Art. 55 OR; civil liability for a criminal denunciation that by insinuation injures honor and house rights; good faith is not sufficient to exclude liability if the denunciant, exercising due care, should have recognized the lack of adequate grounds. The actionable wrong lies also in indirect accusations conveyed by circumstantial wording, where the communication is apt to direct an official investigation against a clearly identifiable person. For non-pecuniary injury of sufficient gravity, the judge may award equitable monetary compensation without proof of material loss (consid. 5-6).
Zimmer in Miete und ihre Mobilien befanden sich auch noch während ihrer Krankheit stetsfort bei Herrn Löhrer. Unterzeichnete glauben daher, daß Herr und Frau Löhrer am ehesten im Stande wären, darüber Auskunft zu geben, mit wem Kunigunde Bötsch in Geldverkehr gestanden und wohin vielleicht die vermißten Gegen stände gekommen sind. Unterzeichnete haben auch vernommen, daß die Verstorbene Herrn Löhrer bei seiner Baute ein Darlehen von 1000 Fr. gegeben hat; sie wissen jedoch selbstverständlich nicht, ob diese 1000 Fr. zurückbezahlt seien." Auf diese Eingabe hin verfügte der Bezirksammann, da eventuell ein Officialdelikt (qualifizierter Diebstahl) der Frau Löhrer vorliege, Landjäger Bühler solle am 30. Mai mit zwei Verwandten der Jungfrau Bötsch bei den Eheleuten Löhrer Nachschau halten, ob sich von obigen Gegenständen etwas vorfinde; auch solle Bühler sämtliche Schriftstücke und allfällige Werttitel mit Beschlag be legen und dem Bezirksammann zur Durchsicht zustellen. Diese Hausdurchsuchung fand am 30. Mai im Beisein zweier Töchter des Beklagten Josef Bötsch statt. Der damit betraute Landjäger berichtete, daß sich von den in der Eingabe vom 24. Mai auf gezeichneten Gegenständen nur der ältere seidene Regenschirm vor gefunden habe. Frau Löhrer, die jede Auskunft gegeben, habe erklärt, es sei richtig, daß sie vor circa 12 bis 13 Jahren von der Kunigunde Bötsch 1000 Fr. entlehnt; sie seien jedoch vor Ablauf eines Jahres wieder zurückbezahlt worden. Diese 1000 Fr. habe Löhrer von einem Lehrer Kuster für gelieferte Arbeit erhalten. Eine Quittung für die Rückzahlung besitzen die Eheleute Löhrer nicht, denn als Löhrer der Bötsch das Geld zurückgegeben, habe sie ihm die Obligation wieder ausgehändigt, welche er dann vor ihren Augen vernichtet habe. Den seidenen Regenschirm habe die Bötsch der Frau Löhrer wenige Tage vor ihrem Ableben geschenkt mit dem Ersuchen, sie möchte ihr Grab besorgen. Am gleichen Tag wurde Frau Löhrer durch das Bezirksamt St. Gallen ein vernommen, wo sie diese Angaben wiederholte. Über die einzelnen in der Eingabe vom 24. Mai aufgeführten und angeblich ver mißten Gegenstände gab sie Folgendes an: Die silberne Uhr habe die verstorbene Bötsch mit in den Spital genommen, ob auch die goldene Broche, wisse sie nicht. Einen seidenen Regenschirm mit weißem Griff habe die Schwester der Jungfrau Bötsch, die be klagte Frau Pfister, mit fortgenommen, als Jungfrau Bötsch im Spital gewesen sei; Frau Pfister habe von ihr den Schlüssel zu ihrer Kommode erhalten, und sie habe damals auch Baargeld, circa 400 bis 500 Fr., mit sich fortgenommen. Es sei richtig, daß Jungfrau Bötsch auch einen alten schweren Wintermantel, einen alten Sonnenschirm und einen alten Regenmantel besessen habe; alle diese Stücke seien minderwertig gewesen und ihres Wissens auch inventiert worden. Gestützt auf dieses Untersuchungs ergebnis beantragte das Bezirksamt St. Gallen bei der Staats anwaltschaft ad acta-Legung des Untersuchs gegen Frau Löhrer und zwar auf Staatskosten; ein Diebstahl oder eine Unterschla gung sei nicht bewiesen, und die Schenkung des Regenschirms sei glaubhaft. Diesen Antrag genehmigte die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 1893. 