Art. 25 OR; self-help purchase under exchange usages; effect of third-party fraud and burden of proof. A contract is not invalidated by fraud committed by a third party unless the counterparty knew or should have known of it at the time of conclusion. Where the parties have accepted exchange usages, the seller who fails to deliver may be subjected to a cover purchase at the exchange and charged with the provable difference. After a party has become self-contractor, instructions concerning further execution of the transaction are no longer binding unless a duty to protect the other party's interests can still be derived from the relationship; such a duty does not extend to refusing performance where exchange rules and the risk of exchange sanctions make refusal unreasonable. The burden of proving the exceptional circumstances defeating the claim lies on the party invoking them.
meine Kreditbank Eigentümerin von 4000 Stück und kaufte in der Folge fast alle auf den Markt gebrachten auf. Anfangs Sep tember hatte sie schon 2500 bis 3000 Stück mehr gekauft, als überhaupt vorhanden waren, teilweise auf Ende September und Ende Oktober lieferbar, und befand sich so in der Lage, den Ver käufern, die, ohne die Aktien zu besitzen, verkauft hatten, beliebige Kurse zu diktieren. Dieser von der Allgemeinen Kreditbank vor genommene Aufkauf geschah zum Teil durch Vermittlung der Bernischen Bodenkreditanstalt. Um diesem Treiben entgegenzuwirken, beschloß der Basler Börsenvorstand, die Chekbankaktien vom 11. September an im Kursblatt zu streichen, und es verständigte sich eine ad hoc gebildete Vereinigung von Basler Banken dahin, weder mit der Allgemeinen Kreditbank noch mit denjenigen Häu sern, die für dieses Geschäft Börsenaufträge ausführen würden, weiters Geschäfte auf Termin zu machen. Der Erfolg dieses Boycott war, daß die Allgemeine Kreditbank gegen Aufhebung desselben versprach, jedes bis Ende September an sie herantretende Begehren für Chekbankaktien zum Kurse von 1000 Fr. zu befrie digen. Darauf beschloß der Börsenvorstand am 24. September, es seien die Chekbankaktien im offiziellen Kursblatt wieder zu no tieren, die ganze Liquidation solle sich statutenmäßig vollziehen; im Falle einer der Kontrahenten seine Verpflichtungen nicht erfülle, sei nach den betreffenden Bestimmungen der Usancen und des Liquidationsreglements der Basler Börse zu verfahren, wo nach bei Lieferungsverzug der Käufer unter Anzeige an den Ver käufer das nicht Gelieferte an der Börse kaufen und die nachweis bare Differenz vom säumigen Teile verlangen, und bei Nicht erfüllung einer Verpflichtung und Weigerung des Verpflichteten einem schiedsrichterlichen Spruch Folge zu leisten, Ausschluß von der Börse erfolgen kann. 2. Die Beklagte machte der Klägerin von diesen Vorgängen Mitteilung. Diese letztere gab zweimal, am 28. September und sodann am 26. Oktober Auftrag zu Deckungskäufen, die aber nicht ausgeführt werden konnten, weil die Kurse, die anhaltend bedeutend stiegen, die von der Klägerin gesetzte Limite jeweilen überschritten hatten. Am 28. Oktober verlangte nun die Klägerin durch ihren Anwalt, Advokat Dr. von Salis in Basel, von der Beklagten, sie solle den Vollzug ihres Verkaufs an die Bernische Bodenkreditanstalt verweigern. Klägerin sei als Kommittentin der Beklagten, als ihrem Kommissionär gegenüber, zu diesem Begehren befugt, und dasselbe erscheine gerechtfertigt, weil sich die Bernische Bodenkreditanstalt einer betrügerischen Handlungsweise schuldig ge macht habe. Falls die Beklagte trotz dieses Protestes ihrer Käu ferin liefere, so lehne die Klägerin jede Verantwortlichkeit ab. Die Beklagte erklärte jedoch, der Bernischen Bodenkreditanstalt gegen über haften zu müssen, um nicht selbst nach Börfenusancen exe kutiert zu werden. Hierauf verständigte sich Dr. von Salis, Na mens der Klägerin mit dem Direktor der Allgemeinen Kreditbank, Wüst, dahin, daß die 50 Chekbankaktien zum Kurse von 1850 Fr. von der Bernischen Bodenkreditanstalt an die Beklagte zu ihrer Deckung verkauft wurden. Mit der Differenz zwischen dem Preise von 50 X 1850 Fr. Fr. 92,500 und dem Kaufpreise, à 750 Fr. 38,000 Total Fr. 54,500 belastete die Beklagte die Klägerin. 