so darf selbstverständlich das persön liche Vermögen der Kläger, nachdem sie den Nachlaß ihres Vaters ausgeschlagen haben, von den Nachlaßgläubigern nicht in Anspruch genommen werden. Sind dagegen die betreffenden Unfallversiche rungsbeträge als Bestandteile des Nachlasses anzusehen, so kann ebenso selbstverständlich keine Rede davon sein, daß dieselben als Kapitalbeträge zu betrachten wären, welche der Familie als Ent schädigung für den Tod des Familienhauptes gebühren (Art. 92, Ziff. 10. leg. cit.). 4. Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht beigetreten wer den, daß jeder Lebensversicherungsvertrag und auch die Unfall versicherung, soweit sie sich auf den Tødesfall beziehen, auf die Begünstigung Dritter hinzielen, derart daß die Bezugsberechtigten den Versicherungsbetrag in keinem Falle als Rechtsnachfolger einer andern Person, sondern immer jure proprio erhalten. Diese Meinung ist allerdings in Doktrin und Praxis vertreten, allein sie erscheint nicht als richtig. Der Lebens oder Unfallversicherungs vertrag auf den Todesfall ist nicht als solcher, seiner Natur nach ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Freilich verfolgt beim Abschluß derartiger Verträge der Versicherungsnehmer häufig, wenn auch durchaus nicht immer, den Zweck, für die Zeit nach seinem Tode Dritten, insbesondere seinen Familienangehörigen ein Kapital zu sichern. Allein entscheidend dafür, ob rechtlich ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, ist dies nicht, sondern kann doch nur sein, ob die Parteien vertraglich Leistung an einen Dritten wirk lich vereinbart haben (Art. 128 O. R.). Ist dies nicht geschehen, ist vertraglich ein dritter Begünstigter nicht bezeichnet, so liegt eben ein Vertrag zu Gunsten Dritter nicht vor und wird aus dem Versicherungsvertrage lediglich der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft gegenüber berechtigt. Wenn hingegen an geführt wird, das Recht auf die Versicherungssumme gelange erst mit dem Tode des Versicherten zur Entstehung, so ist dies nicht richtig. Das Recht auf den Bezug der Versicherungssumme wird allerdings erst mit dem Tode des Versicherten fällig; allein der Umstand, daß es erst mit dem Tode des Versicherungsnehmers fällig wird, steht selbstverständlich nicht entgegen, daß es zum Ver mögen desselben gehört. Denn zum Vermögen einer Person können zweifellos auch Rechte gehören, welche erst mit oder nach dem Tode derselben fällig werden. Das Vermögen fällt ja mit dem Tode des Berechtigten nicht in seine einzelnen Bestandteile auseinander, sondern geht als Ganzes auf die Erben über, welche die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers fortsetzen.
