Art. 49 and 50 BV; religious freedom and observance of another confession's holy day. A cantonal provision treating Good Friday as a communion day may not be applied so as to compel adherents of another confession to celebrate that day as their own religious feast. They are bound only by the constitutional duty not to disturb the free exercise of worship of other confessions and to comply with measures for public order and peace among religious communities. A conviction additionally requires a proven disturbance of worship; mere work on the day is insufficient absent such interference (consid. 1-2).
einen seiner eigenen mitzufeiern. Vielmehr kann vom Rekurrenten einzig auf Grund des Art. 50 B. V. gefordert werden, daß er gemäß Abs. 1 genannten Artikels die freie Ausübung der gottes dienstlichen Handlungen der andern Konfessionen nicht störe und gemäß Abs. 2 gleichen Artikels den Maßnahmen Folge leiste welche Bund oder Kantone zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften treffen (s. hiezu Rüttimann, Nord amerikanisches Bundesstaatsrecht II, S. 279). Bis jetzt haben auch Bundesrat und Bundesversammlung stets im gleichen Sinne gesprochen. Hievon ausgegangen ist zu sagen, daß nicht einmal behauptet ist, daß die vom Rekurrenten am Charfreitag vorgenommene Arbeit einen solchen Lärm verursacht hat, daß dadurch der religiöse Kultus der Protestanten gestört worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das ingefochtene Urteil des Gemeindegerichts in Herisau vom 26. April 1894 aufgehoben.