3. Am 7. November 1891 schrieb die Hauptstelle der klägeri schen Bank in Locarno an die Beklagte: Die Agentur Lugano berichtet uns, daß die volle Regulierung der bewußten Angelegen heit ihrerseits erfolgen wird, und zwar innert kürzester Frist und am 12. Dezember 1891: ..... und nehmen wir unserseits keinen Anstand, für die Hälfte des Betrages, die uns durch Ihren Liquidationskonto aufgegebene Belastung anzuerkennen. 4. Die Beklagte versuchte zunächst den Betrag der streitigen Differenz einfach durch Verwertung der Hinterlage der klägerischen Bank zu decken, wogegen diese letztere Protest erhob. In der Folge löste die Klägerin eine Reihe ihrer hinterlegten Titel successive ein, jedoch immer mit Protest dagegen, daß die Ab lösungssumme an Zahlung für die bestrittene Verlustsumme ver wendet werden könne, und reichte sodann im März 1893 gegen die Beklagte beim Civilgericht Basel Klage ein mit dem Rechts begehren, es sei zu erkennen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Klägerin auf deren Kontokorrent mit einem Betrag von 54,500 Fr. val. 31. Oktober 1891 für entstandenen Verlust auf
einem Kauf von 50 Chekbankaktien per 31. Oktober 1891 zu belasten Zur Begründung dieser Klage führte sie an: Schon an und für sich müsse eine Operation, wie die von der Allgemeinen Kredit bank in's Werk gesetzte, civil und strafrechtlich als betrügerisch und unmoralisch bezeichnet werden; denn es sei Betrug und Wu cher, Jemanden in eine Lage zu versetzen, wo man als Käufer den Gegenkontrahenten zwingen kann, die von ihm zu liefernde Ware von ihm, dem Käufer, zu kaufen. Im vorliegenden Falle komme nun noch hinzu, daß ein früherer Angestellter der Allge meinen Kreditbank, Simon Bernheim, Ende August und anfangs September das an der Börse spielende Publikum durch ein Cir kular über den Umfang des auf dem Markte befindlichen Aktien quantums und die Bewegung des Kurses wissentlich getäuscht und trregeführt habe. Durch eine bezügliche Strafuntersuchung sei fest gestellt worden, daß dieses angeblich gegen die Kreditbank gerichtete Cirkular wahrscheinlich von ihrem Direktor Wüst selbst verfaßt, jedenfalls aber mit seinem Wissen und in seinem Einverständnis, verbreitet worden sei, um zu Blankoverkäufen zu ermuntern und einen corner in Seene setzen zu können. Zu den Käufen habe sich die Allgemeine Kreditbank als Vermittlung verschiedener an derer Banken, namentlich der Bernischen Bodenkreditanstalt dient; so sei der Kauf der fraglichen 50 Aktien tatsächlich für Rechnung der Allgemeinen Kreditbank erfolgt und diese Tatsache sei Ende Okober 1891 auch der Beklagten bekannt gewesen. Der ganze Chekbankcorner bilde eine zusammenhängende Kette betrüge rischer und rechtswidriger Handlungen, durch welche sich die All gemeine Kreditbank auf rechtswidrige und betrügerische Weise einen Vermögensvorteil verschafft habe. Eine Schadenersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe unter diesen Umständen nicht; denn Beklagte könne nicht behaupten, daß sie rechtlich der Bernischen Bodenkreditanstalt resp. der Allgemeinen Kreditbank zur Haltung des Kaufgeschäftes verpflichtet gewesen sei. Wolle die Beklagte ihre Rechte als Selbstkontrahentin geltend machen, mit der Erklärung, daß sie, ganz abgesehen vom korrespondierenden Börsen geschäft mit der Bodenkreditanstali, als Käuferin gegenüber der klägerischen Bank auftrete, so stehe ihr die Einrede des Dolus ent gegen; denn dadurch würde die Beklagte erklären, daß sie die durch dzie betrügerischen Machinationen der Allgemeinen Kreditbank und zeren Helfershelfer geschaffene Situation auf eigene Rechnung und in eigenem Namen auszubeuten willens sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß ein anderes Vorgehen durch die Usancen der Basler Börse ausgeschlossen gewesen sei; sie hätte vielmehr beim Börsenvorstande die Ausschließung der Chekbankaktien von der Kotierung der Börse auch für die Oktoberliquidation verlangen und auf ein Schiedsgericht abstellen sollen. 