Art. 4, 5 lit. b and 6 lit. b des erweiterten Fabrikhaftpflichtgesetzes; Haftung des Arbeitgebers bei Hilfsarbeit und Kürzung wegen Selbstverschuldens: Der beim Betrieb oder bei einer mit ihm zusammenhängenden Hilfsarbeit verletzte Arbeiter kann sich auf die Fabrikhaftpflicht berufen, auch wenn er sonst überwiegend außerhalb der Fabrik tätig ist. Für den Haftungsausschluss genügt weder das Fehlen eines besonderen Maschinenarbeiters noch eine nur gelegentliche Verwendung im Betrieb. Gestattet der Arbeitgeber einem unerfahrenen, jungen Arbeiter den Zutritt zu einem gefährlichen Maschinenraum, so trifft ihn die Pflicht, über die spezifische Gefahr des Betriebes zu belehren; deren Unterlassung begründet ein haftungsbegründendes Verschulden (consid. 3). Eigenes Fehlverhalten des Arbeiters schließt die Haftung nicht notwendig aus, kann aber als erhebliches Mitverschulden die Ersatzpflicht angemessen herabsetzen (consid. 4).
zürcherischen Obergerichts, eventuell erhebliche Ermäßigung der Entschädigung auf höchstens den vom Bezirksgericht Zürich in erster Instanz gutgeheißenen Betrag von 1200 Fr. für bleibenden Nachteil. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
falls betrachtet werden und die Einrede des Selbstverschuldens begründen. Es sei daher die Klage, soweit sie vom Beklagten nicht anerkannt sei, also namentlich bezüglich des für bleibenden Nachteil geforderten Postens abzuweisen. 2. Wie die Vorinstanzen mit Recht ausgesprochen haben, hat die Haftpflichtgesetzgebung offenbar auf den vorliegenden Fall An wendung zu finden, indem die Verletzung des Klägers anläßlich einer mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Hilfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes erfolgte. Daß dieselbe einen Arbeiter traf, der sich gewöhnlich nicht in der Fabrik und auch nicht bei solchen Hilfsarbeiten, sondern zumeist beim landwirtschaftlichen Betrieb des gleichen Unternehmers zu betätigen hatte, kann jedenfalls an der Haftpflicht des letztern nichts ändern, indem der beim Betrieb oder einer Hilfsarbeit ver letzte Arbeiter schlechtweg die Haftpflicht für sich geltend machen kann, ohne etwa noch dartun zu müssen, daß seine Dienstverrich tungen vorherrschend oder gar ausschließlich in näherer oder ent fernterer Beziehung zum Fabrikbetriebe gestanden seien. Es scheint denn auch, daß die bezügliche Einrede vom Beklagten fallen ge lassen wurde, da er derselben in der Berufungsschrift keine Er wähnung getan hat. 3. So wenig die Tatsache, daß Rüegg bloß gelegentlich in der Fabrik arbeitete, den Ausschluß der Haftpflicht zu begründen ver mag, so sehr fällt sie anderseits bei Beantwortung der Ver schuldensfrage in Betracht. Wird nämlich in dieser Beziehung zunächst geprüft, ob im Sinne des Art. 1 des Fabrikhaftpflicht gesetzes ein Verschulden des Arbeitgebers oder eines seiner Reprä sentanten ec. vorliege, so steht nach dem Gesagten eben fest, daß Rüegg vor allem als Landarbeiter in Dienst genommen wurde, sein Arbeitgeber somit gar keinen Grund hatte, bei ihm außer den Fähigkeiten eines Landarbeiters noch diejenige eines Fabrikarbeiters und vor allem die Vertrautheit mit der spezifischen Gefährlichkeit des Maschinenbetriebs vorauszusetzen. So lange er ihn nur für die landwirtschaftlichen Verrichtungen brauchte, war auch gar kein Anlaß gegeben, in dieser Beziehung für Belehrung des Rüegg zu forgen; anders gestaltete sich dagegen die Sache, sobald er ihn auch in der Fabrik verwendete und ihm namentlich, wie in der Tat geschehen, den Zutritt und die Betätigung im Fräsenraum gestattete, zum mindesten aber nicht verbot. Dadurch erwuchs näm lich dem Arbeitgeber, namentlich auch mit Rücksicht auf die Jugend des Arbeiters, die Pflicht, auf irgend eine Weise dafür zu sorgen, daß der unerfahrene Arbeiter mit der Gefährlichkeit des Fräsen betriebs bekannt gemacht werde. Darin, daß dies nicht geschehen, liegt ein Verschulden, welches den Unfall mitverursacht hat. Dem gegenüber ist freilich darauf hingewiesen worden, daß der Arbeiter Leins den Rüegg anwies, die Tanse auf seinen Platz zu stellen, daher letzterer hätte gehorchen und nicht dieselbe leeren sollen, sowie daß Leins ferner ihm nicht ausleeren zurief. Allein was diesen Zuruf anbetrifft, so gibt Leins selber zu, daß Rüegg ihn vielleicht nicht gehört habe und ist dies beim Geräusch der in Bewegung befindlichen Fräsen jedenfalls sehr wohl glaubhaft. 4. Mit diesem Verschulden des Beklagten konkurriert nun frei lich ein solches des Klägers. Dieses liegt zwar nicht darin, daß er die ihm aufgetragene Arbeit für einen Augenblick verließ, um eine fremde Arbeit zu verrichten, indem dies wohl mit der Vor instanz als ein an sich gewiß nicht tadelnswerter Übereiser be trachtet werden muß. Dagegen steht außer Zweifel, daß Rüegg, trotz seiner Jugend bei einiger Überlegung hätte einsehen müssen, daß die von ihm in's Werk gesetzte Manipulation der Ausleerung von Knochen auf dem schmalen Fräsenbrett gefährlich sei und eine Berührung der Knochen mit der schnell rotierenden Fräse ihn gefährden könnte. Daß er in Wirklichkeit daran nicht gedacht, muß jedenfalls eine bedeutende Reduktion der Ersatzpflicht des Arbeitgebers im Sinne von Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflicht gesetzes begründen. 5. Die erste Instanz, Bezirksgericht Zürich, welche ein Ver schulden des Beklagten nicht annahm, hatte nun in Berücksichti gung der gesamten Sachlage die an Rüegg auszufolgende Ent schädigung auf 1200 Fr. festgesetzt. In Anbetracht des auf etwas über 900 Fr. anzuschlagenden Jahresverdienstes des Klägers kann gesagt werden, daß die genannte Summe einerseits zum erlittenen bleibenden Nachteil, anderseits zum Entschädigungs maximum des Fabrikhaftpflichtgesetzes in richtigem Verhältnis stand und den Reduktionsgrund des eigenen Mitverschuldens in
angemessener Weise in Anschlag brachte. Dagegen ist bei der hier
seitigen Ausmessung der Entschädigung nicht außer Acht zu lassen
daß ein Verschulden des Beklagten allerdings angenommen wird.
mag dasselbe auch kein schweres sein. Es rechtfertigt sich unter
diesen Umständen, auf Grund des genannten, zu Lasten des Be
klagten hier neu konstatierten Schuldmoments die Schadenersatz
summe von 1200 Fr. auf 1500 Fr. zu erhöhen. Zu diesen
kommen dann noch selbstverständlich gemäß Art. 6 litt. b die übri
gens anerkannten Heilungskosten samt Lohnausfall.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und der
Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger zu bezahlen.
alles sammt Zins à 5 % vom 15. Mai 1893 an.
Lausanne. Imp. Georges Bridel Ge