Art. 52 and 54 OR; compensation for killing and equitable monetary sum; the statutory regime for death and bodily injury is exhaustive. Under Art. 52 OR, only the loss of actual support or maintenance is compensable for third persons; a merely expected inheritance or disappointed hope of future wealth is not an admissible head of damage. Art. 54 OR leaves the award of an equitable sum to judicial discretion, but this extraordinary remedy is to be withheld where, notwithstanding grave fault, the circumstances show that such payment would not constitute an appropriate equivalent for the non-material injury suffered by the claimants, especially where it would operate merely as a transfer of a modest estate to unrelated family needs. Consider. 5.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
überall, wo er noch je gewesen, nicht vorwärts, sondern rück wärts machen werde. Bromberger sei sodann seinen Kindern ein Fremder gewesen. Nach dem Tode ihrer Mutter habe er sie Ver wandten zur Erziehung gegeben und sei in der weiten Welt herumgereist. Seine Rückkehr aus Amerika im Jahre 1891 hätten die Kläger nicht gerne gesehen. Er sei mit leeren Händen ge kommen und würde mit Sicherheit ihrer Unterstützung anheim gefallen sein, wenn er sich nicht mit der Beklagten verheiratet hätte. Der Tod ihres Vaters sei daher für die Kläger kein ver mögensrechtlicher Verlust gewesen, und er habe auch kein beson ders inniges Band zerrissen. Vorerst hätten übrigens die vier unerzogenen Kinder der Beklagten erster Ehe Anspruch auf die Obsorge des Bromberger gehabt. Mit der Verehelichung mit Bromberger sei diese Pflicht auf letztern übergegangen. Das Ver mögen der Beklagten sei nach ihrer Verurteilung liquidiert worden und stelle einen Reinbetrag von circa 7000 Fr. dar. Dieses Ver mögen stamme aber aus der ersten Ehe her und müsse zur Er ziehung der noch unerzogenen Kinder Brentano verwendet werden. 4. Die erste Instanz hieß die Klage im Betrage von 20,000 Fr. zu Gunsten der ersten beiden Kläger gut, wies dagegen den An spruch der Natalie Bromberger ab, weil dieselbe die Kenntnis von dem Morde ihres Vaters zu Erpressungen mißbraucht habe. Die zweite Instanz erkannte auf Abweisung gegenüber allen drei Klägern, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Da die Klage nicht Ersatz erweislichen Schadens, sondern lediglich eine ange messene Geldsumme im Sinne des Art. 54 O. R. verlange, so frage sich lediglich, ob besondere Umstände vorhanden seien, welche nach dieser Gesetzesbestimmung den Zuspruch einer angemessenen Geldsumme als gerechtfertigt erscheinen lassen. Diesfalls sei darauf hinzuweisen, daß Theodor Bromberger seinen Kindern doch nicht so ferne gestanden sei wie Beklagte behaupte. Wenn er auch nach dem Absterben seiner ersten Frau sich außer Landes begeben und die Erziehung seinen Verwandten überlassen habe, so sei doch nicht ernstlich bestritten, daß er an die diesfälligen Kosten Bei träge geleistet habe. Auch die Kinder haben am Schicksal ihres Vaters regen Anteil genommen, wie aus den Strafuntersuchungs akten genüglich hervorgehe. Dagegen sei nicht erwiesen, daß der Tod ihres Vaters den Klägern vermögensrechtlichen Nachtei bracht habe. Aus dem Vermögens und Schuldenbeschrieb über dessen Nachlaß sei leicht zu erkennen, daß die Nutznießung Th. Bromberger am Vermögen der Beklagten, sowie auch Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebes zum Pfauen ihm nicht möglicht hätte, den Klägern einen nennenswerten Nachlaß sichern. Anbelangend die persönlichen Verhältnisse der Nachkommen des Th. Bromberger und der Nachkommen der Beklagten, so seien die erstern längst volljährig und befähigt, ihr Auskommen zu finden; auf der andern Seite sei der älteste Sohn der Beklagten Edwin, geisteskrank und müsse in einer Irrenanstalt versorgt werden. Die andern vier Kinder seien mehrheitlich noch schul pflichtig und nicht im Stande, sich selbst zu ernähren. Das ge rettete Vermögen der Beklagten, im Betrage von 7600 Fr., stamme zugestandenermaßen nicht aus dem Vermögen Brombergers sondern aus demjenigen des Vaters dieser unmündigen Kinder. Offenbar liege es nicht im Sinne des Art. 54 O. R., für solche Fälle die hier vorgesehene Entschädigung zu sprechen. 