5. Die Beklagte machte zunächst geltend, daß die klägerische Bank in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1891 für 25 Aktien die Belastung in ihrem Liquidationskonto mit 1850 Fr. per Aktie bindend anerkannt habe. Auch hinsichtlich der übrigen 25 Stücke habe Klägerin die Berechtigung des beklagtischen Standpunktes mehr oder weniger anerkannt, wie sie ja auch durch ihren da maligen Vertreter bei der Abwickelung des Geschäfts, Ende Oktober, mitgewirkt, und den Deckungskurs mit der Allgemeinen Kredit bank vereinbart habe. Beklagte sei der Klägerin gegenüber Selbst käuferin; da letztere ihre Verpflichtung, die Aktien Ende Oktober zu liefern, nicht erfüllt habe, so sei sie schadenersatzpflichtig. Gegen über dem Einwand der Klägerin, Beklagte hätte der Bernischen Bodenkreditanstalt nicht leisten sollen, weil wegen betrügerischer Handlungsweise der letztern das Kaufsgeschäft mit ihr unverbind lich gewesen sei, wird bemerkt: Auch diesem Einwand gegenüber habe der Beschluß des Börsenvorstandes bestanden, daß die Engagements in Chekbankaktien zu erfüllen seien, unter Androhung der börsenmäßigen Folgen im Falle der Nichterfüllung. Daß sich die Bernische Bødenkreditanstalt betrügerischer Handlungen schuldig gemacht habe, und daß ein darauf gestützter Prozeß mit derselben hätte gewonnen werden müssen, habe die Klägerin nicht dargetan. Noch weniger sei erbracht, daß die Beklagte im Oktober 1891 alle diejenigen Momente und Umstände gekannt habe, oder habe kennen müssen, welche die Klage für die angebliche betrügerische Handlungsweise der Bernischen Bodenkreditanstalt anführe. Im Gegenteil stehe fest, daß ein wesentlicher Teil dieser Daten erst durch die im Jahre 1892 stattgefundene Strafuntersuchung gegen Wüst und Konsorten eruiert worden sei. Sodann habe die Klä
gerin ihr die erforderlichen Beweise für den Betrug der Boden kreditanstalt nicht an die Hand gegeben, als sie das Ansinnen stellte, den Kauf mit der Bodenkreditanstalt nicht zu erfüllen. 6. Advokat Dr. Salis bestätigte als Zeuge, daß er am 26. oder 27. Oktober Namens der Klägerin bei der Beklagten gegen die Lieferung der Aktien an die Bernische Bodenkreditanstalt pro testiert und daß die Beklagte damals gewußt habe, daß die Boden kreditanstalt für die Allgemeine Kreditbank gekauft habe, die damals schon im alleinigen Besitz aller vorhandenen Aktien ge wesen sei. 7. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Im Streite könne nur die Hälfte der eingeklagten Summe liegen, indem die Forde rung der Beklagten bezüglich 25 Stück durch das Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 1891 definitiv anerkannt worden sei. Prinzipiell erscheine die Klage begründet, da ein Kaufsgeschäft zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, dessen Nichterfül lung seitens der Klägerin anerkannt worden sei. Auch der Scha den der Beklagten sei durch den nachgewiesenen und anerkannten Börsenkurs der Aktien am Stichtage genügend belegt. Klägerin habe daher den Beweis für ihre Einreden zu erbringen, nämlich dafür, daß der Vertrag mit der Bodenkreditanstalt für die Beklagte unverbindlich gewesen sei und daß die Beklagte deshalb den Scha den selbst verursacht habe, wenn sie trotzdem den Vertrag erfüllte. Dabei könne sich Klägerin nicht auf den behaupteten Betrug der Kreditbank oder ihres Direktors