Art. 4, 46 and 60 BV; tax law; debt deduction for nonresident landowners; double taxation; equal treatment; timeliness of constitutional appeal. A cantonal rule may distinguish between resident and nonresident owners for purposes of mortgage debt deduction in property taxation, since domicile can constitute a relevant factual criterion in tax matters (consid. 3). No violation of Art. 60 BV is shown unless the complainant establishes that the canton grants more favorable treatment to its own citizens living outside the canton; a generally applicable denial to all out-of-canton owners suffices to exclude such a claim (consid. 4). No prohibited double taxation exists where the canton taxes the land, while another canton taxes the mortgage claim, because the taxable subjects and objects are different (consid. 5). A direct constitutional attack on a norm is out of time after general publication of the law.
diesen Gütern selbst wohnen, zum Teil dagegen Urnern, welche dort nur Ställe und Scheunen besitzen und in der angrenzenden Urnergemeinde Seelisberg wohnen. Von dieser aus werden, wegen der im Vergleich zu Emmetten größeren Zugänglichkeit, die auf den Spreitenbachschen Gütern angesessenen Nidwaldner pastoriert; dieselben werden ferner in Seelisberg beerdigt, woselbst auch die Kinder gegen eine von der Gemeinde Emmetten geleistete Ver gütung die Schule besuchen. Im übrigen wurden die von Alters her vielfach zwischen Uri und Nidwalden streitigen Rechts und Hoheitsverhältnisse an den Spreitenbachschen Gütern im Laufe der Zeit durch verschiedene Staatsverträge geregelt, von denen einer unterm 22. Brachmonat 1655 u. a. festsetzte, es sollen Besitzer diser güteren solche Steyren wie die Landleuth zur Unterwalden zu entrichten und zahlen schuldig sein. Unterm 17./23. Mai 1890 verzichtete u. a. sodann der Stand Uri durch Staatsvertrag auf jede Prätention einer Rechtshoheit über die im Gebiete des Standes Nidwalden liegenden Spreitenbachschen Güter. Die Besteuerung dieser Güter geschah seit Erlaß des Steuergesetzes von Nidwalden vom 27. April 1819 bis 1893 auf Grund des 8 desselben, welcher folgendermaßen lautet: Die unbeweglichen Güter: Wiesen, Pflanzland, Weiden, Rieder, Alpen, Wälder, Gebäude, Alphüttenrechte, Fischereirechte und See fahrtsgerechtigkeiten sind im allgemeinen nach der Güterschatzung zu versteuern. Von dieser Summe fällt nur jener Betrag in Steuerrechnung, welcher von den auf der Liegenschaft verschriebenen Gülten und Versicherungen Dritter nicht gedeckt wird, letztere in dem Betrage, wie solche verzinset werden müssen. Am 30. April 1893 erließ sodann Nidwalden ein Gesetz betreffend Ergänzung und teilweise Abänderung des obgenannten Steuergesetzes, dessen Art. 2 bestimmt: Von dem im hiesigen Kanton liegenden Grund eigentum eines auswärts wohnenden Eigentümers kann ein Schuldenabzug nicht eintreten. Diese Steuergesetznovelle wurde darauf durch bezügliche Mitteilung im Kantonsamtsblatt vom 5. Mai 1893, unter Verweisung auf den in einer frühern Num mer abgedruckten Gesetzesentwurf, förmlich publiziert. Am 15. Januar 1894 forderte der Steuereinzüger von Emmetten die in Seelisberg wohnhaften Spreitenbachschen Güterbesitzer, unter Zu stellung des Steuergesetzes, zur Zahlung der auf ihren genannten Gütern lastenden Nidwaldner Kantonssteuer pro 1893 zu 1½%0 sowie der Schulsteuer der Gemeinde Emmetten zu 2 %6 auf. Diese Zahlung wurde jedoch verweigert und die betreffenden Güterbesitzer erklärten unterm 15./16. März 1894 den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei Art. 2 des Nidwaldner Steuergesetzes vom 30. April 1893 wodurch auswärtigen Eigentümern der Schuldenabzug versagt werde, unter Kostenfolge im Betrage von 40 