Demnach geht denn auch das Recht auf die Versicherungssumme, sofern nicht vertraglich ein dritter Begünstigter bezeichnet ist und auch der Versicherungsnehmer nicht anderweitig gültig über das selbe verfügt hat, mit dem Tode des Versicherten auf dessen Erben als solche, als Repräsentanten seiner vermögensrechtlichen Persön lichkeit, und nicht als Dritte, aus eigener Person Berechtigte über. Ift dagegen im Versicherungsvertrage ein dritter Begünstigter be zeichnet, so erwirbt dieser allerdings mit dem Tode des Versiche rungsnehmers ein unmittelbar auf den zu seinen Gunsten abge schlossenen Vertrag sich stützendes eigenes, nicht vom Versicherungs nehmer abgeleitetes Recht auf die Versicherungssumme (siehe Entscheidungen des Reichsgerichtes XVI, S. 126; Gold schmidt in seiner Zeitschrift XXXV, S. 287 u. ff.; Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIX, S. 289 Erwägung 3). 5. Demgemäß ist denn klar, daß die Kinder Conradin ein eigenes, nicht von der Nachfolge in das Vermögen ihres Vaters abgeleitetes Recht auf die Versicherungssumme dann, aber nur dann besitzen, wenn sie durch die Versicherungsverträge als Be günstigte bezeichnet sind. Aus dem Testamente ihres Vaters können sie solche unmittelbar eigene Rechte nicht ableiten, sondern hätten sie Rechte nur als Rechtsnachfolger ihres Vaters, durch Annahme der Erbschaft erwerben können. Denn wenn die Versicherungs verträge nicht zu Gunsten Dritter abgeschlossen sind, also nach dem Ausgeführten das Recht aus denselben zum Vermögen des Vaters Conradin gehörte, so konnte dieser selbstverständlich nicht durch sein Testament das fragliche Recht von seinem Nachlasse aussondern und dem Zugriffe seiner Gläubiger entziehen. 6. Somit muß dann geprüft werden, ob durch die streitigen Versicherungsverträge die Leistung an die Kinder Conradin als dritte Begünstigte vereinbart sei. Diese Frage ist nicht etwa durch eine beim Bundesgerichte nicht anfechtbare tatsächliche Feststellung der Vorinstanz über den Parteiwillen beim Vertragsschlusse erledigt. Denn die Vorinstanz geht eben, wie gezeigt, bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung der Natur des Lebensversicherungsvertrages auf den Todesfall aus und stützt sich infolge dessen wesentlich nicht auf Auslegung der Ver sicherungsverträge, sondern des Testaments des Versicherten. 7. Nun ist in Betreff des Versicherungsvertrages mit der Un fallversicherungsgesellschaft Winterthur anzuerkennen, daß derselbe zu Gunsten der Kinder abgeschlossen ist. Zunächst ist im Allge meinen festzuhalten, daß ein Versicherungsvertrag, der zu Gunsten der Kinder oder der Frau und Kinder u. dergl. lautet, eine hinlänglich deutliche Bezeichnung der Begünstigten enthält (vergl. Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts). Sodann ist zu bemerken: In concreto bestimmt 11 der allgemeinen Bedin gungen der Police, daß die Versicherungssumme in Ermangelung einer in der Police speziell als bezugsberechtigt eingesetzten Person an die Wittwe, die Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Getöteten bezahlt werden solle. Im Versicherungsantrage sodann hatte der Versicherungsnehmer auf die Frage: Wer soll im Todes fall durch Unfall die Versicherungssumme erheben? geantwortet: Die testamentarischen Erben im Sinne von 11 der Bedingungen. Völlig unzweideutig sind nun allerdings diese Erläuterungen nicht. Allein aus 11 der allgemeinen Bedingungen ergibt sich doch, daß grundsätzlich die Versicherungssumme nicht den Erben als solche bezw. dem Nachlasse des Versicherten, sondern in bestimmter Folgeordnung gewissen nähern Verwandten ohne Rücksicht auf ihre Erbenqualität zukommen soll. Hätte durch 11 der Police ersteres ausgedrückt werden wollen, so wäre gewiß einfach gesagt worden, es sei die Versicherungssumme an die Erben oder an den Nachlaß zu zahlen. Wenn sodann der Versicherungsnehmer in seinem Versicherungsantrage als bezugsberechtigt die testamenta rischen Erben im Sinne von 11 der allgemeinen Bedingungen nennt, so ist dies dahin auszulegen, daß von den verschiedenen in 11 der allgemeinen Bedingungen aufgezählten Verwandten spe ziell diejenigen als Begünstigte vertraglich bezeichnet sein sollen, welche der Versicherungsnehmer in seinem Testamente genannt hat, d. h. die Kinder. Diese Erklärung kann nicht dahin verstanden werden, daß die testamentarischen Erben als solche die Versiche rungssumme erhalten sollen. Sie will dem in 11 der Ver sicherungsbedingungen ausgedrückten Gedanken, daß nicht die Erben als solche, sondern gewisse nähere Verwandte die Versicherungs summe erhalten sollen, nicht derogieren; dies zeigt schon der Um stand, daß sie auf 11 ausdrücklich Bezug nimmt. Sie will vielmehr die Bestimmung des 11 bloß insofern ergänzen und