Wüst stützen, denn wenn auch faktisch, wie sich aus dem Zeugnis des Dr. von Salis ergebe, die Bodenkreditanstalt von der Kreditbank aus vorgeschoben ge wesen sei, und nur für deren Rechnung gehandelt habe, so liege doch rechtlich nur ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Bodenkreditanstalt vor; daß aber zwischen diesen Kontrahenten ein der guten Treue widersprechendes Verhalten vorgelegen habe, sei nicht nachgewiesen. Die nachherige Kenntnisnahme der Beklagten, daß das Geschäft den Zwecken des corner der Kreditbank dienen solle, schließe die Haftbarkeit gegenüber der Bodenkreditanstalt nicht aus. Auch nach den Usancen der Basler Börse, deren Geltung für die Beurteilung der Geschäfte zwischen der Beklagten und der Klägerin sowohl, als der Beklagten und der Bodenkreditanstalt anerkannt sei, wäre der Beklagten eine Ablehnung der Lieferung unmöglich gewesen, nachdem einmal der Börsenvorstand die Aktien der Chek und Wechselbank wieder kotieren lassen, und die Erfül lung der Engagements per Oktober Liquidation bei Ausschluß von der Börse vorgeschrieben habe. Es könne daher der Beklagten kein Verschulden darin beigemessen werden, daß sie bei dem durchaus unsichern Erfolg der von Dr. Salis Namens der Klägerin in Aussicht gestellten Strafklage und dem Mangel an Beweismitteln für den behaupteten Betrug der Bødenkreditanstalt eine Nicht erfüllung nicht gewagt und sich der Gefahr der Ausschließung von der Börse nicht ausgesetzt habe. Gegenüber dem von der Klägerin in der Replik eingenom menen Standpunkt, daß sie nur pro rata ihrer 50 Aktien am Gesamtverlust der Oktoberliquidation der Beklagten in Chekbank aktien zu partizipieren habe, d. h. an den Kursdifferenzen auf den 150 Aktien, welche Beklagte im Ganzen effektiv in Oktober liquidation habe liefern müssen, sei daran festzuhalten, daß der Schaden der Beklagten mit der Kursdifferenz zwischen den Kauf preisen der 50 Aktien und dem Stichtagkurse derselben gegeben sei und daß es der Klägerin nicht zu gut kommen könne, wenn die Beklagte tatsächlich in Folge eines ganz andern, vom vorlie genden unabhängigen Geschäfts im entgegengesetzten Sinne, einen Gewinn gemacht, den sie vielleicht für fremde Rechnung lukriert habe. 8. Mit Bezug auf die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre Forderung nachträglich anerkannt, ist den Ausführungen der Vorinstanz ohne weiters darin beizutreten, daß in dem Briefe der Hauptstelle der klägerischen Bank vom 7. November 1891 eine solche Anerkennung nicht erblickt werden kann; dieser Brief stellt die Regulierung des Geschäfts in Aussicht, bekundet aber durchaus nicht einen auf Anerkennung der gesamten Forderung gerichteten Willen der Klägerin. Ebensowenig kann aus der Intervention von Dr. von Salis auf eine Anerkennung geschlos sen werden; dessen Protest gegen die Erfüllung des Geschäfts mit der Bodenkreditanstalt beweist vielmehr das Gegenteil. Wohl aber ist der Anerkennungswille der Klägerin bezüglich der Hälfte der
beklagtischen Forderung in ihrem Brief vom 12. Dezember 1891 unzweideutig ausgesprochen, wo die Hauptstelle in Locarno erklärt sie nehme keinen Anstand, für die Hälfte des Betrages die ihr aufgegebene Belastung anzuerkennen. Nach dieser Erklärung kann der Streit sich in der Tat nur noch um die Hälfte der beklagti schen Forderung drehen. 