Fr. aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die Spreiten bachschen Güter hätten von Alters her eine eigenartige Rechts stellung eingenommen. Hart an der Urnergrenze gelegen und von Uri aus besser als von Nidwalden erreichbar, seien sie früher ganz im Eigentum von Urnern gestanden; zum Teil sei dies jetzt noch der Fall. Die zahlreichen Anstände, welche sich in Be zug auf dieses Gebiet zwischen Uri und Nidwalden ergeben hätten, seien durch mehrere Schiedssprüche, Staatsverträge u. dgl. beigelegt worden, unter denen dem Staatsvertrag von 1655 eine besondere Bedeutung zukomme. Derselbe bestimme nämlich u. a., daß die urnerschen Besitzer von Spreitenbachschen Gütern zu Gunsten von Nidwalden gleich den Landleuten dieses letzteren Kantons steuerpflichtig sein sollten, sowie, daß diese Güter be treffende Verschreibungen zwischen Urnern im Kanton Uri und nach Urnerrecht geschehen könnten. Derartige Hypothekarver schreibungen seien übrigens noch durch den Staatsvertrag vom 17./23. Mai 1890 anerkannt worden. Bezüglich der Steuer verhältnisse der Spreitenbachschen Güter seien aber außerdem zwei Schreiben von Landammann und Rat in Nidwalden an Land ammann und Regierungsrat des Kantons Uri, d. d. 30. Mai 1837 und 24. Juli 1848, von Bedeutung, von denen letzteres folgenden Satz enthalte: Wenn der hiesige Gutsbesitzer dem Kapitalisten die bezahlte Landessteuer beim Erlegen des Zinses in Abzug bringt, so ist dieses Recht auch den Urner Landleuten, die Spreitenbachsche Güter besitzen, gestattet, daher nun, wie wir hoffen, Euch getreue liebe Eidgenossen, klar vorliegen wird, daß der hiesige Liegenschaften besitzende Urner mit unseren Angehörigen hinsichtlich der Landessteuer gänzlich gleich kolloziert ist. Aus
dem Allem ergebe sich, daß die in Uri seßhaften Eigentümer Spreitenbachscher Güter mit Bezug auf Steuern in Nidwalden den einheimischen Grundeigentümern gleichgehalten wurden und sei dies im genannten Schreiben in rechtsverbindlicher Weise an erkannt worden. Die angefochtene Steuernorm widerspreche aber nicht nur dem Staatsvertrage von 1655 und dem genannten Schreiben der Nidwaldner Regierung, sondern auch den Art. 4, 60 und 46 B. V. Die zwei erstgenannten Artikel seien nämlich dadurch verletzt, daß der Hypothekarschuldenabzug zwar den in Nidwalden wohnhaften, nicht dagegen den auswärtigen Grund eigentümern gestattet werde, was die letzteren ungerechterweise dazu zwinge, Vermögen zu versteuern, das sie nicht besäßen. Tatsäch lich seien nämlich nicht bloß die in Frage kommenden Güter, mit wenigen Ausnahmen, stark verschuldet, sondern auch einige der Rekurrenten so arm, daß sie im Kanton Uri nur die Kopfsteuer zahlten. Da die Rekurrenten auf ihren Spreitenbachschen Gütern keine Wohnhäuser besäßen, seien sie auch außer Stande, durch Übersiedelung auf dieselben sich der drückenden Besteuerung zu entziehen; denn dort erst noch Wohnhäuser zu bauen, sei un tunlich. Unter diesen Umständen seien sie gezwungen, die betreffen den Güter um einen geringen Preis zu verkaufen. Die Bundes versammlung habe nun seiner Zeit in Sachen Th. Curti zwar dahin entschieden, daß ein Rechtszustand, wie der vorliegende, die Bundesverfassung Art. 4 und 60 nicht verletze; dagegen sei dies für das Bundesgericht nicht maßgebend. Sodann aber sei auch Art. 46 B. V. verletzt. Denn entweder seien die auf den Spreitenbachschen Gütern haftenden Gülten in Händen von Per sonen, die im Kanton Uri, oder von solchen, die im Kanton Nidwalden wohnen. In beiden Fällen habe der Gülteninhaber für seine Hypothekarforderung die Vermögenssteuer und der Grundbesitzer von seinem Grundeigentum die Landsteuer (Grund steuer) und zwar diese vom vollen Schatzungswerte, ohne Abzug der Hypothekarschuld, zu entrichten. Darin