2. Die Kläger erhoben nunmehr Klage wegen Verläumdung, verbunden mit einer Klage auf Genugtuung und Schadenersatz, gegen die Beklagten. Beim Sühnevorstand anerboten die Beklagten Josef Bötsch und Frau Pfister Satisfaktion, bestritten aber eine Entschädigungspflicht; dieser Erklärung schloß sich der Beklagte Bühler in einer Prozeßeingabe an. Die Kläger beriefen sich in ihrer Prozeßeingabe auf den Bezirksamtmann und Bezirks amtsschreiber dafür, daß die Beklagten schon bei den Teilungs verhandlungen verlangt haben, daß das Bezirksamt eine Haus durchsuchung bei Löhrer vornehme nach Gegenständen, die der Erblasserin gehören, und nach Dokumenten, welche weitern Besitz derselben dartun sollten, alles mit der mündlichen Begründung, wie nachher in der Eingabe vom 24. Mai 1893; ferner dafür, daß der Bezirksammann erklärt habe, so weit gehe seine Kom petenz als Teilungsbeamter nicht; wenn die Erben ein derartiges Verlangen schriftlich stellen, werde er dasselbe als Strafanzeige gegen die Eheleute Löhrer behandeln, und ihm in seiner Eigenschaft als Strafuntersuchungsbeamter entsprechen. Die Beklagten machten in ihrer Prozeßeingabe ein Beweisanerbieten dafür, daß eine Nichte der verstorbenen Kunigunde Bötsch im Dezember 1892 in deren Wohnung einen schweren Wintermantel gesehen habe, der nachher bei der Inventaraufnahme nicht mehr vorhanden gewesen
sei und daß anfangs April 1893 eines der beiden von der Erb lasserin ehemals bewohnten Zimmer von Löhrer an eine dritte Person ausgemietet worden sei. Um dieses Zimmer frei zu machen, sei, ohne Begrüßung des Amtes, einfach das darin befindliche Mobiliar 2c. in das andere Zimmer geschafft worden, so daß in dem letztern, als die Erben Bötsch Ende April die Teilung vor nehmen wollten, alles bunt durcheinander gelegen habe. 3. Beide kantonalen Instanzen haben sowohl die Verläumdungs als die Schadensersatzklage abgewiesen. Das Kantonsgericht be gründet die Abweisung der klägerischen Entschädigungsforderung mit der Ausführung, daß die Anrufung behördlichen Schutzes für ein vermeintliches Recht nur dann widerrechtlich sei, wenn sich der Betreffende bewußt sei, oder nach Lage der Sache bewußt sein könne, daß ihm ein Anspruch in Wirklichkeit nicht zustehe. Dies liege aber im gegenwärtigen Streite nicht, bezw. nicht erweislicher maßen vor; gegenteils gehe aus dem Inhalt der Eingabe deren Gutgläubigkeit mit aller Wahrscheinlichkeit hervor. 4. Der Weiterziehung unterliegt das kantonsgerichtliche Urteil, soweit es über den geltend gemachten Civilanspruch entscheidet; da dieser letztere sich auf Art. 55 O. R., also auf eidgenössisches Recht gründet und die Höhe des Streitwertes laut dem Leitschein des Vermittleramtes St. Gallen 2000 Fr. erreicht, so ist das Bundesgericht in dieser Streitsache nach Art. 56 u. ff. O. G. vom 22. März 1893 kompetent. 5. Materiell ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 55 O. R. hier vorliegen. Ein begründeter Zweifel kann nun darüber nicht bestehen, daß die Kläger durch die von den Beklagten veranlaßte Strafuntersuchung eine ernstliche Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten haben, selbst wenn davei, wie die Beklagten behaupten, in schonendster Form vorgegangen wurde. Abgesehen von dem durch die Hausdurchsuchung bewirkten Ein griff in das Hausrecht der Kläger enthielten die strafrichterlichen Maßnahmen die Anschuldigung des Diebstahls, also einen schwer wiegenden Angriff auf die Ehre derselben. Die Beklagten wenden nun in erster Linie ein: Sie seien für die vom Bezirksamt getroffe nen Maßregeln nicht verantwortlich, denn sie haben eine Haus durchsuchung gar nicht beantragt und überhaupt den Klägern keine strafbare Handlung zum Vorwurf gemacht; sie haben gegen keine bestimmte Persönlichkeit einen Verdacht gehegt; im Löhrer' schen Hause wohnen ungefähr sechs Mietparteien, es haben also noch andere Personen in der Wohnung der Jungfrau Bötsch Zutritt finden können; in der Eingabe vom 24. Mai 1893 werde