9. Das Rechtsverhältnis, auf welchem diese Forderung beruht, ist dasjenige des Kaufs und Verkaufs. Nachdem die Beklagte am 3. September 1891 von der Klägerin den Auftrag erhalten hatte, für sie kommissionsweise 50 Chek und Wechselbankaktien zu ver kaufen, trat die Beklagte für dieses Geschäft als Selbstkontrahent auf, und es ist ihr diese Befugnis von der Klägerin nicht be tritten worden. Dadurch war die Klägerin verpflichtet worden, der Beklagten am Stichtag, Ende Oktober 1891, die verkaufte Anzahl dieser Titel, zum Preise von 760 Fr. das Stück zu liefern. Zugegeben ist, daß die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nach gekommen ist. Da, wie die Vorinstanz ausdrücklich feststellt, von den Parteien die Geltung der Ufancen der Basler Börse für den Wechsel und Effektenverkehr für das zwischen ihnen abgeschlossene Geschäft anerkannt worden ist, so war die Beklagte nach 6 dieser Usancen berechtigt, bei Nichterfüllung seitens der Klägerin das nicht Gelieferte an dem nächstfolgenden ersten oder zweiten Börsentage an der Basler Börse zu kaufen und die nachweisbare Differenz von der Klägerin zu verlangen. Da die Beklagte bei diesem Deckungskauf unbestritten 1850 Fr. per Aktie hat bezahlen müssen, so beträgt die ihr nach dieser Bestimmung zu vergütende Differenz die in Rechnung gesetzte Summe von 54,500 Fr. Die eventuell vorgebrachte Einwendung, daß die Beklagte jedenfalls r für denjenigen Betrag haften würde, welcher vom Gesamt verluste der Oktoberliquidation der Beklagten in Chekbankaktien verhältnismäßig auf ihre 50 Aktien entfalle, ist bereits von den Vorinstanzen mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden, so daß darauf nicht mehr weiter einzutreten braucht. Hienach ist das Klagefundament vollständig hergestellt, und es fragt sich daher bloß, ob die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit dieser Belastung erhobenen Einwendungen begründet seien. Für dieselben ist, da es sich um selbständige Schutzbehauptungen handelt, die Klägerin beweispflichtig. Klägerin hat deren zwei aufgestellt. Einmal stellt sie dem Schadenersatzanspruch der Beklagten die exceptio doli entgegen, mit der Begründung, in dessen Geltend machung würde die Erklärung der Beklagten liegen, daß sie die durch die betrügerischen Machinationen der Allgemeinen Kredit bank und deren Helfershelfer geschaffene Situation auf eigene Rechnung und in eigenem Namen auszubeuten Willens sei und sodann behauptet sie, die Beklagte habe ihren Schaden selbst verschuldet, indem sie nicht verpflichtet gewesen wäre, der Boden kreditanstalt die Aktien zu liefern. Was nun die erste Behauptung anbetrifft, so ist im Auge zu behalten, daß nach Art. 25 O. R. der von einem Dritten verübte Betrug die Verbindlichkeit des Vertrages für den betrogenen Teil nur hindert, wenn der Andere zur Zeit des Vertragsabschlusses jenen Betrug gekannt hat oder hätte kennen sollen. Die Klägerin ft nun nicht etwa der Beklagten selbst betrügerische Handlungs weise vor, sondern sie behauptet, der corner, in welchem sie eine betrügerische Machination erblickt, sei von der Allgemeinen Kredit bank, unter Mithülfe von Helfershelfern in's Werk gesetzt worden; sie macht insbesondere geltend, daß sie durch das täuschende Cir kular des Simon Bernheim, das den Zwecken des corner dienen sollte, zu der fatalen Spekulation verleitet worden sei. Angesichts des citierten Art. 25 O. R. sind diese Vorbringen nur insofern erheblich, als die Klägerin nachweisen kann, daß die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des fraglichen Rechtsgeschäfts, anfangs September 1891, den der Allgemeinen Kreditbank und ihren Mit beteiligten zur Last gelegten Betrug gekannt habe, oder hätte kennen sollen. Dies hat aber die Klägerin nicht einmal behauptet, und so fällt denn diese von ihr erhobene exceptio doli dahin; da nach Art. 25 cit. die Geltendmachung einer durch Betrug eines Dritten veranlaßten Verpflichtung an sich nicht widerrecht lich ist, so macht der bloße Umstand, daß die Beklagte tatsächlich in Folge des corner einen Vorteil erlangt, ihren Anspruch so lange nicht zu einem arglistigen und widerrechtlichen, als nicht vorliegt, daß sie selbst wissentlich sich dem durch Betrug erzeugten Frrtum der Klägerin beim Vertragsschluß zu Nutzen gemacht habe, und dies ist, wie bereits ausgeführt worden, nicht der Fall.
