Art. 12 und 14 OR; schriftlich vorbehaltener zweiseitiger Vertrag und nachträgliche Berufung auf fehlende Perfektion nach beidseitiger Erfüllung; eine Partei kann sich der vereinbarten Form nicht entziehen, wenn sie die Leistung unter den Vertragsbedingungen angenommen hat. Die Abgrenzung zwischen bloss vorläufiger Suspension und Kündigung beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungswert der Mitteilung und dem Verhalten der Parteien. Vorzeitige Auflösung eines Anstellungsverhältnisses setzt wichtige Gründe voraus; blosse politische Meinungsverschiedenheiten, unbestimmte Vorwürfe oder nicht spezifizierte Beanstandungen genügen nicht. Vertragsverletzung begründet Ersatz des ausstehenden Vertragslohns, nicht aber ohne besondere widerrechtliche Handlung zusätzliche Haftung aus Kreditschädigung (vgl. Erwägungen 4-7).
der Zusammenstellung seiner Vorträge, die er gemäß Art. 63 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 zu den Akten gebracht hat, kurz vor Neujahr 1892 sei dann ein Redaktions vertrag für das ganze Jahr 1892 mündlich vereinbart worden Das Honorar sei zu 1800 Fr. per Jahr bedungen worden, zahl bar monatlich zu 150 Fr.; auch sei ausdrücklich vereinbart wor den, daß der Vertrag auch für das Kalenderjahr 1893 fortdauern solle, wenn nicht ein Vierteljahr vor Neujahr 1893 von der einen oder andern Partei gekündet werde, und so auch für die folgenden Jahre. Im Sommer 1892 sollte nun das Vertragsverhältniß definitiv geregelt werden. Im Oktober 1892 wurde eine Konferenz zwischen der Kommission und dem Redaktor abgehalten, deren Resultate von Kaplan Bischofberger in einem Vertragseniwurfe niedergelegt wurden. Die wesentlichen Bestimmungen sind folgende:
gewußt. Thüringer habe aber erklärt, daß damals, also im Laufe des Jahres 1893, der Entwurf von Winkler nicht unterzeichnet gewesen sei; das Gleiche habe Kommissär Räß, sowie ein anderes Mitglied der Genossenschaft, Albert Broger, erklärt. Seitens des Pfarrer Thüringer liegt eine Erklärung vor, worin diese Dar stellung der Beklagten, soweit sie sich auf ihn bezieht, bestätigt wird. Tatsächlich dauerte das Anstellungsverhältniß fort und Winkler unterzeichnete vom 2. November 1892 an den Volks freund als verantwortlicher Redaktor. Im Herbst 1893 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen der Haltung des Volksfreundes bei den Wahlen für die Bundesversammlung. Eine konservative Vorversammlung vom 26. September und 1 Oktober hatte beschlossen, die konservative Partei solle für die Nationalratswahl keine besondere Kandidatur aufstellen, dagegen für den Ständerat Herrn Landammann Dähler portieren. Am 11. Oktober lehnte Dähler eine Kandidatur in den Ständerat ab, empfahl dagegen den bisherigen, Zeugherr Hautle, zur Wieder wahl. Die Redaktion des Volksfreundes regte hierauf eine noch malige Versammlung an, damit die konservative Partei definitiv Beschluß fasse, ob sie die Kandidatur des Herrn Dähler oder des Herrn Hautle wolle. Am 15. Oktober erhielt der Kläger von Albert Broger, Namens des engern Komites, die Anweisung, als Ständerat Landammann Dähler zu portieren und für das Gelingen dieser Wahl alle Hebel anzusetzen. In dem Briefe wird sodann gesagt: Wenn dann in den zwei letzten Nummern vor dem Wahltage von verschiedener Seite betreffend Nationalratswal eine gewisse Persönlichkeit in Aussicht genommen und dem Volke empfohlen wird, so werden Sie, Herr Redaktor, diesen diesbe züglichen Einsendungen die redaktionelle Sanktion erteilen, d. h. veranstalten, daß selbe im Drucke erscheine. In den Nummern vom 25. und 28. Oktober brachte Kläger Leitartikel zu den Jahlen; der erste enthielt eine Empfehlung des Herrn Dähler für den Ständerat; im zweiten war neben dieser Kandidatur für den Ständerat noch diejenige des Statthalters Steuble für den Nationalrat befürwortet. In beiden Nummern erschienen sodann noch Einsendungen zu Gunsten des Statthalters Steuble für die Nationalratswahl. Am 2. November 1893 erhielt der Kläger einen von I. A. Broger und Albert Broger unterzeichneten