Art. 61 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; Vollstreckbarkeit eines ausserkantonalen Zivilurteils setzt rechtsgültige Vorladung voraus. Der Vollstreckungskanton ist befugt zu prüfen, ob das Urteil eines kompetenten Gerichts ergangen und ob die Ladung gesetzmässig erfolgt ist; mangels rechtsgültiger Vorladung fehlt es an der Rechtskraft im Sinne von Art. 61 BV. Für die Beurteilung der Ladung ist das Recht des Ortes massgebend, an dem sie vorgenommen wird. Eine bloss formell nach auswärtigem Prozessrecht bewirkte Zustellung genügt nicht, wenn sie die am Vollstreckungsort geltenden Anforderungen missachtet und den Nachweis des tatsächlichen Zugangs an die Partei nicht erbringt (vgl. consid. 1-4).
à l appui du recours, attendu qu elles n ont trait qu'à la pro 49. Urteil vom 19. April 1894 in Sachen Summermatter. A. Auf Grund eines mit Lucius Scarpatetti abgeschlossenen Kaufvertrages erwirkte V. Summermatter in Moudon, nachdem Scarpatetti während des diesbezüglich angehobenen Prozesses ge storben war, vom 15. Januar 1891 ein Kontumazurteil des Be zirksgerichtspräsidenten von Moudon, durch welches Lina Scarpa tetti, Ehefrau des Remigius Scarpatetti, Rosa Scarpatetti und Eva Scarpatetti geb. d Albertis, sämtlich in Konters, Oberhalb stein, Graubünden, als Erbinnen des genannten Lucius Scarpa tetti zur Zahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. und Kosten folge verurteilt wurden. Im bezüglichen Protokoll ist festgestellt daß Lina, Rosa und Eva Scarpatetti, obwohl durch Anschlag an die öffentliche Säule in Moudon und Zustellung von Ladungen an die Staatsanwaltschaft in Lausanne eitiert, am Rechtstag weder persönlich noch durch bevollmächtigten Vertreter erschienen. Auf dieses Urteil gestützt erließ Viktor Summermatter durch das Betreibungsamt Oberhalbstein einen Zahlungsbefehl an Remigius Scarpatetti, von Konters im Oberhalbstein, aufhältlich in Bruck, Herzogtum Salzburg, indem er die Zahlung eines Betrages von 5365 Fr. samt Zins à 5% seit 26. März 1890 verlangte. Da der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, verlangte Summermatter seinerseits beim Kreisamt Oberhalbstein auf Grund von Art. 81 des Betreibungs und Konkursgesetzes Rechtsöffnung, welche ihm jedoch am 23. November 1893 verweigert wurde. Der bezügliche Entscheid ist im wesentlichen motiviert wie folgt: Es liege ein vollstreckbares Urteil vor; der betriebene Remigius Scarpatetti vertrete als Ehemann seine Frau Lina, welche ihrerseits, im Gegensatz zu den anderen Erben, die Erbschaft des Lucius Scar patetti nicht ausgeschlagen habe. Dagegen ergebe sich die Be gründetheit des Rechtsvorschlages aus der Einrede des Betriebenen, er sei zu den Gerichtsverhandlungen nicht regelrecht geladen wor den. Aus dem Ingreß des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten von Moudon gehe nämlich zwar hervor, daß die Beklagten durch Anschlag an die dortige öffentliche Säule, nicht aber, daß sie, und speziell Lina Scarpatetti, durch persönliche Ladung mittelst Chargé briefes oder Requisition an eine zuständige Amtsstelle geladen worden seien, und noch weniger, daß eine solche Vorladung an Remigius Scarpatetti, als ehelichen Vormund seiner Frau ergan gen sei. Nun gelte aber wohl überall der prozessuale Grundsatz daß Ladungen zu Gerichtsverhandlungen an die Parteien selbst oder ihre Sachwalter zu richten seien, und sei ein Abweichen von diesem Grundsatz unstatthaft. Die Einrede des Betriebenen sei somit gemäß Art. 81, Abs. 2 des Betreibungs und Konkursgesetzes begründet. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Viktor Summermatter un term 20./22. Januar 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte, es sei in Aufhebung des genannten Entscheides das Urteil des Bezirksgerichtspräsiden