einzig gesagt, daß die Eheleute Löhrer die Verhältnisse der Jungfrau Bötsch und die Personen, mit denen dieselbe verkehrt habe, am besten kennen und daher am ehesten befähigt seien, über alle in Frage kommenden Verhältnisse dem Amte Auskunft zu geben; wenn das Bezirksamt über diese Eingabe hinausgegangen sei, die Untersuchung gegen die Kläger gerichtet und in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung angeordnet habe, so seien die Beklagten hiefür nicht haftbar und es mögen die Kläger sich hierüber mit dem Bezirksamte auseinandersetzen. Hätten nun die Beklagten in der fraglichen Eingabe bloß gesagt, die Eheleute Löhrer könnten über die Verhältnisse der Inngfrau Bötsch und die Personen, welche mit ihr verkehrt haben, am besten Auskunft geben, so könnte hierin allerdings eine Verdächtigung der Kläger nicht erblickt werden, allein so lautet die Eingabe eben nicht. Zu nächst werden in derselben eine Reihe vermißter Gegenstände angeführt, und im Anschluß daran wird bemerkt, die Mobilien der Jungfrau Bötsch haben sich auch noch während ihrer Krank heit stetsfort bei Herrn Löhrer befunden; die Eheleute Löhrer wären am ehesten im Stande anzugeben, wer mit der Jungfrau Bötsch im Geldverkehr gestanden und wohin vielleicht die ver mißten Gegenstände gekommen seien. Enthielt nun bereits die letztere Andeutung in Verbindung mit der Mitteilung, das Mo biliar habe sich während der Krankheit der Bötsch stetsfort bei den Klägern befunden, eine verdeckte Verdächtigung der letztern, so wird dieselbe noch verschärft durch die Beifügung, die Verstorbene habe dem Löhrer ein Darlehen von 1000 Fr. gegeben, Beklagte wissen jedoch selbstverständlich nicht, ob diese 1000 Fr. zurück bezahlt seien. Hienach hätten also die Kläger nicht, wie die Be klagten geltend machen wollen, bloß als Zeugen einvernommen werden sollen, sondern die Untersuchung sollte sich direkt gegen sie richten. Daß die Beklagten bei der Abfassung vorsichtig zu Werke gegangen sind und es vermieden haben, eine ausdrückliche An
schuldigung auszusprechen, ist gleichgültig; ein unerlaubter Angriff auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger liegt auch dann vor, wenn durch bloße Andeutungen, die nicht mißverstanden werden konnten, der Verdacht der Verheimlichung oder des Dieb stahls auf sie gelenkt wurde. Auch der Bezirksammann faßte die Eingabe als eine gegen den Kläger gerichtete Anschuldigung auf dies ergibt sich aus seiner darauf getroffenen Verfügung, welche er damit motiviert, es liege eventuell ein Offizialdelikt (qualifizierter Diebstahl) der Frau Löhrer vor; und wenn die Beklagten sich für ihre Handlungsweise auf ihre Gutgläubigkeit berufen und geltend machen, die Kläger haben durch ihr Verhalten, durch den Mangel einer Quittung, durch das eigenmächtige Oeffnen der amtlich ver schlossenen Wohnung der Erblasserin, durch das Einlogieren fremder Personen und durch das Dislozieren der Nachlaßgegen stände berechtigte Veranlassung gegeben, eine Untersuchung über die Vorgänge anzuregen, so zeigt auch diese Behauptung, daß die von ihnen beantragte Strafuntersuchung gegen die Kläger gerichtet sein sollte. Ist nun aber durch diese Tatsachen der Beweis geleistet, daß die Eingabe vom 24. Mai 1893 einen ernstlichen Angriff auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger enthält, und daß die Verantwortlichkeit der vom Bezirksamt auf Grund derselben ver fügten Untersuchungshandlungen auf die Beklagten fällt, so braucht auf das klägerische Beweisanerbieten betreffend die der Eingabe vorhergegangenen mündlichen Anschuldigungen beim Bezirksamt nicht mehr eingetreten zu werden. 