Art. 110 and 113 OR; architect’s liability under a free service contract; standard of diligence and partial causation. Where an architect undertakes planning, supervision, and related professional services without assuming completion of the work, the relationship is a free service contract and liability follows the general rules on non-performance. The architect owes the diligence of a competent professional, not exceptional caution. He must recognize readily ascertainable risks such as damp and impermeable subsoil and adopt suitable protective measures, or submit the risk choice to the employer. He is not, however, responsible for material defects he cannot reliably detect by ordinary inspection beyond the construction site. If several causes contributed to the damage, only the share attributable to the architect’s negligence is recoverable (consid. 3-7).
Reese's beziffert die Kosten der notwendigen Reparaturen auf circa 3000 Fr. Über die Ursache der eingetretenen Fäulnis spricht es sich dahin aus: Es müsse angenommen werden, daß das Ter rain unterhalb des Fußbodens, ehemaliges Kulturland, bei Beginn des Baues noch eine beträchtliche Feuchtigkeit besessen habe. Da das Gebälk im Erdgeschoß gleich nach Fertigstellung des Sockels gelegt worden sei, habe diese Feuchtigkeit nicht mehr entweichen können. Sie habe sich nach Fertigstellung des nahezu luftdicht abschließenden Parquetbodens in dem Zwischenraum unterhalb der Balkenlage angesammelt, je nach den Temperaturverhältnissen an den Balken und dem Schrägboden kondensiert und so allmälig Fäulnis und Schwamm hervorgerufen. Auf die ihm vorgelegte Frage, ob die Umstände, welche die Fäulnis zur Folge gehabt, bei Erstellung der Baute bei gehöriger Sorgfalt hätten erkannt wer den können, und ob die gewählte Konstruktionsart und die Ven tilation mit Rücksicht auf die dortige Bodenbeschaffenheit eine zweckentsprechende und genügende gewesen sei, antwortete der Ex perte: die Art und Weise, wie die Fußbodenkonstruktion in den Büreaux und in den Magazinräumen angeordnet worden entspreche durchaus der herkömmlichen Übung. In den Umfassungs wänden seien in größerer Entfernung von einander kleine runde, mit Drahtgittern verschlossene zur Ventilation des Zwischenraumes dienende Offnungen angebracht. Es unterliege keinem Zweifel, daß in casu Anzahl und Größe der Ventilationsöffnungen zur gehörigen Durchlüftung des Zwischenraumes und zur Auftrock nung des darin befindlichen Feuchtigkeitsgehaltes nicht ausgereicht haben. Ferner dürfte ratsam gewesen sein, durch Anbringung einer guten Betonschicht auf dem Terrain unterhalb der Balken lage das Aufsteigen der Bodenfeuchtigkeit gänzlich zu verhindern oder bedeutend zu reduzieren. Anderseits sei freilich zu konstatieren, sich ähnliche Anlagen aus frühern Jahren vorfinden, wo daß trotz sparsamer Ventilation und nicht sehr günstiger Bodenverhält nisse ein Faulen der Balken nicht eingetreten sei. Die Ursache der vielfachen Schwamm und Fäulnisbildungen an der Holzkon struktion der neuern Zeit sei zu einem guten Teil in dem Um stand zu suchen, daß fast das gesamte Holzwerk viel zu frisch verwendet werden müsse und daß es fast unmöglich sei, längere Zeit gelagertes, lufttrockenes, und gegen Bildung von Schwamm widerstandsfähiges Holz zu erhalten. In wie weit nun der Archi tekt, der, wie hier, vorgeschrieben habe, daß nur rechtzeitig gefälltes, lufttrockenes und gehörig gelagertes Holz verwendet werden dürfe, im Stande sei zu untersuchen, ob diese Bedingungen erfüllt seien und ob der Architekt verpflichtet sei, bei der Wahl seiner Kon struktionen immer von den ungünstigsten Voraussetzungen auszu gehen, diese Fragen werden bei der Beurteilung des vorliegenden Falles mit zu erwägen sein. Auch möge noch darauf hingewiesen sein, daß durch die Erstellung größerer Ventilationsöffnungen bei der hier ausgeführten Fußbodenkonstruktion während der Winter monate eine starke Abkühlung des Bodens erfolge und daß ander seits die nunmehr als Ersatz auszuführenden eichenen