ten von Moudon d. d. 15. Januar 1891 als vollstreckbar klären und der Rechtsvorschlag des Remigius Searpatetti beseitigen. Zur Begründung wird bemerkt: Die einzige Streit frage sei, ob die Erben des Lucius Scarpatetti regelrecht vor Bezirksgericht Moudon geladen worden seien. Diese Frage müsse aber auf Grund des waadtländischen Rechtes entschieden werden. Nun bestimme Art. 35 C. P. O., daß, wenn eine Partei keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton habe, die Zustel lung durch Anschlag an die öffentliche Säule des betreffenden Gerichts und Mitteilung an den zuständigen Staatsanwaltssubsti tuten geschehen, welcher letztere dann, wo möglich, die Partei be nachrichtige. In casu ergebe sich, daß Lina, Rosa und Eva Scar patetti gemäß waadtländischem Prozeßrecht citiert worden seien, und zwar zum Überfluß sogar alle drei, obwohl, da es sich um eine ungeteilte Gemeinschaft handle, die Citation eines der Gemein schafter genügt hätte. Remigius Scarpatetti sodann habe das auch gegen seine Frau hängige Verfahren jedenfalls gekannt. Die Erben des Lucius Scarpatetti hätten das ihnen mitgeteilte Urteil in Rechtskraft erwachsen lassen und müßten jetzt die Folgen tra gen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 61 B. V. C. Das Kreisamt Oberhalbstein verzichtete auf eine Vernehm lassung. Dagegen beantragt Remigius Scarpatetti Abweisung des Rekurses, indem er ausführt: Er habe bis zum Momente der Betreibung weder über das Prozeßverfahren, noch über die Gerichts verhandlungen noch über die Urteilsfällung des Bezirksgerichtes Moudon irgend welche Mitteilung erhalten; ebensowenig seine Ehe frau. In rechtlicher Beziehung sei ein staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung der Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Betrei bung und Konkurs unzulässig, indem genanntes Gesetz den In stanzenzug erschöpfend normiere und dabei nur den Bundesrat nicht aber das Bundesgericht erwähne. Speziell sei letzteres auch im Rechtseröffnungsverfahren inkompetent (Amtliche Samm lung XIX, 89 und 91). Was sodann die angebliche Verfassungs verletzung betreffe, so sei zu berücksichtigen, daß die Gewährung der Rechtsöffnung Sache freien richterlichen Ermessens sei, die außerkantonalen Urteile in dieser Beziehung den kantonalen nicht ganz gleich ständen, und der Entscheid darüber, ob in casu eine regelrechte Vorladung stattgefunden habe, auf bloßer Gesetzesinter pretation beruhe. In Wirklichkeit enthalte der Rekurs des Sum mermatter, trotz der Berufung auf Art. 61 B. V., doch nur eine Kritik der Anwendung des Art. 81 des Betreibungs und Kon kursgesetzes, und sei das Bundesgericht zu einer bezüglichen Über prüfung des kreisamtlichen Entscheides nach dem oben Gesagten inkompetent. Eventuell wird auch materielle Unbegründetheit des Rekurses behauptet. D. Mit Schreiben vom 10. April 1894 teilt die Staatsan waltschaft des Kantons Waadt mit, sie habe am 12. Juni 1890 sie Anzeige von der Klageeingabe Summermatter gegen Lina, Rosa und Eva Scarpatetti erhalten und der erstgenannten zuge schickt, am 16. Dezember gleichen Jahres in gleicher Sache an die genannten Erben des Lucius Scarpatetti je ein Exemplar einer Vorladung zu einem Rechtstag vor Bezirksgericht Moudon versandt, und am 26. Januar 1892 den gleichen Beklagten je eine Kopie des Urteils des Gerichtspräsidenten von Moudon zu gestellt. Diese Zustellungen seien jeweils unter amtlichem Couvert geschehen und keine an die Staatsanwaltschaft zurückgelangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Indem Art. 61 B. V. bestimmt, daß die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, beläßt er demjenigen Kanton, in wel chem die Vollstreckung verlangt wird, das Recht zur Prüfung, ob dem betreffenden Urteile die Rechtskraft zukomme. 