6. Zu untersuchen bleibt noch, ob die Beklagten sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht haben. Mit Recht erblickt die Vorinstanz in der Einreichung einer Strafanzeige dann eine Widerrechtlichkeit, wenn der Denunziant dabei arglistig oder fahr lässig zu Werke geht, d. h. wenn er sich bewußt ist, oder doch nach der Lage der Sache bewußt sein muß, daß genügende Ver anlassung dazu nicht vorhanden ist. Ob aber der Denunziant im guten Glauben, mit andern Worten in der vollen Ueberzeugung, seine Anzeige sei berechtigt, gehandelt habe, ist für seine civilrecht liche Verantwortlichkeit nicht entscheidend. Er haftet für die nach den Umständen billigerweise zu fordernde Aufmerksamkeit und Überlegung. Im vorliegenden Falle hat sich nun herausgestellt, daß die Anschuldigung objektiv durchaus grundlos war. Die Be klagten haben dies im Prozesse nicht bestritten, gegenteils durch die Anbietung einer Satisfaktion anerkannt. Von den angeblich ver mißten Gegenständen hat sich bei Frau Löhrer einzig ein älterer Regenschirm vorgefunden, und ihre Erklärung, daß sie denselben geschenkt bekommen und dagegen versprochen habe, das Grab der Jungfrau Bötsch zu besorgen, erscheint durchaus glaubhaft. Die übrigen Gegenstände sind nach Angabe der Frau Löhrer teils von Jungfrau Bötsch in den Spital mitgenommen worden, so die silberne Uhr, teils waren sie wirklich inventiert, teils von der Beklagten Frau Pfister selbst weggenommen worden. Daß diese Auskunft unrichtig gewesen sei, haben die Beklagten nicht be hauptet. Die Beklagten können sich auch nicht damit entschuldigen, daß etwa die Cheleute Löhrer ihnen durch verdächtiges Verhalten Anlaß zur Strafanzeige gegeben hätten. In der Eingabe wird bloß auf die Tatsache hingewiesen, daß das Mobiliar sich bei ihnen befunden habe und daß die Verstorbene ihnen einst ein Darlehen von 1000 Fr. gemacht habe, über dessen Rückzahlung nichts be kannt sei. Die Kläger haben von Anfang an zugestanden, ein solches Darlehen erhalten zu haben, und zwar vor etwa 12 bis 13 Jahren, dagegen behauptet, dasselbe sei nach einem Jahr zurückbezahlt und der Schuldschein vernichtet worden. Jeder An haltspunkt dafür, daß die Eheleute Löhrer eine Verheimlichung beabsichtigt hätten, fehlt. Im Laufe des Prozesses haben die Be klagten für den Beweis ihres guten Glaubens dann noch darauf abgestellt, daß die Kläger das eine der beiden an Jungfrau Bötsch vermieteten Zimmer nach ihrem Tode wieder vermietet und die darin befindlichen Gegenstände in das andere hinübergeschafft haben. Allein es wird zugegeben, daß dies nach der Inventaraufnahme geschehen sei, und nicht etwa behauptet, daß von den inventierten Gegenständen, welche abhanden gekommen seien. Diese Dislozierung konnte also unmöglich den von den Beklagten geäußerten Verdacht begründen. Die in der Eingabe vom 24. Mai enthaltene Verdächti gung stellt sich somit als eine leichtfertige Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Kläger dar. Unter diesen Umständen kann der Richter auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf eine angemessene Geldsumme erkennen; bei den vorliegenden Verhält
nissen rechtfertigt es sich, von dieser richterlichen Befugnis Gebrauch zu machen und die Beklagten solidarisch zu einer Entschädigung von 200 Fr. an die Kläger zu verurteilen. Die Beklagte Frau Pfister hat zwar jede Schuldpflicht aus dem Grunde bestritten, weil sie die Eingabe vom 24. Mai nicht unterschrieben habe, an ihrer Stelle habe Buchbindermeister Frank, der für sie den vorausgegangenen Teilungsverhandlungen beigewohnt habe, ohne ihr Vorwissen, unterzeichnet. Es ist richtig, daß ihre Unterschrift auf der fraglichen Eingabe nicht steht. Dagegen hat Carl Frank per Karoline Pfister geb. Bötsch in Mörschwyl unterzeichnet. Die Beklagte Frau Pfister ist nun aber vor Vermittleramt mit den Klägern persönlich in Unterhandlungen getreten und hat den selben wie die übrigen Beklagten Satisfaktion angeboten; aus diesem Benehmen ist zu schließen, daß sie die Unterschrift des Frank für sich als verbindlich betrachtete. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, den Klägern 200 Fr. zu zahlen.