Movables versus immovables; federal civil appeal only for rights governed by federal law. A structure permanently and solidly attached to the ground is to be treated as immovable, irrespective of the temporary purpose of its use or of the ownership of the soil. The Federal Court determines this qualification freely, without being bound by cantonal classifications (consid. 3). Where the contested right concerns immovable property and thus falls exclusively under cantonal law, the Federal Court lacks jurisdiction in civil appeal. A complaint of denial of justice for failure to decide an alternative avoidance action under debt-enforcement law is of a constitutional character and cannot be joined with the civil appeal (consid. 4).
Kläger, bis die versprochene Hypothek bestellt sein werde, ließ sich aber dann doch zu einem Abkommen herbei, in welchem unter Anderm Folgendes vereinbart wurde: a. Wenn die von Endemann an Zehnder geliehenen 3000 Fr. durch die versprochene Hypothek sicher gestellt werden, verabfolgt Ersterer dem Letztern weitere 2000 Fr. gegen eine zweite auf der Baracke haftende Gült. b. Da Zehnder die Barackenwirtschaft nicht selbst betreibt, son dern sie an einen Pächter vermietet, so erklärt er sich damit ein verstanden, und für verpflichtet, daß die vom jeweiligen Pächter zum Voraus zu leistenden Mietzinse an Herrn Endemann zur Amortisation beider genannten Darlehen verwendet werden. c. Der Mitunterzeichnete I. Depaoli erklärt als Pächter dieser Baracke, daß er den Vertrag gelesen und damit einverstanden sei, und sich verpflichte, die im Pachtvertrage zwischen ihm und Zehnder vorgesehenen Mietzinse von 4000 Fr. per Jahr nicht an Zehnder, sondern in vierteljährlichen Raten vorauszahlbar, erstmals den 5. Juli 1892, an Endemann zu bezahlen. Dieser Vertrag gelangte jedoch nie zur Ausführung, indem die Hypothekarkanzlei Zug die Ausfertigung einer Gült auf die Ba racke verweigerte; auf Beschwerde des Klägers hin bewilligte zwar der Regierungsrat die Ausfertigung, allein die Hypothekarkanzlei rekurrierte hierauf an den Kantonsrat und dieser hieß die Weige rung der Letztern gut. Im Mai 1892 trat Zehnder laut einer vom Beklagten zu den Akten gebrachten Erklärung desselben, dem Depaoli seine Baracke in Deinikon mit allen darauf haftenden Servituten käuflich ab, und am 24. September gleichen Jahres verpflichtete er sich, seine sämtlichen Rechte an der von ihm er stellten Baracke an den bisherigen Mieter und nunmehrigen Eigentümer Depaoli abzutreten, wogegen Letzterer alle aus der Verpfändung derselben entstandenen Pflichten und Schulden Zehn ders zu übernehmen, und insbesondere in den zwischen Zehnder und Endemann am 2. April und 28. Juni 1892 abgeschlossenen Vertrag und Nachtrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten und an Zehnder überdies 400 Fr. baar zu bezahlen hatte. Der Beklagte bezahlte wirklich an Zehnder diese Summe, unterschrieb jedoch diesen Vertrag nicht und bestritt im Prozesse, daß derselbe rechtsgültig zu Stande gekommen sei. Im August 1892 erhob Kläger gegen Zehnder den Rechtstrieb auf Bezahlung der ihm geliehenen 3000 Fr. Als das Betreibungs amt Baar die Pfandstellung der fraglichen Baracke vornehmen wollte, sprach Depaoli dieselbe als sein Eigentum an. Hierauf erhob Endemann gegen denselben Klage beim Kantonsgericht Zug und stellte das Rechtsbegehren, es sei Beklagter pflichtig, anzuer kennen, daß dem Ingenieur C. Zehnder das Eigentumsrecht an der dem Kläger verpfändeten Baracke in Deinikon zustehe, und daß ihm, dem Beklagten, kein Einsprachsrecht gegen diese Ver pfändung zukomme, eventuell: Es sei die Abtretung des Eigen tumsrechts an bezüglicher Baracke von Zehnder an den Beklagten im Sinne von Art. 287/291 des Betreibungsgesetzes anfechtbar und aufzuheben. 2. Das Kantonsgericht erklärte den ersten Teil des klägerischen Rechtsbegehrens für unbegründet und anerkannte das ausschließ liche Eigentumsrecht des Beklagten an der streitigen Baracke. Die Entscheidungsgründe gehen im Wesentlichen dahin: Unbestrittener maßen habe der Beklagte stets seit Erstellung der Baracke das Schaltungs und Waltungsrecht darüber inne gehabt; er habe sie von Anfang an ununterbrochen bewohnt und darin die Wirtschaft auf eigene Rechnung betrieben. Aus diesen Umständen müsse gefol iert werden, daß Beklagter so lange als alleiniger Eigentümer gelte, bis irgend ein Anderer bessere Rechte nachzuweisen im Stande sei. Nun habe wohl Kläger durch den Kauf und Bauvertrag um den Holzschopf, mit der Unterschrift des Zehnder, sowie der Versiche rung der Baracke auf dessen Namen den Nachweis für das Eigentum Zehnders zu erbringen versucht; dieser Nachweis sei jedoch nicht in rechtsgenügender Weise geleistet, indem die Unter schriften auf den betreffenden Verträgen nicht beglaubigt, und die Vertragsschließenden nicht als Zeugen vorgeladen worden seien. Das Beweisverfahren rechtfertige vielmehr die Annahme, daß Zehnder als Vertrauensmann für und Namens des der deutschen Sprache unkundigen Beklagten seine Unterschrift sowohl auf den Kauf wie auf den Bauvertrag beigesetzt habe; diese Annahme werde bestärkt durch die Tatsache, daß sämtliche Baukonti sich in den Händen des Beklagten befunden haben und daß Zehnder, no torisch mittellos, sich um sein angebliches Eigentum in keiner Weise zu wehren gesucht habe.
