- Urteil vom 20. Juni 1894 in Sachen Segesser.
A. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Luzern vom 9. Februar
1894 wurde Friedrich Segesser wegen Holzhackens, womit sich
derselbe an einem Sonntag hinter seinem Hause, auf dem Inseli
in Luzern, abgegeben hatte, der Verletzung der Sonntagsfeier
schuldig erklärt und zu einer Buße von 6 Fr. samt den Kosten
verurteilt. Auf den Weiterzug Segessers bestätigte das luzernische
Obergericht dieses Urteil, indem es zur Begründung im Wesent
lichen bemerkte: Segesser wolle im angefochtenen Urteil offenbar
den Kassationsgrund des Verstoßes gegen den klaren, unzwei
deutigen Inhalt der zur Anwendung gebrachten Strafrechtsnorm
nachweisen. Nun nehme allerdings 141 Str. G. B. seinem
Wortlaute nach eine Sonntagsfeierverletzung nur dann an, wenn
ohne Dringlichkeit in Werkstätten oder auf dem Lande gearbeitet
werde; da nun Rekurrent weder ländliche Arbeit verrichtet noch
in einer Werkstätte gearbeitet, sondern hinter seinem Hause Holz
gespalten habe, so würde er bei strikter Interpretation nicht unter
das Gesetz fallen. Hingegen würde jene gesetzliche Vorschrift bei
derartiger Auslegung selbst gegenüber erheblichen Störungen der
Sonntagsfeier ganz illusorisch werden. Die betreffende Vorschrift
des 141 Pol. Str. G. befinde sich übrigens nicht in Wider
spruch mit Art. 49 und 50 B. V., indem sie keinen Gewissens
zwang übe, sondern nur eine die religiösen Ideen der christlichen
Konfessionen nicht ostentativ verletzende Haltung verlange.
B. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erklärte Friedrich Se
gesser unterm 5. Juni 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, indem er dessen Aufhebung unter Kostenfolge be
antragte. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes
an: Art. 5, Abs. 2 der luzernischen Kantonsverfassung bestimme.
daß Niemand, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, ge
richtlich verfolgt werden dürfe. Das Gesetz, 141 Pol. Str. G.,
sehe nun Bestrafung der Sonntagsruhe nur in zwei Fällen vor:
wenn sie auf dem Lande, und wenn sie in Werkstätten geschehe.
Rekurrent habe keines von beiden getan; seine Arbeit sei daher
straffrei. Wenn er trotzdem wegen derselben bestraft worden sei,
so seien die betreffenden Entscheide in willkürlicher Weise und
gegen das Gesetz ergangen. Ferner aber glaube Rekurrent, daß
das vierte Gebot des Dekalogs sowohl die Sabbathruhe als auch
die Sonntagsarbeit als Pflicht gegen Gott ausdrücklich gebiete.
Einen anderen Wochentag neben dem Sabbath durch Enthaltung
von gewöhnlicher Arbeit zu heiligen, wäre die Anerkennung eines
anderen Goties neben Jehovah. Es sei für den Rekurrenten Ge
wissenspflicht, an den päpstlichen Sonn und Festtagen jede welt
liche Arbeit wie an einem der übrigen Arbeitstage zu verrichten, ohne
auch nur den Schein anzunehmen, als ob er sich verberge. Dieser
Glaubensansicht des Rekurrenten sei nun durch Art. 49 und
4 B.-V. unverletzliche Freiheit zugesichert worden; diese Freiheit
müsse aber auch, entgegen verschiedenen bundesrätlichen Beschlüssen
(Salis, Bundesrecht, 706 710), geschützt werden. Die bean
standete Arbeit sei übrigens mehr als ein Kilometer von jeder
Kultusstätte entfernt verrichtet worden und habe nicht mehr als
das notwendig damit verbundene Geräusch verursacht; die An
klageakte selbst nenne bloß den Brünigbahnhof, wo man ein Ge
räusch hören konnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent stützt seinen Rekurs zunächst darauf, daß der
Sonntag ein religiöser Feiertag sei, zu dessen Feier er, als
Sabbathhalter, ohne Verletzung des Art. 49 B. V., nicht ange
halten werden könne. Nun ist soviel richtig, daß dem Sonntag
auch eine religiöse Bedeutung zukommt; es finden an diesem Tage
die Kultushandlungen der christlichen Konfessionen statt, und
ergibt sich daraus nach schweizerischem Verfassungsrecht, Art. 50,
auch für den Andersgläubigen die Pflicht, diese Kultushandlungen
nicht zu stören. Eine weitergehende Pflicht kann dagegen für den
Andersgläubigen aus der religiösen Bedeutung des Sonntags
nicht erwachsen. In casu steht nun fest, daß Segesser solche
Kultushandlungen nicht gestört hat.
- Dagegen hat der Sonntag nach allgemeiner schweizerischer
Rechtsanschauung auch eine Bedeutung als bürgerlicher Feiertag
und kann als solcher durch die kantonale Gesetzgebung geschützt
werden. In diesem Sinne ist denn auch 141 des luzernischen
Polizeistrafgesetzes vom Standpunkt der Bundesverfassung aus
vollkommen zulässig, wie dies die frühere Rekurspraxis der
Bundesbehörden (Salis, Bundesrecht, 706) unter Hinweis auf
die soziale Bedeutung der betreffenden Vorschrift anerkannt hat.
Das Bundesgericht kann nun von diesem prinzipiellen Stand
punkt um so weniger abgehen, als die Eidgenossenschaft selbst auf
den ihrer Gesetzgebung unterworfenen Gebieten, im Fabrik und
Eisenbahnwesen, dem Sonntag innert gewisser Grenzen den Cha
rakter eines bürgerlichen Ruhetages verliehen hat, woraus sich
doch ergibt, daß die Kantone innert ihrer Souveränität das
Gleiche zu tun berechtigt sind, ohne die Art. 49 und 50 B. V.
zu verletzen. Da nun in casu der Kanton Luzern in seinem
Polizeistrafgesetz in der Tat eine solche Vorschrift betreffend Sonn
tagsruhe erlassen, so erwächst daraus für jeden Kantonsbewohner
die bürgerliche Pflicht, ihr zu gehorchen. Wenn daher Rekurrent
behauptet, sein Glaube gebiete ihm, an Sonntagen alle jene
Arbeit zu verrichten, welche er an einem Werktag verrichtet hätte,
so kann dieser Einwand gemäß Art. 49, Abs. 5 B. V. schon
deswegen nicht gehört werden, weil Glaubensansichten nicht von
der Erfüllung bürgerlicher Pflichten entbinden.
- Nun macht Rekurrent zwar auch noch geltend, die genannte
Gesetzgebung habe speziell die von ihm begangene Handlung nicht
mit Strafe bedroht, und er sei entgegen 5 luz. K. V. ohne
Gesetz bestraft worden. In dieser Beziehung ergibt sich allerdings,
daß 141 Pol. Str. G. seinem Wortlaut nach nur die Arbeit
in Werkstätten und auf dem Lande, d. h. wohl die landwirtschaft
liche Arbeit im Freien, mit Strafe bedroht; nun fällt das Holz
hacken beim Hause wohl nicht unter diese Kategorien, falls man
selbe buchstäblich interpretiert. Indes hat das Obergericht von
Luzern, dem die Auslegung des kantonalen Polizeigesetzes zusteht,
mit Recht bemerkt, daß eine so enge Interpretation in diesem
Falle dem oben entwickelten Zweck des Gesetzes, die Sonntags
ruhe zu wahren, ganz widersprechen, und das Gesetz selbst illu
sorisch machen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.