Art. 62 O.R.; liability of a legal person for staff conduct and proof of contractual employment and medical fault. A claimant bears the burden of proving the existence of the alleged employment relationship when the defendant denies the very basis of the claim. For liability based on staff omissions, actionable fault and causation must be established; where the factual findings show adequate warning, absence of a proven breach, and an infection mechanism incompatible with the alleged omission, no damages are owed. A voluntary assumption of treatment creates only a duty to apply recognized medical principles, not to maintain hospitalization until complete recovery; discharge is permissible once no danger for further treatment exists (consid. 4-7).
Urteils, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entschei dung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. In der heutigen Verhandlung, an welcher die beklagte Partei nicht vertreten war, wiederholte der klägerische Anwalt seine bereits schriftlich gestellten Berufungsanträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wäre verpflichtet gewesen, ihr schon bei den Verhandlungen im Marthastift zu erklären, daß das kranke Kind an einer ansteckenden Augenkrankheit leide. In dem Verschweigen dieses Umstandes liege Arglist. Die Arzte hätten ihr ausführliche Verhaltungsmaßregeln geben, und über die pünktliche Befolgung dieser Maßregeln wa chen müssen; insbesondere hätte ihr vorgeschrieben werden müssen, sich häufig die Augen zu waschen; auch hätte ihr verboten werden müssen, das kranke Kind auf den Arm zu nehmen und herumzu tragen. Der Klägerin hätte eine Schutzbrille gegeben werden sollen, die einen absoluten Schutz gegen die Ansteckung bei etwai gem Nießen des Kindes gegeben hätte. Als die Klägerin sich über Augenweh beklagt habe, sei ein Arzt nicht zur Stelle gewesen; vielleicht hätte bei einer sofortigen ärztlichen Behandlung das weitere Umsichgreifen der Entzündung verhütet werden können. Nach erfolgter Ansteckung habe es die Verwaltung an der gehörigen Pflege und an der nötigen Überwachung der diese Pflege besor genden Personen fehlen lassen. Wenn auch angeordnet worden sei, daß die Schwester Katharina der Klägerin das Auge nachts drei mal und im Tage alle zwei Stunden auswaschen sollte, so sei diese Anordnung nicht gehörig befolgt worden. Bei einer sorg samen Pflege wäre es wohl möglich gewesen, das Auge in kurzer Zeit zu heilen. Endlich sei Klägerin vor erfolgter Heilung aus der Anstalt entlassen worden; Beklagte habe es also an Hülfe und Überwachung, wozu sie verpflichtet gewesen sei, fehlen lassen. Besonders auch aus diesem Grunde hafte die Beklagte für die Ansteckung des andern Auges. Den Umfang der Entschädigung anlangend, behauptet Klägerin, sie sei durch ihre Krankheit im freien Gebrauch des Gesichtssinns derart beschränkt, daß sie keinerlei Arbeit verrichten könne, und die Entzündung und der Fluß ihrer Augen sei derart auffällig, daß sie voraussichtlich als Dienstmagd keine Anstellung finden werde. 3. Die Beklagte bestritt, daß Klägerin jemals in ihrem Dienste gestanden habe; sie sei vielmehr durch die Frau Frei angestellt worden, in deren Auftrag sie durch die Verwaltungsschwester Lilly Treichler im Marthastift gedungen worden sei. In der Anstalt selbst habe man sich in Gegenwart der Frau Frei über die An stellungsverhältnisse verständigt und es habe sich Klägerin nie im Zweifel darüber befunden, daß sie von Frau Frei angestellt ge wesen sei. Bezüglich der Erkrankung wird bestritten, daß dieselbe durch Verschulden der Beklagten verursacht oder verlängert worden sei, und daß der jetzige Zustand der Klägerin mit der Ansteckung seitens des Kindes Frei in direktem Zusammenhang stehe. Die Behauptung der Klägerin, sie sei von dem Kinde Frei dadurch angesteckt worden, daß ihr dasselbe in das Gesicht genießt habe, sei durchaus unglaubhaft, vielmehr sei anzunehmen, daß Klägerin sich während des Auflegens der Umschläge die Augen gerieben und dadurch infiziert habe; dafür, daß sie letzteres kurz vor ihrer Erkrankung