Art. 61 BV; inter-cantonal enforceability of judgments and court settlements; only civil judgments are covered by the constitutional duty of execution. A judicial settlement is not, as such, equivalent to a final civil judgment for purposes of inter-cantonal enforcement; this is especially so where the settlement constitutes a bilateral contract with reciprocal prestations and the asserted claim is not liquid. Refusal to grant debt enforcement or to enter an appeal on that basis does not, without more, amount to a constitutional violation (consid. 2).
beim Richteramt Aarwangen definitive Rechtsöffnung. Diese Be hörde wies das Rechtsöffnungsbegehren am 21. Februar 1894 unter Kostenfolge zu Lasten der Interpretantin ab. Als sodann letztere an den Appellations und Kassationshof des Kantons Bern gelangte, erklärte derselbe am 8. März 1894, es sei der Wittwe A. Völlmy das Forum des Appellations und Kassations hofes von Amtes wegen verschlossen und dieselbe zu den Kosten der Weiterziehung verurteilt. Zur Begründung wird bemerkt: Impetrantin habe laut Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von Aarwangen ihr Aktenheft nebst 5 Fr. Appellationsgebühr am 23. Februar 1894 eingereicht. Demnach sei sie der Vorschrift des 40, Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Betreibungs und Konkursgesetz, wonach im Falle der Appellation die Akten sofort einzureichen seien, nicht nachgekommen, sondern habe sich verspätet. B. Gegen diesen, am 7. April 1894 eröffneten, Entscheid erklärte Wittwe A. Völlmy die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit folgendem Begehren: Es sei der vorgenannte Entscheid zu kassieren und der Appellations und Kassationshof anzuweisen, auf die Sache einzutreten und der Berufung Folge zu geben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Laut Art. 61 B. V. seien rechtskräftige Civilurteile, die in einem Kanton gefällt wor den, in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Den rechtskräftigen Civilurteilen seien aber in dieser Beziehung die gerichtlich abge schlossenen Vergleiche gleich zu achten. Es sei dies übrigens in Art. a des Betreibungs und Konkursgesetzes ausdrücklich vor geschrieben. In casu sei nun der in Frage stehende Vergleich unter Mitwirkung des Bezirksgerichtes Liestal zu Stande gekom men, daher einem von demselben gefällten Urteile gleich zu stellen, d. h. zu vollstrecken. Diese Vollstreckung geschehe nun im Falle erhobenen Rechtsvorschlags auf dem Wege der Rechtsöffnung. Nun sei aber dieselbe hier nicht gewährt, sondern das Forum ver schlossen, somit das rechtliche Gehör verweigert worden. Dem daherigen Rekurse gegenüber könne nicht darauf verwiesen werden, daß das Eintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch auf Grund des kantonalen Prozeßrechts wegen Versäumnis kantonaler Prozeß fristen verweigert worden sei und daher eine Überprüfung des Bundesgerichtes nicht stattfinden dürfe. Gegenteils müsse letzteres materiell auf die Streitsache eintreten. Nun stehe in 40, Abs. des citierten bernischen Einführungsgesetzes allerdings, daß im Appellationsfalle die Akten sofort einzureichen seien. Allein dies sofort könne doch billigerweise nur so interpretiert werden, daß den Anwälten eine gewisse Zeit zur Besorgung der nötigen Vor kehren (Ordnen, Heften der Akten ec.) gelassen werde u. s. w. C. Der rekursbeklagte Müller Landsmann beantragt zunächst Abweisung des Rekurses wegen mangelnder Vollmacht des Ver treters der Rekurrentin, eventuell als unbegründet, unter Kosten folge. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die Wittwe Völlmy habe, als sie in Liestal für die dem Rekursbeklagten von den Berner Gerichtsbehörden zugesprochenen Gerichtskosten betrie ben worden sei, Rechtsvorschlag erhoben und sodann im Rechts öffnungsverfahren unter anderm geltend gemacht, daß sie im Kanton Bern nicht regelrecht vorgeladen worden sei und überhaupt zur Prozeßführung keine Vollmacht erteilt habe. In der Sache selbst sei zu bemerken, daß hier nur der Forumsverschluß des Appellations und Kassationshofes, und nicht das Urteil des Richteramtes Aarwangen als rekurriert zu betrachten sei. Durch den Forumsverschluß aber sei weder ein Verfassungssatz noch ein Gesetz verletzt worden. Gemäß 40 des citierten Einführungs gesetzes seien bei einer Appellation die Akten sofort, d. h. noch vor Schluß der bezüglichen Gerichtsverhandlung und jedenfalls vor Schluß des Protokolls einzureichen; dieser Vorschrift nachzu kommen sei nun jedenfalls möglich, wenn nämlich die Parteien ihre Akten geordnet und geheftet zur Verhandlung mitbrächten. Die weitere Frage, ob die betreffende Vorschrift nicht zu rigorös sei, falle nicht in Betracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Die Vollmacht des rekurrentischen Anwalts kann mit Fug nicht bestritten werden. In der Tat befindet sich bei den Akten ein Schriftstück, wodurch der genannte Anwalt zur Prozeßführung in Sachen gegen Müller Landsmann, sowie sogar zu allen Hand lungen bevollmächtigt wird, für welche das Gesetz eine Spezial vollmacht verlangt. Es ist unter diesen Umständen ohne weiters anzunehmen, daß diese Vollmacht auch für den vorliegenden Re kurs Geltung habe.
In der Sache selbst steht zunächst fest, daß gemäß Art. 61 B. V. in einem Kanton erlassene Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Von Vergleichen überhaupt und gerichtlichen Vergleichen insbesondere ist im genannten Artikel nicht gesprochen; dieselben können daher mit Bezug auf interkan tonale Vollstreckbarkeit den rechtskräftigen Civilurteilen nicht gleich gestellt werden. Es ist dies ganz besonders in solchen Fällen geradezu selbstverständlich, wo im Vergleich nicht etwa eine liquide, unbedingte Forderung zum Ausdruck kommt. Dies trifft aber eben in casu zu, indem die Parteien vor Bezirksgericht Liestal sich in der Weise verglichen haben, daß sie einen förmlichen neuen Ver trag abschlossen, in welchen jeder Teil gewisse Leistungen über nahm. Speziell war die von Müller Landsmann versprochene Zahlung gemäß Nr. 1 des Vergleiches erst dann zu leisten, wenn die heutige Rekurrentin ihm einen gewissen Vorrat von Druck sachen übersandt haben würde. Diese Sendung wird nun eben beanstandet; die Forderung Völlmy von 500 Fr. ist daher über haupt nicht liquid und kann, nebenbei bemerkt, auch für den Art. a des Betreibungs und Konkursgesetzes nicht in Betracht fallen. Wesentlich ist übrigens hierorts allein der Umstand, daß überhaupt in der Verweigerung der Vollstreckung eines in einem andern Kanton abgeschlossenen Vergleichs keine Verfassungsver letzung liegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.