liege nun eine unstatt hafte Doppelbesteuerung. B. Mit Vernehmlassung vom 24./25 April 1894 beantragt der Regierungsrat von Nidwalden Abweifung des Rekurses wegen Verspätung, eventuell wegen Unbegründetheit, unter Kostenfolge indem er bemerkt: Die Steuergesetznovelle sei am 5. Mai 1893 veröffentlicht worden; da nun der Rekurs vom 15. März 1894 datiere, sei er offenbar verspätet. In der Sache selbst liege eine Doppelbesteuerung nicht vor, indem Nidwalden nur von den Gütern, Uri nur von den, zwar auf diesen Gütern hypothekarisch versicherten Forderungen Steuer verlange, daher die Steueran sprüche von Nidwalden und Uri sich weder auf das gleiche Sub jekt, noch auf das gleiche Objekt bezögen. Ferner sei aber auch die verfassungsmäßige Gleichheit (Art. 4 und 60 B. V.) in casu keineswegs verletzt worden, indem die angefochtene Gesetzesvor schrift alle Nichtkantonseinwohner betreffe und ihren Grund darin habe, daß dieselben eben lediglich mit ihrem Grundeigentum der nidwaldischen Steuerhoheit unterständen, daher bei Gestattung des Schuldenabzuges durch hypothekarische Belastung ihrer Güter sich dieser Steuerhoheit ganz oder doch zum großen Teil entziehen könnten. Da nun der staatliche Schutz, die Polizei, rc., auch diesen Grundstücken zu gute komme, erscheine es als unbillig, wenn von denselben keine Steuer bezahlt werde. Die Gültigkeit des Staatsvertrages von 1655 werde bestritten; übrigens ergebe sich aus Art. 3 B. V. und aus dem Wortlaut des im Staatsvertrag vom 17./23. Mai 1890 enthaltenen Verzichtes, daß Uri keinerlei Rechtshoheit über die Spreitenbachschen Güter beanspruchen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
liche Sammlung VII, 711; IX, 448). Da nun diese Rekursfrist am Tage der Einreichung der vorliegenden Beschwerde längst ab gelaufen war, kann auf dieselbe, soweit sie Aufhebung des Art. 2 der Novelle verlangt, nicht mehr eingetreten werden. Damit wird jedoch nicht etwa der ganze Rekurs hinfällig. Denn obwohl der darin gestellte Antrag zunächst allerdings gegen genannten Art. 2 gerichtet ist, so kann doch wohl aus dem Zusammenhang des Rekurses entnommen werden, daß die Rekurrenten sich zugleich auch über die Steuerauflage pro 1893 zu beschweren gedachten, bei welcher eben seitens des Kantons Nidwalden und der Ge meinde Emmetten die angefochtene Bestimmung der Steuergesetz novelle zur Anwendung gebracht worden war. Diese Steuerauf lage aber wurde den Rekurrenten erst am 15. Januar 1894 durch den Steuereinzüger von Emmetten eröffnet; der Rekurs gegen dieselbe ist somit sowohl rechtzeitig eingereicht, als, nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung IX, S. 447), vollkommen zuläßig, obwohl der ihr zu Grunze liegende Erlaß seinerseits hierorts nicht mehr anfechtbar ist. 2. In der Sache selbst nun behaupten die Rekurrerten Ver letzung des Staatsvertrages von 1655 und der angeblich verbind lichen Zusicherung der Nidwaldner Regierung vom Jahr 1848, sowie der Bundesverfassung Art. 4, 60 und 46. Was nun zunächst den Staatsvertrag von 1655 betrifft, so ist gar nicht bewiesen, daß derselbe zur Stunde noch in Kraft sei. Ohne weiteres kann dies aber jedenfalls nicht angenommen werden; vielmehr ist speziell auch angesichts des, die Rechtsver hältnisse der Spreitenbachschen Güter regelnden, neuen Vertrags von 1890, dem Rekursbeklagten zu glauben, der den alten Staatsvertrag als abgeschafft erachtet. Sei dem übrigens wie ihm wolle, so enthält der Vertrag von 1655, wie auch das Schreiben der Nidwaldner Regierung von 1848, das übrigens doch nicht als eine an sich verbindliche Erklärung aufzufassen ist, doch im besten Fall nur eine Zusicherung gleicher Behandlung der urne rischen mit den nidwaldischen Güterbesitzern am Spreitenbach. Es müßte daher zur Begründung des Rekurses dargetan werden, daß die urnerischen Güterbesitzer im Vergleich zu den nidwaldischen ungünstiger, somit ungleich behandelt worden seien. Nun ist diese ungleiche Behandlung zugleich behauptet worden, um eine Ver letzung der Art. 4 und 60 B. V. darzuthun; es kann daher in dieser Beziehung einfach auf die folgenden Erörterungen zu den Art. 4 und 60 B. V. verwiesen werden. 