Riemen böden in Asphalt, weil etwas kalt und wenig elastisch, ebenfalls ihre Übelstände haben. Nach Eingang dieses Gutachtens kamen die Parteien überein, daß der Beklagte die vom Experten nötig befundenen Reparaturarbeiten auf Kosten wessen Rechtens aus führen solle. Da Beklagter auch jetzt noch jede Haftbarkeit bestritt, leitete Kläger gegen ihn Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verfällen, die sämtlichen durch Ausführung der laut Gutachten des Herrn Kantonsbaumeister Reese nötigen Ar beiten am rechten Flügelgebäude der Maschinenfabrik Burkhardt entstehenden Kosten zu tragen. Zur Begründung dieser Klage brachte Kläger im Wesentlichen vor, es habe dem Beklagten bei Anwendung der einem bauleitenden Architekten obliegenden Dili genz nicht entgehen können, daß im Bauterrain, ehemaligem Kul turland, noch beträchtliche Feuchtigkeit enthalten gewesen sei, welche mangels richtiger Ableitung das Holzwerk angreifen würde. Das Legen des Holzwerkes vor Entweichung dieser Feuchtigkeit, das Unterlassen aller Schutzvorrichtungen gegen deren Aufsteigen, speziell der Anordnung einer genügenden Ventilation sei ihm zum Verschulden anzurechnen. Er habe auch wissen müssen, daß fast alles Holz heutzutage frisch verwendet werde, und hätte daher das zur Verwendung gekommene Material prüfen sollen. Der Beklagte dagegen machte geltend: Er habe seiner Zeit dem Kläger vorge schlagen, den Boden unter den Büreaulokalitäten mit Parquet in Asphalt zu belegen, wodurch jede Gefahr eines durch Feuchtigkeit
entstehenden Schwammes beseitigt worden wärez Kläger habe es aber abgelehnt, weil dadurch der Boden zu kalt und zu wenig elastisch geworden wäre. (Dem gegenüber behauptet Kläger, er habe vielmehr dem Beklagten freie Hand gelassen). Der einge tretene Schaden habe darin seine Ursache, daß bei dem undurch lässigen Lehmboden der dortigen Gegend, die ganze auf die Straße und das Trottoir gefallene Regenmenge sich bei der Funda mentmauer angesammelt und an derselben hinauf sich in das Gebälk gezogen habe; dieses Anfammeln des Wassers an der Fundamentmauer habe Beklagter nicht voraussehen können. Be züglich des Holzes habe Beklagter den Zimmermeister verpflichtet, nur zur rechten Zeit gefälltes, ganz trockenes Holz zu verwenden, Es lasse sich auch bei der größten Fachkenntnis einem Balken nicht ansehen, ob er in seinem innersten Kern so trocken sei, daß er der Fäulnis gegenüber die nötige Widerstandskraft leiste. So dann sei im Juni 1889, als die Holzkonstruktion gelegt wurde, eine ungewöhnliche, den Durchschnitt der letzten 25 Jahre um 40 % übersteigende Regenmenge gefallen, welche die Holzkon struktion gründlich durchnäßt habe. Bei der Kürze der zugemesse nen Zeit sei ein Einstellen der Arbeiten bis zum Austrocknen des Holzes nicht möglich gewesen. Dieser Umstand habe sich der Be rechnung durch den bauleitenden Architekten entzogen. 2. Die erste Instanz gelangte auf Grund des Gutachtens von Kantonsbaumeister Reese zu der Auffassung, Beklagter habe das von einem tüchtigen Architekten Erkennbare erkannt, und gebüh rend berücksichtigt, er habe demnach seiner Diligenzpflicht genügt und könne für den eingetretenen Schaden, der sich als ein kasueller darstelle, nicht verantwortlich gemacht werden. Die zweite Instanz hat eine Ergänzung des Gutachtens Reese in folgenden Punkten angeordnet:
In der Hauptsache ist zunächst das Rechtsverhältnis, in wel ches die Parteien zu einander getreten sind, klarzustellen. Nach der Feststellung der Vorinstanz hatte der Beklagte nicht etwa die Fertigstellung des Baues übernommen, seine Aufgabe ging viel mehr dahin, die Pläne und Voranschläge, sowie die mit den ver schiedenen Bauunternehmern abzuschließenden Verträge zu entwerfen, die Leitung und Beaufsichtigung des Baues zu besorgen und die von den Unternehmern gestellten Rechnungen zu prüfen. Hieraus folgt, daß nicht ein Werkvertrag, sondern ein sogenannter freier Dienstvertrag vorliegt; Beklagter übernahm nicht die Fertigstellung eines Werkes, sondern die Leistung einzelner zur Fertigstellung des Baues nötiger Arbeiten. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für seine vertraglichen Verpflichtungen beurteilt sich, da das Obliga tionenrecht diesfalls für den Dienstvertrag keine besonderen Be stimmungen aufstellt, nach den allgemeinen Grundsätzen über die Folgen der Nichterfüllung von Verträgen (Art. 110 u. ff. O. R.). Voraussetzung der Schadenersatzpflicht des Beklagten ist hienach erstens ein durch die Nichterfüllung der vertraglichen Obliegen heiten entstehenden Schaden des Arbeitgebers und zweitens ein Verschulden auf Seite des Beklagten. Nach Art. 113 O. R. haftet derselbe für jede Fahrlässigkeit. 5. Gemäß Feststellung der Vorinstanz ist der eingetretene Schaden, die Schwamm und Fäulnisbildung, dadurch entstanden, daß das Terrain unterhalb des Fußbodens bei Beginn des Baues noch eine beträchtliche Feuchtigkeit besaß, die nicht mehr entweichen konnte, weil das Gebälk im Erdgeschoß gleich nach Fertigstellung des Sockels gelegt worden war. Als weitere Ursache nimmt das Appellationsgericht die Verwendung feuchten Holzes an. Der Kläger hat nun in seiner Rekursschrift es als einen Widerspr bezeichnet, daß im Anfang der Entscheidungsgründe des zweit instanzlichen Urteils die Feuchtigkeit des Bodens, und am Schlusse die Verwendung feuchten Holzes als Hauptursache der Schwamm bildung hingestellt wird, und dabei bemerkt, soweit überhaupt auf eine andere Entstehungsursache als Feuchtigkeit des Baugrundes und Mangel jeglicher sachbezüglicher Vorsichtsmaßregeln abgestellt sein sollte, so würde diese Feststellung mit dem Inhalt der Akten und mit der tatsächlichen Darstellung in Widerspruch stehen. Diese Ausstellungen sind total unbegründet. Ein solcher Wider spruch ist im appellationsgerichtlichen Urteil nicht vorhanden; das selbe spricht von den dem Beklagten zur Last fallenden Ursachen und nennt dabei die Feuchtigkeit des Bodens, sodann führt es an, daß auch andere, vom Architekten nicht zu verantwortende Ur sachen mitgewirkt haben und fügt bei, die Hauptschuld möge in der Verwendung feuchten Holzes liegen. Daß die eine Ursache die andere ausschlösse, ist nicht einzusehen. Unrichtig ist auch, daß die Annahme des Appellationsgerichtes, die Verwendung feuchten Holzes bilde eine Ursache der Schwammbildung, mit den Akten und den tatsächlichen Vorbringen der Parteien im Widerspruch stehe. Der Kläger selbst hat auf diese Ursache hingewiesen, indem er ausführte, der Beklagte habe wissen müssen, daß fast alles Holz heutzutage frisch verwendet werde, er sei daher zur Prüfung des verwendeten Materials verpflichtet gewesen. Auch der Experte Reese, dessen Gutachten von beiden Parteien angenommen worden ist, spricht sich dahin aus, daß die Ursache der Schwamm und Fäulnisbildung an der Holzkonstruktion zu einem guten Teile in dem Umstand zu suchen sei, daß fast das gesamte Holzwerk viel zu frisch habe verwendet werden müssen. Der von der zweiten Instanz bestellte Experte bezeichnet es als wahrscheinlich, daß diese Ursache mitgewirkt habe. Es ist sonach nicht die Annahme der Vorinstanz, sondern die klägerische Behauptung aktenwidrig. 6. Bei der Untersuchung der Frage, ob den Beklagten ein Ver schulden treffe, ist zunächst der Maßstab der von demselben zu verantwortenden Diligenzpflicht festzustellen. Es kommt dabei in Betracht, daß der Beklagte Architekt ist und sich dem Kläger gegenüber zur Leistung in sein Fach einschlagender Arbeiten ver pflichtet hat. Letzterer durfte daher erwarten, daß der Beklagte diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, welche man in diesem Berufe bei gewöhnlichem Fleiße und gewöhnlicher Gewissenhaftig keit zu erwerben im Stande ist, und daß er diejenige Aufmerk samkeit und Sorgfalt anwende, welche von einem tüchtigen Archi tekten verlangt werden kann. Ausnahmsweise Kenntnisse und Fähigkeiten, oder ein außergewöhnlich ängstliches Verfahren konnte dagegen der Kläger nicht beanspruchen (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVIII, S. 340, Erw. 4).
