Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 23. Mai 1894 in Sachen Felchlin.
A. Namens des Josef Felchlin, von Steinen, Kantons Schwyz,
wohnhaft in St. Franzisco, U. S. A., reichte die Firma Seb.
Crivelli Cie. in Luzern beim Waisenamt Steinen ein Gesuch
ein, es sei genannter Felchlin aus dem schwyzerischen Staats
verbande zu entlassen und ihr zu Handen desselben sein unter
waisenamtlicher Fürsorge befindliches Vermögen auszuhändigen.
Da dieses Gesuch abschlägig beschieden wurde, gelangte die gleiche
Firma unterm 20. Januar 1894 an den Regierungsrat des
Kantons Schwyz, bei welchem sie die Entlassung des Felchlin
aus dem schwyzerischen Staatsverbande, seine Entvogtung und
die Aushändigung seines vom Waisenamt Steinen innegehabten
Vermögens beantragte. Diesem Gesuche waren folgende Urkunden
beigelegt: a. eine legalisierte Vollmacht, wodurch Seb. Crivelli
Cie. von I. Felchlin zur Enthebung seines genannten Ver
mögens bevollmächtigt werden, d. d. 21. Juli 1892; b. eine am
- April 1893 legalisierte Urkunde betreffend Verzicht Felchlins
auf sein Gemeinde , Kantons und Schweizerbürgerrecht; c. eine
am 1. September und 3. Oktober 1893 legalisierte Urkunde, wo
nach genannter Felchlin durch die Circuit Court City of St. Louis,
State Missouri U. S. A., als Bürger der Vereinigten Staaten
aufgenommen wurde. Nach Einholung einer Vernehmlassung des
Gemeinderates Steinen wies auch der Regierungsrat unterm
14./20. März 1894 das gestellte Begehren ab, indem er dabei
von folgenden Erwägungen ausging. Der Gesuchsteller Felchlin
sei, weil in der Heimat bevormundet, gemäß dem Bundesgesetz
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit auch an seinem aus
ländischen Domizil als handlungsunfähig zu betrachten. Gegen
seine Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht erhebe der Ge
sein
meinderat Steinen deswegen Protest, weil Felchlin schon
väterliches Erbe (5000 Fr.) sowie sein mütterliches Erbe (4000 Fr.)
nach Amerika fortgezogen und dort zweifellos verbraucht habe.
Bezüglich der nun in Frage stehenden 2000 Fr., die Felchlin von
einem Bruder geerbt habe, befürchte der Gemeinderat, daß sie
ebenfalls verbraucht würden, und Felchlin dann ohne Existenz
mittel nach Schwyz zurückkehren, sein nordamerikanisches Bürger
recht verlieren und der Gemeinde Steinen zur Last fallen könnte.
Diese Einwendungen des Gemeinderates Steinen seien nun so
gewichtig, daß sie zur Abweisung des gestellten Ansuchens führen
müßten.
B. Unterm 4. April 1894 gelangten darauf Crivelli Cie.
Namens J. Felchlin mit dem Gesuch um Entlassung desselben
aus dem Bürgerrecht an den Bundesrat, der dasselbe dem Bundes
richte als der kompetenten Behörde überwies. In diesem Gesuch
wird bemerkt: Daß Felchlin sein b.sher bezogenes Vermögen ver
braucht habe, sei nicht bewiesen. Wenn er in Zukunft mittellos
aus Amerika nach Steinen zurückkehre, so brauche ihm diese Ge
meinde den Aufenthalt auf längere Zeit nicht zu gestatten.