Zu der zweiten Einrede, dahin gehend, die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, ihrer Käuferin, der Bernischen Bodenkredit anstalt zu liefern, und habe daher, als sie trotzdem erfüllte, ihren Schaden selbst verschuldet, ist zunächst zu bemerken, daß der An spruch der Beklagten aus dem Kaufgeschäft mit der Klägerin nicht etwa auf den Ersatz des erweislichen, effektiven Schadens, sondern nach 6 der Statuten der Basler Börse einfach auf Erstattung der nachweisbaren Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Börsenpreis am Tage der Exekution geht. Beklagte hatte der Klägerin die Ausführung ihres Auftrages vom 3. September 1891 als Selbstkontrahent gemeldet, und Klägerin hat ihr die Befugnis dazu nicht bestritten. Da somit die Beklagte der Klägerin gegenüber die Stellung des Käufers gegenüber dem Verkäufer erlangt und anerkanntermaßen für dieses Geschäft die Statuten der Basler Börse Geltung haben, so war Beklagte, nachdem die Klägerin ihre Verbindlichkeit nicht erfüllt hatte, berechtigt, nach 6 dieser Statuten zum Selbsthülfekauf zu schreiten und die nachweisbare Differenz vom säumigen Teile zu verlangen. Aus dem gleichen Grunde war denn auch die Auf forderung der Klägerin, der Bodenkreditanstalt gegenüber die Er füllung zu verweigern, für die Beklagte nicht verbindlich. Die Klägerin glaubte sich zu dieser Aufforderung befugt auf Grund des ursprünglich mit der Beklagten abgeschlossenen Kommissions geschäftes; allein der Kommissionsvertrag war mit dem Eintritt der letztern als Selbstkontrahentin erfüllt und von diesem Moment an hatte die Beklagte keine Verpflichtung mehr, auf die weitere Abwickelung des Geschäfts bezügliche Anweisungen der Klägerin ohne Weiteres zu befolgen. Selbst wenn man annehmen will so dann, daß die Beklagte, trotz ihres Eintrittes als Selbstkäuferin, dennoch, gemäß der bona fides des Verhältnisses verpflichtet ge wesen sei, bei der Abwickelung des Geschäftes noch die Interessen der Klägerin zu wahren und dieselben nicht böswillig oder leicht fertig Preis zu geben, so ist die Klage dennoch unbegründet. Denn wie die Vorinstanz ausführt, wäre der Beklagten nach den Usancen der Basler Börse eine Ablehnung der Lieferung unmög lich gewesen, nachdem einmal der Börsenvorstand die Kotierung der Aktien der Chek und Wechselbank wieder zugelafsen und die Erfüllung der Engagements per Oktoberliquidation ausdrücklich vorgeschrieben hatte, unter Androhung des Ausschlusses von der Börse, und war, angesichts dieser Tatsachen und bei dem durch aus unsichern Erfolg der von Dr. von Salis Namens der Klä gerin in Aussicht gestellten Strafklage und dem Mangel an Beweismitteln für den behaupteten Betrug der Bodenkreditanstalt, der Beklagten nicht zuzumuten, die Nichterfüllung zu wagen und sich damit der Gefahr auszusetzen, von der Börfe ausgeschlossen zu werden. Die Einrede, die Beklagte habe den ihr in Folge der Nichterfüllung entstandenen Schaden selbst verschuldet, ist daher nicht stichhaltig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 8. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.