Art. 16, 95, 102 Ziff. 10 und 85 Ziff. 7 B.V.; Art. 52 und 73 BStrR: Eine bewaffnete eidgenössische Intervention setzt einen Beschluss der zuständigen Bundesgewalt voraus; ein einzelner Departementschef kann sie nicht anordnen. Vorübergehende, vom Militärdepartement im Drange der Umstände gewährte Truppenhilfe zur Wahrung der Ordnung ist keine Intervention, wenn der Bundesrat sie nur als provisorische Vorsichtsmaßnahme behandelt und die kantonale Regierung weiterhin als primär zuständig bezeichnet. Fehlt es an einer verfassungsmäßigen Intervention, so wird die Zuständigkeit der eidgenössischen Strafbehörden für politische Delikte nicht begründet, auch wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen den Unruhen und dem Truppeneinsatz besteht.
departementes bereit, auf eigene Verantwortung, auf dem Wege einer provisorischen Maßnahme Truppen nach Bern zu beordern. Um Mitternacht traf sodann erhaltenem Befehl zufolge von Thun her die Mannschaft des Schießkurses für Offiziere der Feldartillerie, am 20. Juni um 5 Uhr morgens von Luzern her die In fanterie Rekrutenschule in Bern ein, woselbst sie unter das Kom mando des unterdessen vom eidgenössischen Militärdepartement ernannten Platzkommandanten Oberstbrigadier Scherz gestellt wur den. Die Unruhen nahmen damit ein Ende. Am gleichen Tage, 20. Juni, faßte der Bundesrat, nach Vortrag des Militärdeparte mentes, bezüglich des geschilderten Arbeiterkrawalls folgenden Be schluß: 1. Es sei der Regierung von Bern von den Anordnungen des eidgenössischen Militärdepartementes Kenntnis zu geben, welche der Bundesrat mit dem Departement als rein provisorische und vorsorgliche Maßregel betrachte, da nach Art. 16 der Bundes verfassung es ihr in erster Linie zukomme, für die Aufrechterhal tung der öffentllichen Ruhe und Ordnung in der Bundesstadt Sorge zu tragen. 2.... 3. Der Regierung sei ferner mitzuteilen, daß, nachdem es ihr inzwischen möglich gewesen sein wird, all fällig nötig werdende Vorsichtsmaßregeln zu treffen, die bezeichneten, in Unterrichtskursen befindlichen Truppen innerhalb 24 Stunden wieder nach ihren Waffenplätzen zurückbefördert werden, da der Unterrichtszweck es nicht gestatte, sie länger als nötig in Bern zu behalten. Nachdem sodann die Regierung des Kantons Bern am gleichen Tage den Bundesrat von ihren Maßnahmen zur Auf rechterhaltung der Ordnung verständigt, wurden die genannten ruppen an ihre Waffenplätze zurückbeordert. Am 24. Juni 1893 stellte die Arbeiterunion Bern, nachdem die gerichtliche Untersuchung wegen des Krawalls begonnen hatte, an den Bundesrat das Gesuch, es möchte derselbe, das Vorliegen einer eidgenössischen Intervention in Erwägung ziehen und je nach Ermessen die nötigen Maßnahmen treffen, um eine Überwei sung der ganzen Angelegenheit an die eidgenössischen Untersuchungs behörden zu veranlassen. Auf Grund eines Gutachtens der Bundesanwaltschaft beschloß jedoch der Bundesrat am 29. Juni 1893 auf obige Anregung nicht einzutreten, indem beim sogenannten Arbeiterkrawall nicht eine eidgenössische Intervention, sondern nur eine durch das eidgenössische Militärdepartement innert des Rahmens seiner Kom petenzen verfügte Dislozierung von Truppen stattgefunden habe. B. Zufolge der eingeleiteten Strafuntersuchung versetzte die Anklagekammer des Kantons Bern am 8. November 1893 den Dr. Wassilieff wegen Anstiftung zu Aufruhr (Art. 73 und 36 des bernischen Strafgesetzbuches), Teilnahme an Aufruhr, Anstif tung zu Raufhandel (Art. 143, 136 e. 1.) und Anstiftung zu Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Art. 97, 36 e. 1.), den Karl