3. Von Verletzung der garantierten Gleichheit kann nach kon stanter Praxis nur dann gesprochen werden, wenn trotz vorliegen der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Verhälinisse eine Un gleichheit der rechtlichen Behandlung stattfindet. Wird nun aber in casu untersucht, ob die als Ungleichheit angefochtene Nicht gestattung des Schuldenabzuges in einer Ungleichheit der tatsäch lichen Verhältnisse begründet sei, so ist ohne weiteres klar, daß die Nidwaldner Steuergesetznovelle vom 30. April 1893, Art. 2, auf die tatsächliche Verschiedenheit abstellt, ob das Steuersubjekt im Kanton Nidwalden, oder außerhalb desselben wohnhaft sei, indem der Schuldenabzug im ersten Falle gestattet, im zweiten Falle verweigert wird. Nun muß jedenfalls gesagt werden, daß in Steuersachen und speziell auch bezüglich des Schuldenabzuges bei der Grundsteuer der Wohnsitz jedenfalls als relevante Tatsache erscheinen darf und je nachdem derselbe innert oder außerhalb des Kantons liegt, wo die Grundstücke des betreffenden Steuer subjektes sich befinden, eine rechtliche Verschiedenheit mit Bezug auf den Schuldenabzug wohl gerechtfertigt werden kann. Unter diesen Umständen muß aber das Vorliegen einer Verletzung der garantierten Gleichheit verneint werden. 4. Was sodann Art. 60 B. V. betrifft, sø müßte zur Be gründung eines darauf gestützten Rekurses dargetan sein, daß der Kanton Nidwalden seinen eigenen außerhalb des Kantonsgebietes wohnhaften Bürgern für ihre dortseitige Grundsteuer den Hypo thekarschuldabzug gestatte. Dieser Nachweis fehlt jedoch gänzlich im Gegenteil wird durch Art. 2 der mehrgenannten Novelle der Schuldabzug ganz allgemein, also allen auswärtigen Grund eigentümern, ohne Unterschied, und somit auch den in dieser Lage befindlichen Nidwaldnern selbst, versagt. Dies aber genügt, um auch diesen Beschwerdepunkt zu verwerfen. 5. Endlich aber kann in casu auch nicht eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung angenommen werden. In dieser Beziehung steht in erster Linie fest, daß der Kanton Nidwalden
nur die Steuerhoheit über die auf seinem Gebiet liegenden Grund stücke beansprucht; diese aber steht ihm nach konstanter bundes rechtlicher Praxis allerdings zu und zwar in der Weise, daß er den vollen Wert der Grundstücke zur Besteuerung heranziehen kann. Bezüglich dieses Objektes aber, nämlich der Immobilien, wird die Steuerhoheit überhaupt von keinem andern Kanton, speziell nicht vom Kanton Uri, beansprucht; dagegen wollen die Rekurrenten allerdings eine Doppelbesteuerung darin finden, daß Nidwalden die auswärtigen Grundeigentümer für den vollen Schatzungswert der Liegenschaften besteuere und außerdem die Hypothekargläubiger ihre, auf diesen Grundstücken versicherten Forderungen versteuern müßten. Insoweit diese Gläubiger nun im Kanton Uri wohnen, könnte zwar von interkantonalem Cha rakter des Konfliktes die Rede sein. Dagegen bezieht sich derselbe weder auf das gleiche Subjekt, noch auf das gleiche Objekt. Vielmehr werden zwei verschiedene Subjekte, nämlich der Grund eigentümer und der Hypothekargläubiger, in Bezug auf verschie dene Objekte, nämlich ersterer bezüglich seines Grundstückes, letz terer bezüglich seiner Forderung, zur Steuer herangezogen. Dem gemäß liegt aber eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.