Nun ist durch das Gutachten des von der zweiten Instanz be stellten Experten dargetan, daß der Architekt die Feuchtigkeit und Undurchlässigkeit des Bodens, die der Schwammbildung besonders förderlich war, beim Bau hätte erkennen müssen, und daß gegen die hiedurch drohende Gefahr Sicherheitsmaßregeln zu Gebote ge standen hätten, bestehend namentlich in der Erstellung größerer Ventilationseröffnungen. Die Nichtanwendung dieser vom Experten bezeichneten Maßnahmen enthält ein Verschulden des Beklagten, beruhe sie nun auf der Nichtbeachtung der Gefahrsfaktoren, oder auf der Unkenntnis der dagegen schützenden Mittel. Beklagter macht freilich zu seiner Entschuldigung geltend, daß er von stär kerer Ventilation aus dem Grunde abgesehen habe, weil sonst eine beträchtliche Abkühlung der Räumlichkeiten die Folge gewesen wäre, und vom Kantonsbaumeister Reese wird bestätigt, daß die Siche rung vor Schwammbildung durch Erstellung größerer Ventila tionsöffnungen nur durch den Nachteil stärkerer Abkühlung des Bodens während der Wintermonate erkauft werden konnte, allein die Vorinstanz führt richtig aus, daß unter diesen Umständen der Architekt nicht von sich aus bestimmen durfte, sondern daß es seine Pflicht gewesen wäre, den Bauherrn vor die Wahl zu stellen und ihn entscheiden zu lassen. Was sodann die Verwendung feuchten Holzes als Schadens ursache anbetrifft, so ist maßgebend, daß der Experte des Apella tionsgerichtes ausführt, man könne es dem auf den Bauplatz gebrachten Holz unmöglich ansehen, ob es zur richtigen Zeit ge schlagen und ob es in jeder Beziehung gesund und trocken sei; ebenso könne vom bauleitenden Architekten nicht verlangt werden, daß er die Materialkontrolle über den Bauplatz hinaus ausdehne. Danach muß die Verantwortlichkeit des Beklagten in diesem Punkte verneint werden. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Beklagten allerdings Fahrlässigkeit zur Last fällt, die von ihm zu vertreten ist, daß aber der Schaden nur zum Teil auf Faktoren beruht, welchen bei gehöriger Diligenz desselben hätte begegnet werden können. Dem gemäß ist denn auch der Beklagte nicht zum Ersatz des vollen Schadens, sondern nur eines Teiles desselben zu verpflichten. Wenn die Vorinstanz die auf den Beklagten entfallende Quote auf 1000 Fr. anschlägt, so erscheint diese Festsetzung unter Wür digung der vorliegenden Verhältnisse durchaus angemessen. 8. In formeller Beziehung hat Kläger gegen das angefochtene Dispositiv noch eingewendet, daß Beklagter die Reparaturen selbst vorgenommen habe, und daher Kläger nicht die Bezahlung irgend welcher Summe verlangt, sondern nur begehrt habe, daß der Be klagte die aus der Wiederherstellung entstehenden Kosten an sich zu tragen habe. Die Meinung des vorinstanzlichen Urteils kann jedoch selbstverständlich nur die sein, daß Beklagter mit 1000 Fr. an den Kosten der streitigen Reparatur beizutragen habe, und nicht die, daß er etwa über seine diesfälligen Leistungen hinaus noch 1000 Fr. zahlen müsse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kan tons Baselstadt vom 30. Dezember 1893 in allen Teilen be stätigt.