2. Kraft dieses auf der Kantonalsouverainetät beruhenden Prü fungsrechtes kann der Vollstreckungskanton in erster Linie unter suchen, ob das in Frage kommende Urteil von der kompetenten Gerichtsbehörde erlassen sei; derselbe kann aber auch, wie das Bundesgericht am 16. September 1892 in Sachen Keller (Amt liche Sammlung XVIII, S. 451) aussprach, seine Prüfung auf die weitere Frage erstrecken, ob das betreffende Urteil nach rechtsgülti ger Ladung ergangen sei. Wenn nämlich eine solche nicht stattge funden hat, so kann das Urteil nicht als ein rechtskräftiges im Sinne von Art. 61 B. V. bezeichnet werden. 3. In casu ist nun die Kompetenz der waadtländischen Ge richtsbehörde, welche das Urteil am 15. Januar 1891 erließ, in
keiner Weise bestritten worden. Dagegen ist allerdings fraglich, ob die an die Beklagten, speziell die an Lina Scarpatetti ergangene Ladung als eine rechtsgültige zu betrachten sei. 4. In dieser Beziehung steht nun zunächst fest, daß der Ge richtspräsident von Moudon, obwohl ihm das Domizil der Be klagten unzweifelhaft bekannt war, dieselben nicht etwa persönlich, sei es durch Chargébrief, sei es durch Requisition der zuständigen Graubündner Behörde laden ließ, sondern die Ladung durch einen Anschlag an die öffentliche Säule in Moudon bewerkstelligte. Diese Tatsache war denn auch dem Kreisamt Oberhalbstein zur Zeit seines Entscheides bekannt; nicht bekannt war ihm dagegen, daß außer dieser Ladung durch Anschlag auch eine solche durch einfachen amtlichen Brief der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt stattfand. Da dieser letztere Prozeßakt erst hierorts behauptet und bewiesen wurde, so kann natürlich der kreisamtliche Entscheid nicht deswegen beanstandet werden, weil er darauf keine Rücksicht nahm; anderseits ist dem Rekursbeklagten zu glauben, daß weder er noch seine Frau die betreffende Ladung erhalten haben. Sei dem übrigens wie ihm wolle, so ergibt sich im für den Rekur renten günstigsten Falle doch nur so viel, daß die Ladung der Lina Scarpatetti zum Rechtstag vom 15. Januar 1891, trotzdem ihr Wohnsitz dem Prozeßgericht bekannt war, in den Formen des waadtländischen Prozeßrechts geschah. Fragt sich aber, ob diese Formen genügen, um eine in Graubünden vorgenommene Ladung als rechtsverbindlich und das daraufhin ergehende Urteil als ein rechtskräftiges im Sinne des Art. 61 B. V. erscheinen zu lassen, so ist dies, wie das Bundesgericht bereits am 16. September 1892 ausgesprochen hat, zu verneinen. Gegenteils muß schon laut Art. 61 B. V., dann aber auch laut Art. 81, Abs. 2 des Betreibungs und Konkursgesetzes verlangt werden, daß die Ladung dem Rechte des Ortes entspreche, wo sie stattfindet. In casu trifft dies nun nicht zu, sondern ist, statt des maßgebenden Bündner Rechts allein das waadtländische Recht zur Anwendung gebracht worden; es fehlt aber ferner, wie gesagt, der nötige Nachweis, daß die betref fende Ladung nicht nur abgesandt worden, sondern auch wirklich in die Hände der Beklagten gelangt sei. In dieser mangelhaften Vorladung aber, welche eine der wesentlichsten Garantien der Rechtsprechung und Justizpflege verletzt, liegt auch eine Rechts verweigerung, indem es der Partei Scarpatetti durch dieselbe ver unmöglicht, oder zum mindesten ganz wesentlich erschwert wurde, ihre Rechtsbehelfe geltend zu machen. Aus diesen beiden Gesichts punkten des Art. 61 und Art. 4 B. V. ist das Bundesgericht kom petent, auf die Streitsache einzutreten, dieselbe ist aber nach dem Gesagten im Sinne der Abweisung des Rekurses zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.