Brief mit der Anzeige, daß gemäß Beschluß des Komites seine Eingaben betreffend die Nationalratswahl, welche am Wahltage 29. Oktøber, nicht zu Staude gekommen war, jeweilen auf der Druckerei des genannten Blattes von einem Mitgliede geprüft wer den müssen. Als nun Kläger am 3. November hiegegen protestierte, teilten ihm J. A. Rusch, J. A. Broger und Albert Broger am 4. November mit, daß er, nach den verschiedenen vorgekommenen Differenzen, mit diesem Tage von seinen Funktionen als Re daktor des Appenzeller Volksfreundes suspendiert sei. Kläger antwortete am 5. November, daß er diese Erklärung als eine Verdrängung von der Redaktion und als einen Vertragsbruch auffasse. Er protestiere dagegen und wahre sich alle rechtlichen Schritte wegen dieser Vertragsverletzung. Am 8. November brachte der Appenzeller Volksfreund die Mitteilung, daß Fürsprech Winkler vorläufig von der Redaktion zurückgetreten sei. 2. Winkler leitete nun gegen die Genossenschaftsbuchdruckerei Klage ein und stellte eine Forderung von 4000 Fr., nebst Zins zu 5 % vom 4. November 1893 an, für unerlaubte Schaden zufügung und Kreditschädigung, laut Art. 50 und 55 O. R. unter eventueller Regreßwahrung persönlich auf I. A. Rusch, Kassier Broger und Albert Broger. Er behauptete, durch den Brief vom 4. November 1893 sei der Vertrag seitens der Be klagten widerrechtlich gebrochen und ihm ein bedeutender Schaden zugefügt worden. Vorab sei ihm das versprochene Redaktions honorar, die Jahreslohnrestanz von 1650 Fr. (bis zum 1. No vember 1894) entzogen. Der Vertragsbruch enthalte auch eine schwere Kreditschädigung des Klägers, es sei ihm seine Er werbstätigkeit in Appenzell unmöglich geworden. Neben dem Entzug der Erwerbstätigkeit enthalte die Entlassung einen tort moral für den Kläger. Zu einem abgesetzten Zeitungsschreiber sei auch das Zutrauen als Anwalt verloren; er erhalte keine Praxis mehr. Überdies habe ihn die Beklagtschaft böswillig und ungerecht in Zeitungen und vor Gericht der Überforderung von Klienten beschuldigt. Auch das bringe dem Kläger Schaden. Die Beklagte bestritt zunächst, daß der vom Kläger geltend gemachte Vertrag zu Stande gekommen sei. Richtig sei zwar, daß ein Ent
wurf des Redaktionsvertrages erstellt worden sei; da aber Winkler einen Nachtrag verlangt habe, der ihm nicht gewährt worden sei, und den Vertrag selbst nicht unterschrieben habe, so sei dieser dahingefallen und auch für die Zukunft das Provisorium weiter bestehen geblieben, so daß jeder Teil freie Hand zur Aufkündung gehabt habe. Eventuell aber liege seitens der Beklagtschaft ein Vertragsbruch gar nicht vor. Die Erklärung vom 4. November 1893 enthalte nur eine Suspension, d. h. eine vorläufige Ein stellung, wozu jeder Arbeitgeber berechtigt sei, nur müsse dem Eingestellten der Lohn gleichwohl fortbezahlt werden; dies zu tun, habe sich die Genossenschaft nicht geweigert. Zur Suspension habe ihr der Kläger gerechte Veranlassung gegeben. Da er nicht nach Wünschbarkeit die konservativ katholische Politik verfochten habe, habe er sich das Mißfallen zugezogen. Trotz der erwähnten Aufforderung vom 15. Oktober 1893 habe er z. B. nach seinem Gutdünken Einsendungen betreffend die Nationalratswahl, die kurz vor dem Wahltage eingelaufen seien, nach seinem eigenen Gutdünken nicht aufgenommen oder abgeändert, und seine Stellung nahme sei der gegnerischen Kandidatur Sonderegger nicht un sympathisch gewesen. Auch der Protest dagegen, daß seine Ein gaben betreffend die Nationalratswahl jeweilen auf der Druckerei von einem Mitgliede durchgesehen werden, enthalte eine Renitenz, die die Beklagte ohne Zweifel zur Suspension berechtigt habe. Seine Stellung als Anwalt habe sich Kläger selbst durch zu hohe Deservitennoten unmöglich gemacht. St. Gallische Blätter von der politischen Farbe des Volksfreund ( Rorschacher Bote und Ostschweiz ), hätten Notizen über derartige Prellerei ge bracht und Winkler habe es unterlassen, dagegen gerichtlich vor zugehen. Dies, in Verbindung mit Anderm, habe die Genossen schaft immer mehr stutzig gemacht und rechtfertige ihr Benehmen. Daß sie, um den Kläger zu schädigen, etwa absichtlich entstellte Berichte verbreitet habe, oder auch nur fahrläßig den geschäft lichen Ruf oder die Ehre des Klägers gefährdet habe, werde bestritten. 3. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage grund sätzlich gutgeheißen, das Bezirksgericht Appenzell im Betrage von 2000 Fr., das Kantonsgericht im Betrage von 1500 Fr. Die Erwägungen des letztern gehen in der Hauptsache dahin: Der von Winkler geltend gemachte Vertrag, wonach er als Redaktor für die Zeit vom 1. November 1892 bis 1. November 1894 an gestellt worden sei, bestehe in Kraft, da er von beiden Teilen unterschrieben worden sei. Daß man ein Definitivum verabredet habe, erscheine um so zweifelloser, als Winkler seit dem Tage des Vertragsschlusses als verantwortlicher Redaktor unterzeichnet habe. Wenn die Beklagte behaupten wolle, sie habe den Kläger nur suspendieren, nicht aber entlassen wollen, so sei nicht recht einzusehen, daß die Beklagte nur eine zeitweise Einstellung des Redaktors im Auge gehabt und demselben den Lohn gleichwohl ausbezahlt hätte; es müsse der Suspension nach den Vorgängen, unter denen sie erfolgt sei, vielmehr der Sinn gänzlicher Dienst entlassung beigelegt werden. Daß nun aber wichtige Gründe zur vorzeitigen Entlassung vorgelegen hätten, sei von der Beklagt schaft nicht bewiesen worden; die dem Redaktor gemachten Vor würfe entbehren jeder Spezialisierung, welche dem Richter eine eigene Würdigung des Sachverhaltes gestatten würden. Als Schaden, dessen Ersatz der vorzeitig entlassene Dienst pflichtige verlangen könne, erscheine der Betrag der ihm vertraglich versprochenen Gegenleistung unter Anrechnung des Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner freige wordenen Arbeitskraft anderweitig machen könne. Von der Be klagtschaft sei nun nicht näher dargelegt worden, daß Kläger während der Vertragsdauer bisher eine seiner seitherigen Stellung angemessene lohnende Beschäftigung anderweitig gefunden habe, oder zu finden in der Lage gewesen wäre. Anderseits sei zu be rücksichtigen, daß es dem Kläger während der Vertragszeit mög licherweise doch noch gelingen werde, anderweitig als Redaktor oder Advokat angemessenen Erwerb zu finden. Für den Anspruch wegen Kreditschädigung fehle jeder Anhaltspunkt, um ein Ver schulden der Beklagtschaft, welches eine Ersatzpflicht begründen könnte, anzunehmen; denn es sei in keiner Weise dargetan, daß die Beklagtschaft etwa absichtlich entstellte, unwahre Berichte ver breitet, oder die Ehre des Klägers gefährdet habe. 4. Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche in der Hauptsache auf die Behauptung, Beklagtschaft habe mit der ihm am 4. No
vember 1893 angezeigten Entlassung den im November 1892 vereinbarten und von Kaplan Bischofberger abgefaßten Vertrag widerrechtlich gebrochen. Die Beklagte hat in erster Linie bestritten, daß dieser Vertrag zu Stande gekommen sei, weil die Unter zeichnung durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Nach den Akten ist unzweifelhaft, daß die Parteien für diesen Vertrag die schriftliche Form vorbehalten haben; es ist daher zu vermuten, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollten, (Art. 14 O. R.). Einen Nachweis dafür, daß die schriftliche Ab fassung des mündlich getroffenen Übereinkommens etwa bloß zur besseren Sicherheit des Beweises vereinbart worden sei, hat Kläger nicht einmal angetreten. Die Auffassung, daß die Parteien erst mit der Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein sollten, ergibt sich deutlich aus dem Briefe des Kaplan Bischofberger an den Kläger vom 15. November 1892, worin letzterer eingeladen wird, den gemeinsam übereingekommenen Vertrag zu unterzeichnen, widrigenfalls die ganze Angelegenheit im bisherigen Provisorium auch künftighin verbleiben würde. Da es sich hier um einen zweifeitigen Vertrag, bei welchem beidseitig Verpflichtungen ent stehen sollten, handelt, so war die Unterschrift beider Parteien notwendig (Art. 12 O. R.), d. h. es mußte das jeder Partei eingehändigte Doppel die Unterschrift des Gegenkontrahenten tragen. Nun waren zwar beide von Bischofberger ausgefertigten Exemplare von den Vertretern der Genossenschaft unterzeichnet; dagegen hat der Kläger nicht nachweisen können, daß dieselbe in den Besitz eines von ihm unterschriebenen Vertragsdoppels ge kommen sei. Das von der Beklagtschaft produzierte Exemplar trägt die Unterschrift des Klägers nicht. Kläger behauptet allerdings, er habe nach Empfang der beiden Vertragsausfertigungen nicht nur den von ihm beigesetzten Nachtrag, sondern auch den Haupt vertrag unterschrieben und ein Exemplar dem Bischofberger zu gestellt mit dem ausdrücklichen Verlangen, daß der Nachtrag auch von der Gegenpartei unterschrieben werde, allein der Beweis hie für ist nicht erbracht. Mit dieser Sachlage stimmt denn auch überein, daß sich Kläger noch im September 1893 mit einem Mitglied des Komite, Standespfarrer Räß, eine Unterredung über den Redaktionsvertrag ausgebeten hat, wofür, wenn der Vertrag gegenseitig unterschrieben gewesen wäre, zu dieser Zeit eine Veranlassung doch nicht bestanden hätte. Trotz der nicht er füllten schriftlichen Form dauerte nun aber das Vertragsverhält niß gleichwohl, und zwar gemäß den im Vertragsentwurf stipu lierten Bedingungen fort. Mit dem 2. November 1892 unter zeichnete Winkler den Volksfreund als verantwortlicher Redaktor, die Honorierung geschah nach den Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere wurde auch, wie darin speziell vorgesehen war, ein dem Kläger gewährter Vorschuß von 220 Fr. durch monatliche Abzüge von 10 Fr. getilgt. Fragt sich nun, ob in der tatsäch lichen Erfüllung des Vertrages vom November 1892 ein Verzicht auf die vorbehaltene schriftliche Form liege, so ist allerdings zu bemerken, daß Bischofberger in seinem Schreiben vom 15. No vember 1892 namens der Beklagten erklärt hat, für den Fall der Nichtunterzeichnung werde die Beklagte die im Vertragsent wurfe enthaltenen Bestimmungen gleichwohl halten, abzüglich des festen Termins der Vertragsdauer. Allein da der Vertrag vom Kläger vollständig erfüllt worden, und die Leistungen des selben von der Beklagten ohne Widerspruch angenommen worden waren, durfte sie sich nachträglich auch ihrer Verpflichtung in Hinsicht auf die Vertragsdauer nicht mit dem Einwand entziehen, daß der Vertrag nicht perfekt geworden sei. Die Behauptung, daß Beklagte dadurch irgend welche Gebundenheit nicht habe über nehmen wollen, wäre arglistig und darum nicht zu beachten (vrgl. Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen, S. 161). 5. Ist sonach davon auszugehen, daß eine bis Ende Oktober 1894 reichende Vertragsdauer vereinbart worden sei, so ist die weitere Einrede der Beklagten zu prüfen, die dahin geht, Kläger sei Anfangs November 1893 gar nicht entlassen, sondern bloß suspendiert worden. Daß eine bloß zeitweilige Ein stellung beabsichtigt gewesen sei, hat jedoch die Beklagte nicht nachweisen können; es wurde dem Kläger nicht etwa gesagt, daß er nur vorübergehend seiner Funktionen enthoben sei und nach einer gewissen Frist seine Arbeiten wieder aufzunehmen habe. Die Antwort des Klägers, er müsse die Mitteilung wegen der Suspension als Verdrängung von der Redaktion auffassen, nahm die Beklagte ohne Widerspruch entgegen und anerkannte dadurch die Auffassung des Klägers. 6. Eventuell macht Beklagte geltend, es hätten wichtige Gründe