Auf das eventuelle Rechtsbegehren ist das Kantonsgericht nicht eingetreten und hat hiefür auch keinerlei Begründung gegeben. Das obergerichtliche Urteil enthält einfach die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, ohne Motive. 3. Der Kläger und Rekurrent hat in erster Linie das Begehren gestellt, es sei die Sache zu neuer Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da in dem angefochtenen Urteile nicht entschieden werde, ob die streitige Baracke eine bewegliche oder eine unbe wegliche Sache sei, und daher aus demselben nicht hervorgehe, ob die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer oder kanto naler Gesetzesbestimmungen beruhe (Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege). Da jedoch eine Rückweisung nur dann statthaft erscheint, wenn die Berufung nach den Bestimmungen der Art. 56 u. f. des citierten Gesetzes über haupt zulässig ist, so ist zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zu prüfen. Diese Prü fung hat von Amtes wegen zu geschehen. Von Seiten des Re kursgegners ist die bundesgerichtliche Kompetenz übrigens aus drücklich bestritten worden. Der, erforderliche Streitwert ist nun offenbar gegeben; Kläger hat denselben auf 3000 Fr. angeschlagen und Beklagter hat einen Widerspruch hiegegen nicht erhoben. Fraglich erscheint jedoch, ob der Prozeß nach eidgenössischen oder nach kantonalen Gesetzen zu entscheiden sei. Diesfalls ist zu sagen: Im Streite liegt das Eigentumsrecht an der vom Kläger zu Pfand beanspruchten Baracke, akso ein dingliches Recht an einer Sache. Da nun bundesgesetzlich dingliche Rechte bloß mit Bezug auf bewegliche Sachen geregelt sind, rücksichtlich der Immobilien dagegen ausschließlich dem kantonalen Rechte angehören, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes davon abhängig, ob die fragliche Baracke als bewegliche oder als unbewegliche Sache aufzufassen sei. Hierüber hat das Bundesgericht frei zu entscheiden, und ist nicht etwa an die Distinktionen kantonaler Gesetze oder an die Auffassung der kantonalen Instanzen gebunden. Da die Normie rung dinglicher Rechte an Mobilien dem eidgenössischen Rechte angehört, so ist auch kraft eidgenössischen Rechtes der Umfang dieses Rechtsgebietes festzustellen; mit andern Worten, es ist die Frage, ob eine Sache mit Bezug auf die damit verbundenen ding lichen Rechte als bewegliche, dem eidgenössischen, oder als unbe wegliche dem kantonalen Recht angehöre, nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden (s. Amtliche Sammlung der bundesgericht lichen Entscheidungen X, S. 261). Eine Begriffsbestimmung der beweglichen Sache enthält freilich das eidgenössische Obligationen recht nicht, allein daraus folgt nicht etwa, daß die Unterschei dungen des kantonalen Rechts maßgebend sein sollen, sondern daß dieser Begriff, so wie er durch Doktrin und Praxis festgestellt erscheint, der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Hienach liegt eine bewegliche Sache jedenfalls dann nicht vor, wenn dieselbe dauerhaft und solid mit dem Grund und Bøden verbunden ist (Amtliche Sammlung X, S. 261). Dies trifft aber bei der strei tigen Baracke unzweifelhaft zu. Aus den vom Beklagten produ zierten Baurechnungen ergibt sich, daß sie in einer Weise erstellt wurde, die eine Transportation an einen andern Ort durchaus ausschloß; es wurden gehörige Fundamente erstellt, ein Keller hergerichtet, Wohnräume hergestellt. Demgemäß ist denn auch diese Baracke in die kantonale Assekuranz, welche nur für Immobilien besteht, aufgenommen worden. Gestützt auf das Protokoll der Gebäudeschatzungskommission, in welchem dieselbe als solid kon struiert und mit Grund und Boden verbunden bezeichnet wird, verfügte denn auch der Regierungsrat, daß ein Gültbrief zu Gunsten des Klägers darauf errichtet werden dürfe. Endlich hat Kläger sich selbst vor den kantonalen Instanzen auf den Stand punkt gestellt, es könne sich nur um eine unbewegliche Sache handeln, und dabei ausdrücklich bemerkt, der Umstand, daß die Baracke in einigen Jahren wieder entfernt werden müsse, gebe ihr noch nicht die Eigenschaft eines beweglichen Gegenstandes. Diese Auffassung ist vollkommen richtig; denn nicht darauf kommt es an, ob ein Gebäude in Tat und Wahrheit eine längere oder kürzere Zeit an einem bestimmten Orte stehe, sondern darauf, ob es derart dauerhaft konstruiert und mit dem Grund und Boden verbunden sei, daß es nach seiner Bauart als für die Dauer be rechnet erscheint. Vollständig irrelevant ist auch, ob der Grund und Boden worauf die Baracke erstellt ist, fremdes Eigentum sei denn die Natur einer Sache als unbewegliche bestimmt sich aus schließlich nach ihrer körperlichen Beschaffenheit.