trotz allem Abmahnen getan, werde Beweis anerboten. Als Klägerin zum ersten mal Schmerzen in den Augen verspürt habe, sei sie von Schwester Mathilde Ruh aufgefordert worden, sich beim Assistenzarzt zu melden; Klägerin habe sich aber gewei gert. Sowohl seitens der Arzte als seitens des übrigen Personals der Anstalt sei in der Behandlung und Pflege der Klägerin nichts außer Acht gelassen worden. Sie sei gehörig über die von ihr zu richtenden Dienste und die nötigen Vorsichtsmaßregeln instruiert worden. Die Anwendung einer Schutzbrille sei nicht angezeigt gewesen, da Klägerin keine Auswaschungen vorzunehmen, sondern nur Umschläge zu machen gehabt habe, bei welcher Verrichtung eine gewissenhafte Reinhaltung der Hände zur Verhütung der Ansteckung genügt hätte. Die Erkrankung der Klägerin sei keine hochgradige gewesen; wenn sich die Heilung verzögert habe, so sei das dem eigenen Verhalten der Klägerin zuzuschreiben, die sich oft, trotz Verbot, im Auge gerieben habe. Bei den Arzten habe sich nach und nach die Überzeugung eingestellt, daß die Klägerin ihren Zustand künstlich hinausziehe. Diese Tatsache, sowie ihr sonstiges störendes Benehmen, Schimpfen, Klatschereien und Aufhetzung der Nebenpatientinnen, sei die Veranlassung zur Entlassung der Klä gerin am 13. Mai gewesen. Damals sei die Klägerin bis auf einen zurückgebliebenen schleimigen Katarrh geheilt gewesen; eine Ansteckungsgefahr habe damals nicht mehr bestanden. Die Be hauptungen der Klägerin über den spätern Verlauf werden unbedingt bestritten, namentlich werde in Abrede gestellt, daß eine angeblich im Juni erfolgte Infektion des linken Auges und die Erkrankung der Nase mit der ersten Krankheit im Zusammenhang stehe.
scheidungen XVIII, S. 392). Allein Klägerin hat sich in ihrer Klagebegründung ausdrücklich auf Art. 62 O. R. berufen und damit implicite die darin enthaltenen Voraussetzungen als tat sächlich vorhanden erklärt. Von der Beklagten ist gegen die An wendung dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine Einwendung erhoben worden; sie hat sich darauf beschränkt, das Vorhandensein eines schuldhaften Verhaltens in Abrede zu stellen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, Art. 62 O. R. finde auf den vorliegenden Fall Anwendung. 6. Fragt es sich nun, ob die Angestellten der Beklagten sich gegenüber der Klägerin Unterlassungen zu Schulden haben kom men lassen, die einen Schadenersatzanspruch begründen könnten, so ist zunächst festzustellen, was für Verpflichtungen der Beklagten in Bezug auf die Klägerin oblagen. In erster Linie macht Klägerin geltend, es seien ihr nicht die nötigen Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung einer Ansteckung mitgeteilt worden; insbesondere wäre die Verwaltung verpflichtet gewesen, ihr eine Schutzbrille zu geben, die einen absoluten Schutz gegen die Ansteckung bei einem etwaigen Nießen des Kindes gewährt hätte. Wenn auch die Klägerin nicht in den Dienst der Beklagten getreten war, so wurde durch ihren Eintritt in die Augenheilanstalt doch ein Vertragsverhältnis zwi schen Klägerin und Beklagter begründet in so weit, als Klägerin ihre Dienste für Frau Frei in der Anstalt zu verrichten hatte, und daselbst Kost und Logis genoß. Dadurch erwuchs der Be klagten die vertragliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß Klä gerin durch ihren Aufenthalt in der Anstalt nicht Schaden leide und dasebst ihren Dienst mit Sicherheit verrichten könne. Diese Verpflichtung der Beklagten ist übrigens auch ein Gebot der all gemeinen Rechtsordnung. Daß die Beklagte in dieser Richtung gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, ist aber nicht behauptet worden und was die Unterlassung gehöriger Vorschriften für die Vermeidung einer Ansteckung anbetrifft, so hat die Vorinstanz festgestellt, daß die Vorwürfe der Klägerin unberechtigte waren, indem Klägerin bei ihrem Eintritt in die Anstalt nicht nur auf die Gefahr einer Ansteckung, sondern auch auf die Mittel, diese Ansteckung zu verhüten, aufmerksam gemacht worden war. Ob die Klägerin zum Tragen einer Schutzbrille