Art. 3, 15 of the federal law on the civil status of persons settled and residing elsewhere; transfer of guardianship from home commune to domicile authority. The home commune is obliged, upon entry into force of the statute, to transfer the guardianship to the competent authority of the domicile. Art. 15 grants only a right of re-transfer in case of actual endangerment of the ward’s or commune’s interests, not a right to refuse the initial transfer on the basis of anticipated danger. The statutory competence rules are mandatory and cannot be neutralized by prior acquiescence or presumed practical considerations; the decisive criterion is actual, not merely conjectured, mismanagement or jeopardy (consid. 2-4).
Bürgerwaisenamtes. Aber auch abgesehen davon gestatte das ein schlägige Bundesgesetz keine Weigerung der Herausgabe einer vormundschaftlichen Verwaltung, sondern nur eine Rückforderung. C. Der Ortsbürgerrat von Sursee beantragt Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er an: Es könne rechtlich keinem Zweifel unterliegen, daß unter den Voraus setzungen des Art. 15 h. 1. die Heimatgemeinde nicht nur eine Vormundschaft zurückverlangen, sondern auch deren Übertragung von Anfang an verweigern könne. Genannte Voraussetzungen seien nun in Wirklichkeit gegeben. Denn kraft des Klostergelübdes der freiwilligen Armut dürfe die Gertrud Gaßmann kein Privat vermögen besitzen; sie müsse vielmehr dasselbe, gemäß einer im Kloster zum heiligen Kreuz besonders strenge gehandhabten Praxis, dem Kloster zuwenden. Dasselbe sei denn auch auf diesem Wege, nachdem es früher ganz arm gewesen, zu sehr bedeutendem Reich tum gelangt. Die Gefährdung des Vermögens der Gaßmann sei um so größer, als der Präsident der zu dessen Verwaltung beru fenen Chamer Behörde zugleich Kastenvogt des genannten Klosters Derselbe sowie die Gaßmann selber hätten übrigens früher, und letztere noch 1893 die Kompetenz der luzernischen Vormund schaftsbehörden und die Rechtsbeständigkeit der in Sursee bestehenden Vormundschaft anerkannt und seien dabei behaftet; die bezüglichen Beschlüsse des Ortsbürgerrates von Sursee als Vormundschafts behörde punkto Bevormundung resp. Fortsetzung der Vormund schaft seien rechtskräftig geworden. Eine ungebührliche Beschrän kung der Gaßmann im Genusse ihres Vermögens sei ab Seiten der heimatlichen Vormundschaftsorgane nicht beabsichtigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Leuzinger gegen Bern, d. d. 29. November 1893, verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt. Der Ortsbürgerrat von Sursee ist demgemäß verpflichtet, die Vormundschaft über die Rekurrentin an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes, näm lich den Einwohnerwaisenrat von Cham zu übertragen.