5. Die Beklagte hat heute mit Recht an ihrer vor erster Instanz vorgebrachten Einrede nicht mehr festgehalten, daß der Klageanspruch deswegen verwirkt sei, weil er nicht anläßlich des Schwurgerichts verfahrens gestellt und auch vom Schwurgerichtshof nicht auf den Civilweg verwiesen worden sei. Da über den Civilanspruch vor Schwurgericht gar nicht verhandelt worden war, wurde darüber auch in keiner Weise richterlich verfügt, und die Kläger waren daher mit ihrer selbständigen Civilklage, durch dieses Ver fahren keineswegs ausgeschlossen. Durch das schwurgerichtliche Urteil ist nun festgestellt, daß sich die Beklagte der absichtlichen Tötung des Vaters der Kläger schuldig gemacht hat, und die Beklagte hat denn auch grundsätzlich die Verantwortlichkeit für diese Tat nicht in Abrede gestellt. Fragen kann sich daher nur, ob die übrigen Voraussetzungen der Schadenersatzklage, nämlich Anspruchsberechtigung der Kläger und ein ersatzfähiges Interesse derselben, hier vorhanden seien. Dabei ist zum Voraus richtig zu stellen, daß die Kläger nicht etwa, wie die Vorinstanz annimmt, auf die Forderung einer angemessenen Geldsumme gemäß Art. 54 O. R. beschränkt haben, sondern daß sie vielmehr ausdrücklich die
Art. 50 u. ff. O. R. angerufen und damit kundgegeben haben daß sie Ersatz nachweisbarer ökonomischer Nachteile beanspruchen in dieser Richtung haben die Kläger namentlich angeführt, daß Vater Bromberger bei längerem Leben ein ordentliches Vermögen hätte erwerben und ihnen nicht nur eine Stütze werden, sondern auch dereinst einen ansehnlichen Nachlaß hinterlassen können. Die erstere Behauptung, die Kläger haben durch den Tod des Th. Bromberger ihren Versorger verloren, erscheint rechtserheblich nach Art. 52 O.-R. Dieser Artikel statuiert ausdrücklich eine Schaden ersatzpflicht des Schuldigen für den Fall, daß durch die Tötung eines Menschen andere Personen ihren Versorger verloren haben. Allein in casu sind diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht erbracht. Aus den Akten geht hervor, daß Th. Brømberger bereits 64 Jahre alt und selbst gänzlich vermögenslos war. Allerdings hatte er die Nutznießung am Frauenvermögen und damit auch an dem Gasthaus zum Pfauen; allein mit dieser Nutznießung lag ihm zugleich die Unterhaltung der Kinder erster Ehe der Be klagten ob, und die Vorinstanz stellt fest, daß diese Verpflichtungen erhebliche waren und für die Zukunft immer gesteigerte Auslagen beansprucht hätten. Waren hienach die Verhältnisse des Getöteten nicht der Art, daß er den Klägern ein Versorger hätte sein können, so ist auf der andern Seite auch gar nicht dargetan, daß die Kläger auf eine Unterstützung angewiesen waren. Sie sind sämtlich in einem Alter, wo sie für ihren Erwerb selbst sorgen können, und nach den Akten auch sonst hiezu in der Lage. Kläger haben denn auch selbst nicht behauptet, daß sie je einmal den Verstorbenen für ökonomische Unterstützung hätten in Anspruch nehmen müssen. Angesichts dieser ökonomischen Lage Th. Brom bergers erscheint sodann auch die Behauptung, er hätte den Klä gern, wenn er noch länger hätte leben können, eine nennens werte Erbschaft hinterlassen, ohne weiteres als unbegründet. Die Vorinstanz stellt auf Grund des Vermögens und Schuldenbe schriebs über dessen Nachlaß fest, daß die Nutznießung des Th. Bromberger am Vermögen der Beklagten, sowie auch die Fort setzung des Wirtschaftsbetriebs zum Pfauen, ihm nicht ermöglicht hätte, den Klägern einen erwähnenswerten Nachlaß zu sichern. Diese Feststellung ist als eine rein tatsächliche für das Bundes gericht bindend. Auch vom rechtlichen Gesichtspunkte aus muß dieser Teil der Klagebegründung als verfehlt bezeichnet werden. Wie das römische