Eggenweiler wegen der drei letztern Delikte und außer dem wegen Eigentumsschädigung, die übrigen sämtlich wegen Teil nahme am Aufruhr und zum Teil auch noch wegen konkurrierender Vergehen in Anklagezustand und verwies sie an die Assisen des II. Geschwornenbezirkes. Dieser Beschluß wurde dem Eggenweiler am 21. November 1893, den übrigen Betroffenen schon am 16. gleichen Monats eröffnet. Diese erklärten sämtlich den staats rechlichen Rekurs an das Bundesgericht und zwar Dr. Wassilief am 15., die übrigen, außer Eggenweiler, am 16. und letzterer am 20. Januar 1894. In den betreffenden Einlagen wird im Wesentlichen in übereinstimmender Weise ausgeführt: Die Re kurrenten seien hauptsächlich unter der Anlastung politischer De likte in die Strafuntersuchung einbezogen worden; demgemäß laute auch die Anklage gegen sämtliche Rekurrenten unter Anderm auch auf Teilnahme an Aufruhr, speziell bei Wassilieff auch auf An stiftung zum genannten Delikt. Nun sei allerdings wahr, daß die Anstrengungen der Arbeiter auf gewaltsame Befreiung ihrer in Haft befindlichen Genossen gerichtet waren und sich insofern gemäß den Polizeirapporten und den Verhandlungen im Großen Rat und Stadtrat als ein Putsch darstellten, welcher gemäß Art. 71 und 73 des bernischen Strafgesetzbuches als eine Zusammenrottung oder Teilnahme an einer solchen qualifiziert werden könne, die durch gewaltsame Handlungen die Absicht an den Tag legte, den Behörden Widerstand zu leisten, sie zu einer Verfügung zu zwin gen oder an Erlassung einer solchen zu verhindern, oder als Gewaltanwendung, um die Ausführung amtlicher Befehle zu ver hindern und Beamte zu einer amtlichen Verfügung zu zwingen. Die Voraussetzungen des politischen Verbrechens seien nun nach
Bundesstrafrecht Art. 52 die gleichen wie nach Berner Recht, daher ebenfalls hier gegeben. Diese Handlungen seien aber als Ursache der Unruhen zu betrachten, wodurch eine bewaffnete eid genössische Intervention im Sinne von Art. 113, Ziff. 3 B. V. veranlaßt wurde. Eine solche Intervention liege in der Tat hier vor. Wenn nämlich auch nicht die Regierung des Kantons Bern selber gemäß Art. 16 B. V. eidgenössische Hülfe angesprochen habe, so sei dies doch durch den Stadtpräsidenten im Einverständnis mit den Organen der Regierung, speziell dem Regierungsstatthalter sowie einem Mitglied derselben geschehen; die Hilfe sei aber vom eidgenössischen Militärdepartement gewährt, vom Bundesrat ge nehmigt worden und qualifiziere sich auch mit Rücksicht auf die dazu verwendeten eidgenössischen Truppen in eidgenössischem Sold und deren vom obgenannten eidgenössischen Departement be stelltes Kommando als eidgenössische Hilfe, die, weil ein autori tatives Einschreiten der Bundesgewalt darstellend, eine Intervention im Sinne der Verfassung bedeute. Die Bundesbehörde sei es denn auch gewesen, welche nach Dämpfung der Unruhen ihre Truppen an die resp. Waffenplätze zurückbeorderte. Eine bloße Dislokation derselben durch das zuständige Departement liege deswegen nicht vor, weil dieses die Truppen nur zu Unterrichtszwecken dislozieren dürfe, während in casu geradezu das Bewußtsein vorhanden war, daß dieser Zweck durch die Dislokation litt. Es seien daher die in Verletzung der Art. 112 und 58 B. V. und des Art. 107 Ziff. 3 O. G. sowie des Art. 75 der Berner Civil Verfassung von der bernischen Anklagekammer gefaßten Über weisungsbeschlüsse aufzuheben und die Rekurrenten an die eidge nössischen Assisen zu überweisen, unter Kostenfolge. C. Die Anklagekammer des Kantons Bern beschränkt sich in er Vernehmlassung vom 31. Januar 1894 darauf, zu