Art. 882 OR; temporal application of the law to suretyship and limits of federal jurisdiction; where the asserted extinction grounds concern contractual duties or legal effects of a pre-OR suretyship, they are governed by the law in force at the time of contract formation (consid. 4-7). Omitted filing in a public call is governed by cantonal law under Art. 161 OR. Alleged failure to sue the principal debtor after notice only has effect if the creditor was bound by a contractual or dispositive-law duty to do so; a mere cancellation letter does not satisfy Art. 503 OR. If the dispute is thus subject to cantonal law or outside federal competence, the Federal Court will not enter into the appeal.
dieselben angeboten, und weil er das Lager nicht in sichere Hand habe bringen lassen, als der Prozeß begonnen, so daß Meyer dasselbe habe beseitigen und veräußern können. c. Wittwe Schnyder sei zu Anfang 1887 gestorben, und es sei über sie der Schulden ruf ergangen. Obschon Kläger hievon Kenntniß gehabt habe, habe er dennoch keine Eingabe gemacht und damit auf seine For derung gegenüber dem Bürgen verzichtet. d. Am 17. November 1887 habe die Beklagte an den Kläger die Bürgschaft gekündet. Da Kläger erst im September 1888 seine Forderung rechtlich geltend gemacht habe, sei die Beklagte nach Art. 503 O. R. frei geworden. Der Kläger bestritt die Richtigkeit dieser Einreden, insbesondere stellte er in Abrede, daß das Konsignationslager ihm je von Meyer angeboten worden sei; ihm Gegenteil habe Meyer die Herausgabe der Waren geweigert und dadurch eine Strafunter suchung gegen sich veranlaßt. Gegen seine in dieser Untersuchung abgegebene Erklärung, er wolle das Lager käuflich übernehmen, habe Stutz nach dem Vertrag nichts einwenden können, und namentlich sei es ihm auch nicht zugestanden, das Lager mit Beschlag zu belegen. Von dem Schuldenruf über Wittwe Schnyder habe Kläger keine Kenntniß gehabt; es könne daher die Unter lassung einer Eingabe keine präkludierende Wirkung für ihn haben. Art. 503 O. R. sei im vorliegenden Falle nicht anwend bar, da die Bürgschaft noch unter dem kantonalen Recht abge schlossen worden sei; eventuell genüge die Anzeige der Beklagten vom 17. November 1887 der Vorschrift des Art. 503 O. R. nicht; sie enthalte kein Verlangen, der Gläubiger solle binnen vier Wochen die Forderung rechtlich geltend machen und den Rechts weg ohne Unterbrechung fortsetzen. Die betreffende an den Kläger unterm 17. November 1887 gerichtete Anzeige lautet: Im Fe bruar 1882 schlossen Sie einen Vertrag mit Alfred Meyer in Firma Kaspar Weidmann in Olten über Lieferung von Mühl steinen, ec., und es verbürgte sich dafür, wenn wir recht berichtet sind, Wittwe Ch. Schnyder; diese ist gestorben und ihre Erb schaft an Fräulein Bertha Schnyder in Meggen übergegangen. Am Schuldenrufe über Wittwe Schnyder sel, haben Sie die Bürgschaft nicht angemeldet, und es ist selbe daher laut Gesetz erloschen; zu allem Überflusse kündet Fräulein Bertha Schnyder als Erbin ihrer Tante Wittwe Ch. Schnyder sel., Ihnen besagte von ihrer Tante sel. Ihnen gegenüber eingegangene Bürgschaft förmlich und entschlägt sich für weitere Verbindlichkeiten des Alfred Meyer jeglicher Verantwortlichkeit und Haftbarkeit, rc. 3. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, indem sie die Einrede der erfolgten Kündigung als wirksam erachtete. Die zweite Instanz dagegen hat die Klage in der oben Fakt. A mitgeteilten Weise gutgeheißen; auf die Begründung wird im Folgenden näher eingetreten werden. 4. Der klägerische Vertreter hat heute in erster Linie die Kom petenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses bestritten, und es ist diese Frage überdies von Amtes wegen zu prüfen; ihre Lösung bestimmt sich, da der erforderliche Streitwert offenbar vorhanden ist, danach, ob eidgenössisches oder kantonales Recht auf das Streitverhältniß anzuwenden sei. Der Vertrag, dessen Erfüllung mit der gegenwärtigen Klage verlangt wird, ist am 6. Februar 1882, also vor Inkrafttreten des eidge nössischen Obligationenrechtes, entstanden; gemäß Art. 882, Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes unterliegen daher seine Wirkungen und recht lichen Folgen dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltend gewesenen kantonalen Recht. Bei der Erörterung der von der Beklagten be haupteten Erlöschungsgründe ist somit zu untersuchen, ob sich die selben als Wirkungen und rechtliche Folgen dieses Vertrages dar stellen, oder ob sie auf Tatsachen beruhen, die unabhängig von dem Vertragswillen der Parteien, nach dem 1. Januar 1883 entstanden sind, in welch' letzterem Falle sie nach Art. 882 Abs. 3 O. R. nach eidgenössischem Rechte beurteilt werden müssen. 5. Als selbständiger, vom Parteiwillen unabhängiger Erlöschungs grund erscheint zunächst die von der Beklagten behauptete Tatsache, daß im Jahre 1887 über den Nachlaß des ursprünglichen Bürgen ein Schuldenruf ergangen sei, und der Kläger durch Unterlassung der Anmeldung seine Forderung verwirkt habe. Die Wirkung dieser, nach dem 1. Januar 1883 fallende Tatsache würde nun allerdings gemäß Art. 882 Abs. 3 leg. cit. nach neuem Recht zu beurteilen sein, allein Art. 161 O. R. bestimmt ausdrücklich, daß das Erlöschen von Forderungen wegen unterlassener Anmel
dung bei öffentlichen Auskündungen vom kantonalen Recht be stimmt wird. Das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung, welche Wirkung die unterlassene Anmeldung der klägerischen Forderung in den Schuldenruf über den Nachlaß der Wittwe Schnyder ge habt habe, nicht zuständig. Ebenso kommt eidgenössisches Recht nicht in Frage bezüglich der Behauptung, Kläger habe seinen Anspruch verwirkt, weil er die Beklagte zu dem im Kanton Solo thurn gegen den Hauptschuldner geführten Prozeß nicht rechtzeitig habe laden lassen. Die Beklagte hat diese Einrede ausschließlich mit dem Hinweis auf kantonale prozessuale Vorschriften zu be gründen versucht, zu deren Beurteilung das Bundesgericht nicht kompetent ist. 6. Einen weitern Erlöschungsgrund der Bürgschaft erblickt die Beklagte darin, daß Kläger die Gelegenheit, das Warenlager in Sicherheit zu bringen, versäumt und auch sonst die Sache ver nachlässigt habe, und beruft sich dabei auf Art. 508 O. R., wonach der Gläubiger dem Bürgen verantwortlich ist, daß er nicht zu dessen Nachteile die bei Eingehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nachträglich erlangte Sicherheit vermindere. er wird allerdings auf eine Tatsache abgestellt, die nach dem
solches Kündigungsrecht kann aber, mangels vertraglicher Ein räumung, aus Art. 503 O. R. selbstverständlich nicht hergeleitet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten; es hat daher in allen Teilen bei dem Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. November 1893 sein Bewenden.