präzisieren, als sie zwischen den verschiedenen dort genannten Ver wandten die Wahl trifft, bestimmt, daß von denselben speziell die Kinder die Bezugsberechtigten sein sollen. Diese erscheinen also als die durch den Versicherungsvertrag selbst Begünstigten. Denn es kann gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß die Policebestimmungen aus dem Versicherungsantrage auf Grund dessen ja der Ver sicherungsvertrag abgeschlossen wurde, erläutert oder ergänzt wer den dürfen. Ob neben den Kindern allfällig der Wittwe des Versicherten ein Nutznießungsrecht an der Versicherungssumme habe eingeräumt werden wollen, steht im vorliegenden Prozesse nicht zur Entscheidung; für die Entscheidung dieses Rechtsstreites genügt es, daß das Recht auf Bezug der Kapitalsumme den Kin dern hat eingeräumt werden wollen. Nach dem Ausgeführten erscheint also der Anspruch der Kinder Conradin auf die hier in Rede stehende Versicherungssumme als begründet. 8. Dagegen muß rücksichtlich der Police der Unfallversicherungs gesellschaft Zürich die gegenteilige Entscheidung Platz greifen. Denn als bezugsberechtigt werden hier nicht gewisse Verwandte des Versicherungsnehmers oder sonstige dritte Personen, sondern einfach dessen legitimierten Rechtsnachfolger genannt. Der Ver sicherungsvertrag ist also nicht zu Gunsten eines oder mehrerer individuell oder sonst unzweideutig bezeichneter Dritter, sondern einfach für den Versicherten selbst resp. dessen Vermögen abgeschlossen. Rechte auf den Bezug der Versicherungssumme können danach hier nur als vom Versicherungsnehmer abgeleitete, nicht als eigene, unmittelbar aus dem Vertrage entsprungene Rechte Dritter be stehen. Wenn die gegenteilige Entscheidung aus dem gewöhnlichen, auf Fürsorge für Dritte gerichteten wirtschaftlichen Zweck von Ver sicherungsverträgen der in Rede stehenden Art abgeleitet werden will, so erscheint dies als unzuläßig. Darüber ob ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen ist, entscheidet einzig der Ver tragsinhalt. Wirkliche oder bloß vermutete Absichten der einen oder andern Partei dagegen, welche zu einer vertraglichen Vereinbarung, daß an Dritte gezahlt werden solle, nicht geführt haben, sind unerheblich. Rechtliche Wirkung kann nicht solchen, mehr oder weniger wahrscheinlichen Absichten der einen Partei, fondern nur der wirklich getroffenen vertraglichen Vereinbarung beider Parteien beigemessen werden. Entscheidend ist nicht, was der Versicherte für sich gedacht oder beabsichtigt haben mag, sondern was er sich vom Versicherer vertraglich hat versprechen lassen. Danach kann denn aber hier von einem Vertrage zu Gunsten Dritter nicht die Rede sein. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür (Erklärungen im Bersicherungsantrage u. s. w.), daß hier etwa nach dem Vertrags willen beider Parteien die, an sich völlig unzweideutigen Worte gehörig legitimierte Rechtsnachfolger nur ein unzutreffender Ausdruck für Familienangehörige, Kinder u. dergl. seien, sind nicht beigebracht worden. Auf diese Versicherungssumme besitzen also die Kinder Conradin, nachdem sie infolge Ausschlagung der Erbschaft nicht Rechtsnachfolger ihres Vaters geworden sind, keinen Anspruch. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird, soweit es die Lebens versicherungspolicen der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft im Großherzogtum Baden und der Gresham Life Assurance Com pany anbelangt, nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. November 1893 dahin abgeändert, daß die Kläger nur Eigen tum an der Police der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur haben sollen.