bestreiten, daß die Beorderung der Truppen von Thun und Luzern nach Bern als eidgenössische Intervention aufzufassen und verweist auf den oberwähnten bundesrätlichen Bescheid an die Arbeiter union, demzufolge nur eine durch das eidgenössische Militärdeparte ment innert des Rahmens seiner Kompetenz verfügte Dislozierung von Truppen stattgefunden habe. D. Der Bundesrat sodann bemerkt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 1894: Da ein Kompetenzkonflikt zwischen Bundes und Kantonsbehörden nicht vorliege, so bestehe für ihn kein Grund, als Partei Stellung zu nehmen. Die bundesgericht liche Kompetenz könnte nur dann in Frage kommen, wenn poli tische Vergehen gemäß Art. 45 bis 50 B. Str. N. mit einer eidgenössischen Intervention in Zusammenhang ständen; nun liege aber eine solche im Sinne der Bundesverfassung, als gebieterisches Eingreifen in die innern Angelegenheiten des Kantons Bern und Aufhebung der Kantonssouveränität nicht vor. Der Bundesrat, der neben der Bundesversammlung allein zur Schaffung eines solchen verfassungsmäßigen Ausnahmezustandes kompetent sei, habe eine Intervention weder beschlossen noch durchgeführt, und die vom Militärdepartement angeordnete vorübergehende Hilfeleistung auch nur als solche, nicht aber als Intervention genehmigt, was aus dem ganzen Wortlaut des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 20. Juni 1893 und speziell auch daraus hervorgehe, daß damals die Pflicht der Berner Regierung zu Aufrechthaltung der Ordnung noch besonders betont wurde. Demgemäß habe denn auch der Bundesrat sich nicht veranlaßt gesehen, nach Anleitung des Art. 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 einen Entscheid darüber zu treffen, ob allfällige politische Vorgehen strafgerichtlich zu verfolgen seien, und habe ferner ein Gesuch der Arbeiterunion um Überweisung des Falles an die eidgenössischen Untersuchungsbehörden dahin beantwortet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der eidgenöfsischen Intervention nicht zuträfen. Jetzt sei die Untersuchung durch die kantonalen Gerichtsbehörden durchgeführt und werde die von den Rekurrenten angestrebte nachträgliche direkte Überweisung an die Bundesassisen kaum angehen, da der Beurteilung durch die letzteren laut Gesetz ein Entscheid des Bundesrates nach Art. 4 des Gesetzes betreffend Bundesstrafrechtspflege, ferner die Untersuchung durch den eidge nössischen Untersuchungsrichter, die Anklage des Bundesanwaltes und die Überweisung durch die bundesgerichtliche Anklagekammer vorangehen müßten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist zunächst als feststehend zu bezeichnen, daß die Rekurrenten insgesamt, wenn auch nicht nur wegen politischer Vergehen,
doch auch wegen solcher, nämlich wegen Aufruhr resp. Anstiftung zu solchem oder Teilnahme an demselben strafgerichtlich verfolgt werden. Der Kausalzusammenhang sodann zwischen diesen politischen Vergehen und den damit verbundenen Unruhen einerseits und dem Einrücken der eidgenössischen Truppen in Bern anderseits, ist von keiner Seite bestritten worden und in der Tat ohne weiteres klar. Es muß demnach allerdings gesagt werden, daß hier eine Straf verfolgung wegen politischer Verbrechen vorliegt, welche Ursache oder Folge von Unruhen sind, die ein Einschreiten der bewaffneten Macht der Eidgenossenschaft veranlaßt haben. Eine andere Frage ist dagegen die, ob dieses Einschreiten als bewaffnete eidgenössische Intervention im Sinne der Bundesverfassung Art. 16 und 112, Ziff. 3, sowie des Bundesstrafrechts Art. 52 und 73 anzusehen ist. In dieser Beziehung fällt Folgendes