Art. 386 ff. aZGB / guardianship law; continuation and establishment of guardianship after the death of a spouse; summary appointment of a guardian requires a lawful basis and regular inquiry. Where the record does not show any prior guardianship over the person concerned, a guardianship imposed after the spouse’s death is invalid if it is based solely on a presumed need for protection without investigation. The court may review whether any guardianship continued to exist at all; this is distinct from the mere substitution of a guardian or from the factual assessment underlying an already existing valid measure. A guardian cannot be appointed ex officio on a merely summary basis without procedural regularity and substantiation.
7, Urteil vom 7. Februar 1894 in Sachen Märchi. A. Die Rekurrentin ist die Wittwe des anno 1892 verstorbe nen Gottfried Märchi von Küsnacht, Kanton Schwyz, welcher am 4. Juni 1890 von der Heimatbehörde wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt worden ist. Wittwe Märchi siedelte nach dem Tode ihres Ehemannes von Buochs, Nidwalden, wo das Ehepaar zur Zeit der Bevormundung gewohnt hatte, nach Sarnen über. Hierauf wurde ihr vom Gemeinderate von Sarnen in Folge eines Schreibens der Regierung von Schwyz, womit die Aus übung der Vormundschaft den Wohnsitzbehörden übergeben wurde, ein Vogt in der Person des Zimmermeisters Kaspar Bucher be stellt. Die Rekurrentin wandte sich hiegegen an den Regierungs rat von Obwalden, allein ohne Erfolg. Der Regierungsrat äußerte
sich in seinem Abweisungsbeschlusse vom 14. Juni 1893 dahin, es sei bei der kurzen Zeit, seit welcher die Rekurrentin in Sarnen wohne, nicht in der Lage, sich eine Ansicht über die Zweckmäßig keit der Aufhebung der Vormundschaft über die Rekurrentin zu bilden, um so weniger, als auch letztere keine Gründe hiefür nam haft gemacht und die Vormundschaftsbehörde Küsnacht bei Über gabe der Vormundschaft an die Wohnortsbehörde nichts hierüber bemerkt habe. B. Gegen diesen Beschluß ist der gegenwärtige Rekurs der Wittwe Märchi gerichtet. Sie verlangt in demselben Aufhebung der Bevogtigung und Herausgabe ihres Vermögens, und macht zur Begründung dieses Antrages geltend: Die Vormundschaft, welche seiner Zeit die schwyzerischen Behörden über sie verhängt haben, sei mit dem Tode ihres Ehemannes erloschen. Eine seitherige gesetzmäßige Entmündigung habe, soweit ihr bekannt, niemals stattgefunden; die Zuschrift des Waisenamtes Küsnacht vom Juli 1893 gebe hiefür ebenfalls keinen Ausweis. Daß Gründe hiezu vorhanden seien, werde entschieden bestritten. Wenn Rekur rentin nach dem Tode ihres Ehemannes das unter vormundschaft licher Verwaltung stehende Vermögen nicht sofort reklamiert habe, so könne daraus ein bundesrechtlicher Entmündigungsgrund nicht abgeleitet werden. C. Der Regierungsrat von Obwalden antwortet: Mit dem Tode des Ehemannes sei nur die eheliche Vormundschaft, nicht aber die gesetzliche erloschen. Die Wohnsitzbehörde habe übrigens nicht zu prüfen gehabt, ob die bisher bestandene Vormundschaft gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, sondern sie habe nur eine neue Vogtswahl vorgenommen. Erstere Frage hätte die Wohnorts behörde schon mangels der nötigen tatsächlichen Kenntnisse und des nötigen Aktenmaterials nicht prüfen können. Demnach sei auch das Bundesgericht zur Behandlung des Rekurses gar nicht kom petent. Denn es komme nicht eine neue Bevormundung, sondern nur eine neue Vogtwahl in Frage. Der Regierungsrat habe so dann nach Anhängigmachung des Rekurses über die Rekurrentin Erkundigungen eingezogen und in Erfahrung gebracht, daß die Rekurrentin das Gegenteil einer haushälterischen und geschäfts kundigen Frau sei. Sie habe größtenteils den Konkurs ihrer beiden bisherigen Ehemänner verschuldet und es sei zu befürchten, daß wenn sie über ihr kleines Vermögen walten könne, sie dasselbe in kurzer Zeit verbraucht haben werde. An Hand dieser Erkundi gungen müßte denn auch, wenn das Bundesgericht finden sollte, daß die von dem Gemeinderate Küsnacht seiner Zeit verhängte Bevogtigung dahingefallen sei, sofort eine neue verfügt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dung im eigentlichen Sinne des Wortes. Ob sodann die Vor mundsernennung von Seiten des Gemeinderates von Sarnen durch das Schreiben der schwyzerischen Regierung veranlaßt wor den sei, kommt nicht in Betracht. Tatsache ist, daß die Rekurrentin bei ihrer Übersiedelung nach Sarnen nicht unter Vormundschaft stand, und bei dieser Sachlage konnte ihr ein Vormund, ohne Untersuchung und ohne Begründung, nicht bestellt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Bevogtigungs beschluß des Gemeinderates Sarnen aufgehoben.