Art. 4 B. V.; guardianship matters and exhaustion of cantonal remedies before a direct federal complaint. Even where a party alleges denial of hearing or violation of federal law, the Federal Court will not enter into the matter if the cantonal instances have not been exhausted. This applies a fortiori in guardianship cases when the first-instance authority is a communal body and the cantonal supervisory authority has not yet been seized. The rule requiring prior cantonal recourse remains the general principle; direct appeal to the Federal Court is not appropriate where the challenged act is of cantonal nature and an effective cantonal remedy is still open (consid. 1).
nalen Instanzen nicht unbedingte Voraussetzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung der Bundesver fassung oder eines Bundesgesetzes sei. Speziell werde dafür auf das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Steffen verwiesen (Amt liche Sammlung XVIII, S. 470). C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 1893 erhob der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern die Inkompetenzeinrede, die er folgendermaßen begründet: Die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht sei gemäß Organisationsgesetz, S. 178, Alinea 1, nur gegen Verfügungen kantonaler Behörden zulässig. Da es sich in casu nicht um eine solche Verfügung handle, indem der Orts bürgerrat keine kantonale Behörde sei, so sei das Beschwerderecht ausgeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Insoweit Rekurrent sich darüber beklagt, ungehört seiner Hand lungsfähigkeit beraubt worden zu sein, kann das Bundesgericht zur Zeit auf die Beschwerde nicht eintreten, indem in Fällen von Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie in jenem von Rechts verweigerung überhaupt, gemäß feststehender bundesgerichtlicher Praxis vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muß, was in casu nicht geschehen ist. Eine Rückweisung im gleichen Sinne rechtfertigt sich aber hier auch bezüglich der weitern Be schwerde auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Handlungsfähig keit. Zwar hat das Bundesgericht in der vom Rekurrenten citierten Rekurssache Steffen, wie auch sonst, das vorhergehende Anrufen aller kantonalen Instanzen nicht als unbedingte Voraus setzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht erklärt, sobald es sich um Verletzung der Bundes verfassung oder eines Bundesgesetzes handle, und soll dem dort ausgedrückten Grundsatze im Allgemeinen nicht Abbruch getan werden. Was jedoch speziell Vormundschaftssachen betrifft, so er scheint es vor allem in Fällen, wo, wie im Kanton Luzern, die erstinstanzliche Vormundschaftsbehörde eine Gemeindebehörde ist, als wenig angemessen und auch mit den praktischen Erforder nissen unvereinbar, wenn gegen deren Verfügungen, als solche kantonaler Natur, unter Überspringung der kantonalen Obervor mundschaftsbehörde direkt an das Bundesgericht rekurriert wird. Es kann daher vor Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hierorts auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne vorstehender Erwägungen zur Zeit abgewiesen.