C. Der Gemeinderat Steinen beantragt Abweisung des Re
kurses von Crivelli Cie., indem er im wesentlichen bemerkt:
Josef Felchlin sei schon 1865 mit seinem väterlichen Erbteil von
5000 Fr. nach Amerika ausgewandert, und 1878 in die Heimat
zurückgekommen, um das gefallene mütterliche Erbe in Empfang
zu nehmen. Auf Grund zuverläßiger Nachrichten unterliege es
keinem Zweifel, daß er in Amerika nicht nur nichts erworben
hatte, noch erwerben werde, sondern auch im Begriffe war, sein
ganzes Vermögen leichtsinnig durchzubringen. Als ihm daher 1891
aus dem Nachlaß eines Bruders 2000 Fr. anfielen, sei es Pflicht
der heimatlichen Vormundschaftsbehörde gewesen, ihn durch Be
vogtigung vor gänzlicher Verarmung zu schützen. Sonst müßte,
da das nordamerikanische Bürgerrecht durch längeren Aufenthalt
im Auslande verloren gehen könne, die Heimatgemeinde befürchten,
daß Felchlin nach Aufzehrung seines Vermögens mittellos und
arbeitsunfähig heimkehren könnte. Dem könne die Heimatgemeinde
nicht wohl dadurch vorbeugen, daß sie dem Betreffenden den
Aufenthalt verbiete, da Verwandte in der Heimat seien und zu
dem das Korporationsrecht durch die Bürgerrechtsentlassung nicht
verloren gehe. Aus der bisherigen Praxis hätten sich denn auch
Schwierigkeiten ergeben (Salis, Schweizerisches Bundes
recht I, S. 468 u. ff.) Übrigens sei Felchlin gemäß Art. 10
und 5 des Bundesgesetzes betreffend Handlungsfähigkeit nicht
handlungsfähig und könne daher weder auf sein Schweizerbürger
recht verzichten, noch das nordamerkkanische Bürgerrecht erwerben.
Die Rechtsstellung und das Vermögen Felchlins werde, soweit
sie zur Schweiz in Beziehung ständen, vom schweizerischen Rechte
beherrscht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Erteilung des Schweizer
bürgerrechtes und Verzicht auf dasselbe regelt das beim Verzicht
zu beobachtende Verfahren in der Weise, daß die bezügliche Er
klärung samt den erforderlichen Ausweisen der Kantonsregierung
einzureichen und von dieser unter Festsetzung einer vier Wochen
nicht übersteigenden Einsprachsfrist der heimatlichen Gemeinde
behörde auch zu Handen weiterer Beteiligter zu übermitteln ist.
Streitigkeiten über die Zuläßigkeit eines Verzichtes werden vom
Bundesgericht entschieden.
- Daraus ergibt sich, daß weder einer Gemeindebehörde noch
der Kantonsregierung mit Bezug auf ein Gesuch um Bürger
rechtsentlassung eine Entscheidungsbefugnis zusteht. Dieselbe ge
hört vielmehr, in erster und letzter Instanz, einzig und allein dem
Bundesgericht.
- Gegen dieses gesetzlich normierte Verfahren verstößt nun
das in casu beobachtete in mehrfacher Beziehung, indem erstens
das Waisenamt Steinen und zweitens die Regierung des Kantons
Schwyz, trotz ihres Mangels an Kompetenz, die in Frage stehende
Streitigkeit betreffend Bürgerrechtsverzicht entschieden. Indeß
würde daraus, mangels eines bezüglichen Antrages, sowie eines
Interesses des Entlassungspetenten, noch nicht ein Kassationsgrund
abzuleiten sein.
- Dagegen ergibt sich im weiteren, daß aus den Akten gar
nicht ersichtlich ist, ob der Gemeinderat Steinen gemäß Art. 7 h. 1.
das Entlassungsbegehren etwaigen Beteiligten zur Kenntnißnahme
und Erhebung etwaiger Einreden mitgeteilt habe. Nun ist zwar
nicht ersichtlich, ob Einsprachsberechtigte vorhanden seien. Dagegen
ist diese Möglichkeit natürlich gegeben, und muß im Interesse
solcher Einsprachsberechtiger gefordert werden, daß das in Art. 7
leg. cit. vorgeschriebene Verfahren durchgeführt werde (Amtliche
Sammlung IV, S. 241).
- Im Übrigen wird Petent noch darauf aufmerksam gemacht,
daß der gemäß Art. 6 litt. b leg. cit. erforderliche Nachweis, daß
er nach den Gesetzen seines Wohnlandes handlungsfähig sei, bis
jetzt nicht beigebracht wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom
14./20. März 1894 ist aufgehoben und es werden die Akten an
diese Behörde zurückgewiesen mit dem Auftrage, vorerst gemäß
Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Erteilung des Schweizer
bürgerrechtes, rc. die Verzichtserklärung des Josef Felchlin der
Gemeindebehörde von Steinen auch zu Handen weiterer Beteiligter
unter Ansetzung einer höchstens vierwöchentlichen Einsprachsfrist zu
übermitteln.
Schlagwörter
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