hätte verhalten werden sollen, ist deswegen nicht zu untersuchen, weil nach der Feststellung der Vorinstanz diese Maßregel die Ansteckung in concreto nicht verhindert hätte; denn die Vorinstanz statuiert, daß die Ansteckung nicht durch direktes Spritzen von Sekret aus den Augen des Kindes Frei an das rechte Auge der Klägerin erfolgte, sondern durch die von den Umschlägen infizierten und nicht gehörig gewaschenen Hände, mit denen sich die Klägerin die Augen ge rieben habe. 7. Zu der weitern Behauptung der Klägerin, Beklagte habe ihre Heilung nicht gehörig besorgt, ist zu sagen: Wie bereits dar getan worden ist, bestand zwischen den Parteien kein Dienstverhält nis. Auf die Vorschrift des Art. 341, Abs. 2 O. R., wonach der Arbeitgeber dem Dienstpflichtigen, welcher mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei vorübergehender unverschuldeter Krankheit auf eigene Kosten für Pflege und ärztliche Behandlung zu sorgen hat, kann sich daher die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte übernahm vielmehr die ärztliche Behandlung der Klägerin auf Grund freiwilliger Übereinkunft. Daraus erwuchs allerdings der Beklagten die Pflicht, die Behandlung sachgemäß, nach allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen (vgl. Amtliche Sammlung XVIII, S. 341, Erw. 4). Daß nun die Beklagte gegen solche Grundsätze verstoßen und etwa eine falsche Heilmethode angewendet habe, ist von der Klägerin nicht behauptet worden; sie macht viel mehr geltend, daß die Heilmethode mangelhaft durchgeführt, und daß sie zu früh entlassen worden sei. Den ersten Punkt betreffend hat sich Klägerin auf ihre Mitpatientinnen dafür berufen, daß man ihr das Auge nicht häufig genug ausgewaschen habe. Auf dieses Beweisanerbieten ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, daß diese Mitpatientinnen gar nicht in der Lage gewesen seien, die Frage der gehörigen Verpflegung richtig zu beurteilen, also nicht etwa deswegen, weil der klägerische Beweis satz rechtlich unerheblich wäre, sondern wegen Unzulänglichkeit der angerufenen Beweismittel. Da somit die Annahme der Vorinstanz, es sei eine mangelhafte Durchführung der Heilung nicht dargetan, nicht auf Mißkennung einer materiellen Rechtsnorm, sondern auf prozeßrechtlicher Erwägung beruht, so ist das Bundesgericht an
die kantonale Feststellung gebunden. Auch der Vorwurf der vor zeitigen Entlassung erscheint unbegründet. Nachdem die Beklagte die Klägerin einmal in Behandlung genommen hatte, durfte sie allerdings die Klägerin nicht zur Unzeit wieder fortschicken; eine unzeitige Entlassung läge dann vor, wenn der Austritt aus dem Spital eine Gefahr für die weitere Heilung der Klägerin enthalten hätte. Abgesehen hievon hatte aber die Beklagte weder eine gesetz liche noch eine vertragliche Pflicht, die Klägerin bis zur voll ständigen Heilung zu behalten und zu pflegen; sie durfte daher die Klägerin zu einem Zeitpunkt entlassen, wo eine nachteilige Einwirkung durch die Aufgabe der bisherigen Behandlung nicht mehr zu befürchten war. Nun hat die Vorinstanz tatsächlich fest gestellt, daß der Zustand der Klägerin bei ihrer Entlassung durchaus kein gefährlicher mehr war, sondern ein solcher, bei dem die ambulatorische Behandlung in der Poliklinik der Augenheil anstalt genügte. Angesichts dieser durch den kantonalen Richter festgestellten Tatsache kann ein Verschulden der Beklagten darin, daß sie die Klägerin am 13. Mai entlassen hat, nicht erblickt werden. Diese Entlassung erscheint überdies auch aus disziplina rischen Gründen gerechtfertigt; die Vorinstanz stellt in dieser Rich tung fest, die Klägerin habe in der Anstalt Klatschereien angestellt, die Mitpatientinnen aufgestiftet, den Wärtern grob begegnet, An ordnungen der Arzte (durch Wischen in den Augen) zuwider gehandelt und sich in Bezug auf die angebliche Abnahme des Seh vermögens eine Simulation zu Schulden kommen lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin ist unbegründet und es wird daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 11. Dezember 1893 in allen Teilen bestätigt.