die Entlassung gerechtfertigt. Ein solcher Grund liege einmal in dem Protest des Klägers dagegen, daß seine Artikel betreffend die Nationalratswahl vor dem Druck von einem Mitglied durchge sehen werden müssen. Ein vertragliches Recht zu solcher Maß nahme stand nun aber der Beklagtschaft nicht zu, vielmehr war Kläger, der die Verantwortlichkeit der Redaktion übernommen hatte, berechtigt, sich derartige Einmischung zu verbeten. Daß Kläger seiner Verpflichtung, das Blatt in katholisch konservativem Sinne zu redigieren, nicht genügend nachgekommen sei, hat die beklagte Partei nicht nachzuweisen vermocht. Was speziell die Haltung des Klägers bei der Nationalratswahl betrifft, so ist konstatiert, daß innerhalb der konservativen Partei selbst Meinungs verschiedenheit geherrscht und daß Kläger sich vergebliche Mühe gegeben hat, eine bestimmte Stellungnahme der Partei in dieser Frage zu veranlassen. Wenn daher auch einige Führer mit seiner Haltung nicht einverstanden waren, so ist damit noch nicht her gestellt, daß er seiner vertraglichen Verpflichtung, in katholisch konservativem Sinne zu schreiben, zuwidergehandelt habe. Als einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses hat Beklagte im Prozesse noch hingestellt, daß Kläger auf den Vorwurf der Prellerei, der ihm in der Presse gemacht worden sei, nicht geantwortet habe. Diesfalls hat sich aus den Akten ergeben: Im Rorschacher Boten vom 19. September 1893 wurde unter dem Titel Advokatenrechnungen mitgeteilt, ein Geschäftsmann in Rorschach habe einem sogenannten Advokaten in Appenzell eine Forderung von 115 Fr. 35 Cts. zum Einzug übertragen, wo für derselbe eine Rechnung von 469 Fr. 40 Cts. ausgestellt habe, ohne daß er für die zum Einzug übertragene Forderung einen Rappen hätte erhalten können. Winkler erklärte darauf in der Ostschweiz , diese Mitteilung, die auf ihn gemünzt scheine, sei erlogen und er werde den Verläumder gerichtlich belangen. Der Rorschacher Bote hielt seine Behauptung aufrecht und die Ostschweiz berichtete am 24. September 1893, nach Einsicht der betreffenden Note Winklers erscheine seine Erwiderung unhalt bar. Kläger produziert im heutigen Prozeß einen Vergleich vom 22. Dezember 1893, wonach er dem Rorschacher Klienten gegen über seine Forderung auf 75 Fr. reduziert hatte. Abgesehen davon, daß eine unredliche Handlungsweise dem Kläger nicht hat nach gewiesen werden können, erscheint die Berufung auf diese Vor gänge deswegen als unerheblich, weil nicht einmal behauptet worden ist, daß dem Kläger seitens des Komite hierüber Vor stellungen gemacht worden seien. Der weitere Vorwurf der Be klagten, Kläger habe im Laufe des Prozesses das Redaktions geheimniß gebrochen, ist deswegen bedeutungslos, weil er sich auf eine nach der Entlassung fallende Tatsache bezieht, die somit das Vorgehen der Beklagten nicht hat beeinflussen können. 7. In Beziehung auf die Ausmessung der Entschädigung ist das vorinstanzliche Urteil einfach zu bestätigen. Vorab kann nicht in Berücksichtigung fallen das Entschädigungsbegehren wegen Nichtaufnahme des Klägers als Mitglied der Genossenschaft, da Kläger eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht nach gewiesen hat, ebensowenig der auf die Behauptung gestützte Schadenersatzanspruch, daß Beklagte ihn der Prellerei beschuldigt hätte; denn ein Nachweis, daß die Beklagte jene Zeitungsnotizen veranlaßt habe, liegt nicht vor. Zu prüfen ist, inwieweit die Nichterfüllung des Anstellungsvertrages die Beklagte zum Scha denersatz verpflichte. Nach diesem Vertrag hatte Kläger einen An pruch auf das vereinbarte Honorar, 150 Fr. monatlich, bis zum 1. November 1894, also da er das Salär für den Monat November 1893 bereits bezogen hat, auf 1650 Fr., zahlbar in monatlichen Raten prænumerando. Eine Reduktion dieser Summe auf 1500 Fr. erscheint nun neben der von der Vorinstanz an gegebenen Begründung mit Rücksicht auf die Vorteile angezeigt, die in der sofortigen Auszahlung einer auf eine Reihe von Rata zahlungen sich verteilenden Summe liegen. Mit dieser Entschä digung für ausstehenden Lohn sind nun aber die Ansprüche des Klägers aus dem Titel der vorzeitigen Entlassung erschöpft. Für eine allfällige Kreditschädigung, die Kläger als Folge vor zeitiger Entlassung behauptet, ist die Beklagte nicht verantwortlich. Die Entlassung enthält zwar ein kontraktliches Verschulden; eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O. R. jedoch, d. h. eine widerrechtliche schuldhafte Rechtsgüterbeschädigung außer halb bestehender Rechtsverhältnisse liegt im vorliegenden Falle nicht vor. Es ist daher die Schadenersatzpflicht begrenzt durch