Recht und die gemeinrechtliche Praxis (vrgl. so gewährt auch Entscheidungen des Reichsgerichtes III, S. 320) das schweizerische Obligationenrecht bei Tötung eines Menschen keineswegs den vollen Ersatz des Interesses, den dritte Personen am Fortleben der getöteten Person gehabt haben. Für die Fälle der Tötung und Körperverletzung ist nicht etwa die allgemeine Bestimmung des Art. 50, sondern es sind die speziellen Vor schriften der Art. 52 bis 54 O. R. ausschließlich maßgebend. In diesen Artikeln wird das Recht des Schadenersatzes bei Tötung und Körperverletzung erschöpfend geregelt. Art. 52, welcher speziell die Schadenersatzpflicht im Falle der Tötung regelt, erkennt die zerstörte Hoffnung auf eine Erbschaft nicht als ersatzfähiges In teresse an. Der ökonomische Schaden dritter Personen wird darin vielmehr nur insoweit berücksichtigt, als dieselben durch die Tötung ihren Versorger verloren haben, d. h. als ersatzfähiges Interesse wird blos dasjenige anerkannt, welches an der Unterstützung be ziehungsweise Versorgung durch die betreffende Person besteht. Es könnte also der erwähnte Nachteil, die vereitelte Möglichkeit eine Erbschaft zu erlangen, nur auf Grund von Art. 54 Beach tung finden, bei Prüfung der Frage, ob es sich unter Würdigung der besondern Umstände des Falles rechtfertige, den Angehörigen des Getöteten, abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zuzusprechen. Soll nun untersucht werden, ob die Klage auf diese Gesetzesbestimmung gegründet werden könne, so mag folgendes bemerkt werden: Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Voraussetzungen, unter welchen die Zu sprechung einer angemessenen Geldsumme abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens, zu geschehen habe, zum Voraus festzusetzen, er überläßt es dem freien Ermessen des Richters, nach Prüfung der besondern Umstände des Falles darüber zu bestimmen. Die Erwähnung der Arglist und groben Fahrlässigkeit, bei welcher der Richter namentlich eine angemessene Geldsumme zusprechen kann, hat denn auch nur die Bedeutung einer Wegleitung und will weder sagen, daß nur in diesen Fällen von der Befugnis des Art. 54 Gebrauch gemacht werden dürfe, noch daß es in
diesen Fällen immer geschehen müsse; auch da kann vielmehr davon Umgang genommen werden, wenn in Würdigung der be sondern Umstände eine Ausnahme von der Regel als angezeigt. erscheint. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Zwar ist die der Beklagten zur Last fallende Arglist die denkbar größte, und es ist auch durch die Vorinstanz festgestellt, daß das Verhältniz zwischen den Klägern und ihrem Vater keineswegs so gelockert war, daß ihnen seine Ermordung nicht schwere psychtsche Leiden verursacht haben würde, abgesehen von Natalie Bromberger, welche durch ihr Verhalten bei der Entdeckung des Mordes deutlich ge zeigt hat, daß ihr jedes Gefühl der kindlichen Anhänglichkeit fehlte. Es kommt nun aber in Betracht: Die Mörderin hat die schwere gesetzliche Strafe getroffen; sie büßt für ihre grauenvolle Tat durch lebenslängliche Zuchthausstrafe. In dieser Strafe liegt die Sühne der Tat. Das geringfügige (wesentlich von der Familie des verstorbenen Ehemannes der Beklagten herrührende) Vermögen der Mörderin dient tatsächlich nicht mehr ihr und ihren Bedürf nissen, sondern dem Unterhalte und der Erziehung ihrer hülfsbe dürftigen Kinder der Stiefgeschwister der Kläger. Unter solchen Umständen kann die Zuerkennung einer Geldsumme aus diesem Vermögen als ein angemessenes Aquivalent für den seelischen Schmerz, welchen die Mordtat den Klägern verursachte, nicht be zeichnet werden. Eine nicht einem materiellen Schaden entsprechende Geldsumme unter diesen Umständen, im Bewußtsein der Verhält nisse, zu empfangen, scheint dem Empfänger normalerweise irgend welche seelische Genugtuung nicht gewähren zu können und ist daher nicht zu sprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 13. Dezember 1893 in allen Teilen bestätigt.