in Betracht. Auf das von dem Stadtpräsidenten von Bern in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 1893 gestellte Ansuchen hatte das eidgenössische Militärdepartement zur Dämpfung der ausgebrochenen Unruhen im eidgenössischen Dienst stehende Truppen von Thun und Luzern nach Bern kommen lassen und dort den Befehlen eines Platz kommandanten, Oberstbrigadier Scherz, unterstellt. Diese Truppen erhielten eidgenössischen Sold und war es in der Folge wieder das eidgenössische Militärdepartement, welches sie an ihre Waffen plätze zurückbeorderte. Durch Hilfe dieser eidgenössischen Truppen war die Ruhe erhalten worden, bis die kantonalen Truppen, welche die Berner Regierung am 20. Juni 1893 aufgeboten hatte, diese Aufgabe selbst übernehmen konnten. Die Frage ist nun die, ob diese Vorgänge eine bewaffnete eidgenössische Intervention im Sinne von Art. 16 B. V. begründen. Diese Frage aber ist zu verneinen. Art. 16, Abs. 2 und 3 B. V. lautet: Wenn die Kantons regierung außer Stande ist, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet ist, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten. in Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundes behörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5 B. V. Fragt sich nun, welche Bundesbehörde zur Anordnung einer eid genössischen Intervention kompetent sei, so muß hiefür an Hand der Art. 102, Ziff. 10 und 85, Ziff. 7 B. V. ein Beschluß der Bundesversammlung oder zum mindesten des Bundesrates gefor dert werden. Einem einzelnen Departementschef steht die Befugnis nicht zu, eine bewaffnete eidgenössische Intervention mit deren Folgen anzuordnen, welche letzteren darin bestehen, daß die kan tonale Regierungsgewalt vorübergehend suspendiert und der Bundes gewalt unterstellt wird. Ein so tief einschneidendes Eingreifen in die inneren Angelegenheiten eines Kantons kann zum mindesten nur durch den Bundesrat als die oberste vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft (Art. 95 B. V.) angeordnet werden, bezw. durch die Bundesversammlung, wie die schon angerufenen Art. 102, Ziff. 10 und 85, Ziff. 7 B. V. es aussprechen. Wenn es sich im Weiteren fragt, ob der Bundesrat im vor liegenden Falle eine eidgenössische bewaffnete Intervention ange ordnet habe, so ist solches zu verneinen. Als ihm nämlich das eidgenössische Militärdepartement am 20. Juni 1893 über die stattgehabten Vorfälle Bericht erstattete, beschloß der Bundesrat nur: Es sei der Regierung von Bern von den Anordnungen des eidgenössischen Militärdepartementes Kenntnis zu geben, welche der Bundesrat mit dem Departement als rein provisorische vor sorgliche Maßregel betrachte, da nach Art. 16 B. V. es ihr in erster Linie zukomme, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in der Bundesstadt Sorge zu tragen. Der Bundesrat betrachtete also das bewaffnete Einschreiten als eine provisorische Hilfeleistung, welche das eidgenössische Militärdeparte ment im Drange der Umstände der städtischen Polizei zukommen ließ, bis die Regierung von Bern die nötigen Maßnahmen selbst getroffen habe. Demnach steht jedenfalls fest, daß der Bundesrat eine eidgenössische Intervention nicht beschlossen hat. Da es unter diesen Umständen an einer den Vorschriften der Bundesverfassung entsprechenden Anordnung einer bewaffneten eidgenössischen Intervention jedenfalls mangelt, ist es nicht nötig, auf weitere Fragen, die entstehen könnten, hier einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurse des Dr. Wassilieff, Karl Eggenweiler, Friedrich Pfister und Konsorten werden als unbegründet abgewiesen.