Art. 22-23 of the federal law on the civil status of settled persons; Art. 38; domicile and succession law: a provisional acceptance of inventory proceedings before a local authority does not constitute a waiver of the right to contest jurisdiction in the merits. Waiver cannot be presumed. A distinction must be drawn between authority for provisional protective measures and authority for the substantive opening and settlement of the estate. The last domicile is determined by the center of life and the intention to remain; a temporary stay for health reasons, even with transfer of household effects, does not establish a new domicile where a timely return to the former canton remains intended (consid. 2-4). Succession and estate opening follow the law of the last domicile.
seiner Frau in Jenaz auf. So wenig er in Au seinen Wegzug dem Gemeindevorstand angezeigt, so wenig zeigte er dem Ge meindevorstand Jenaz oder einer andern Behörde seine Ankunft an, hinterlegte also keinerlei Schriften und wurde dazu auch nicht aufgefordert. Am 11. August 1893 starb er plötzlich in Jenaz, mit Hinterlassung seiner Frau, einer Schwester, Frau Flammer Germann in Goßau, St. Gallen, und eines unbekannt wo ab wesenden Bruders, für den das Waisenamt Gaiserwald eintrat. m 21. September 1893 wurde vom Kreisamt Jenaz, auf Ge such der Miterbin Frau Flammer Germann, nach Maßgabe des bündnerischen Privatrechts 478 in Jenaz ein Inventar des Germann'schen Nachlasses aufgenommen, ohne daß die Wittfrau rmann dagegen protestierte. Am 27. gleichen Monats bean tragte sodann Frau Flammer Germann, resp. für sie ihr Ehemann, bei Kreisamt Jenaz gerichtliche Teilung des Nachlasses gemäß 486 und eventuell 212 gleichen Gesetzes. Nachdem jedoch die Wittwe des Erblassers durch das Kreisamt am 3. Oktober 1893 von diesem Gesuch verständigt worden war, bestritt sie mit Ein gabe vom 10. Oktober 1893 an das Kreisamt Jenaz den bünd nerischen Behörden und Gerichten alle und jede Kompetenzen, in Sachen der Verlassenschaft ihres Ehemannes irgendwelche Ver fügungen und Anordnungen zu treffen und erklärte, die Sache gemäß Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. 180, Ziff. 3 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege an das Bundesgericht zu ziehen. Daselbst stellte sie sub 25. Oktober 1893 das Gesuch, es sei der Nachlaß des am 11. August 1893 in Jenaz verstorbenen I. A. Germann nach st. gallischem Rechte und eventuell von den st. gallischen Behörden zu teilen und seien die bündnerischen Behörden nicht zuständig in Sachen irgend welche Verfügung zu treffen. Zur Begründung desselben wird nach Hinweis auf die aus Art. 38 des einschlägigen Bundes gesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse sich ergebende bundes gerichtliche Kompetenz materiell im Wesentlichen ausgeführt was folgt: Es könne wohl nicht ernstlich behauptet werden, daß Re kurrentin durch Zulassung der Inventarisation vom 21. September 1893 anerkannt habe, die bündnerischen Behörden seien in Sachen kompetent und der Streitfall nach bündnerischem Recht zu erledigen. Überhaupt sei Wittfrau Germann, weil von der bevorstehenden Amtshandlung nicht in Kenntnis gesetzt, gar nicht in der Lage gewesen zu protestieren; sodann aber wäre sie sowohl nach st. galli schem als nach bündnerischem Recht bei einer auf Verlangen eines Miterben an beiden Orten zulässigen amtlichen Inventarisation zu Aufschluß über den Stand des Nachlasses verpflichtet gewesen und habe in casu nicht wissen können, ob nicht das Kreisamt Jenaz etwa kraft Delegation des zuständigen Bezirksamts Unter rheinthal in Sachen handelte. Die Frage des die Hinterlassenschaf beherrschenden Erbrechts sei übrigens bei jenem Anlaß gar nicht erörtert worden, und habe Wittfrau Germann, als die Bündner Behörden eine über die bloße Inventarisation hinausgehende Auf forderung an sie richteten, rechtzeitig Einsprache erhoben. Sei demgemäß die Frage, welches Recht den Nachlaß beherrschen solle, durch keine bezügliche Anerkennung präjudiziert, so müsse sie zu Gunsten des Rechts des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, Au, in St. Gallen, entschieden werden (Art. 22 leg. cit.). Dort habe Germann jedenfalls bis zu seinem Wegzug im Mai 1893 seinen Wohnsitz gehabt und seine Steuern bezahlt; diesen Wohnsitz habe er aber nicht etwa durch Erwerb eines neuen in Jenaz aufge geben. Das ergebe sich daraus, daß er seine Niederlassung in Au nicht zurückzog, sich aus den Steuerregistern nicht streichen ließ und dem Amte wie Dritten erklärte, nur vorübergehend zur Kur sich wegzubegeben. Diese aus amtlichen Belegen sich ergebende Absicht Germanns schließe den Domizilwillen bezüglich des Jenazer Aufenthaltes aus; dieser Wille ergebe sich aber auch nicht aus der Spedition des Mobiliars an genannten Ort, wofür nur Gründe der besseren Versorgung und der Ersparnis an Lokalzins maß gebend gewesen seien, und ebensowenig aus dem Umstand, daß Germann in Jenaz bei seiner Frau wohnte, indem dies nur besuchsweise geschehen sei, wie mehrere Zeugen zu deponieren wüßten. Sei demgemäß Au als der letzte Wohnsitz des Erblassers zu betrachten, so müsse daselbst auch die Eröffnung der Erbschaft und zwar nach st. gallischem Rechte erfolgen, und hätten die bündnerischen Behörden in Sachen gar nicht selbständig vorzu gehen, so daß der Rekurs gegen die Verfügung des Kreisamts
Jenaz vom 3. Oktober 1893 begründet sei. Da der vorliegende Streitfall nur formell wie ein staatsrechtlicher Rekurs behandelt werde, in Wirklichkeit aber rein civilrechtliche Interessen beschlage, so sei es gemäß Art. 221 O. G. gerechtfertigt, der Miterbin Flammer und eventuell dem Waisenamt Gaiserwald, falls es Namens des unbekannt abwesenden Bruders des Erblassers den gleichen Rechtsstandpunkt wie die genannte Miterbin einnehmen sollte, eine Kostenentschädigung zu Handen der Klägerin auf zulegen. B. Mit Eingabe vom 3. November 1893 erklärt das Kreisamt Jenaz, es sei ihm gleichgültig, ob die vorliegende Erbschaftssache nach bündnerischem oder st. gallischem Recht entschieden werde. Dagegen protestiert es gegen jede Antastung der vorgenommenen Amtshandlungen, indem es keinen Grund gehabt habe, anzuneh men, daß Germann zur Zeit seines Todes anderswo als in Jenaz domiziliert war. Die Wittwe Germann sodann sei von der Vor nahme der Inventur mündlich benachrichtigt worden. Als in der Folge aus der weiteren Eingabe der Partei Flammer auf Diffe renzen bezüglich des Gerichtsstandes geschlossen werden konnte, sei genannte Eingabe eben am 3. Oktober 1893 nur in dem Sinne zur Einsicht und Vernehmlassung der Wittwe Germann zugestellt worden, damit sie sich über Anerkennung oder Nichtanerkennung des Bündner Forums ausspreche. Auf erfolgten Protest derselben habe dann das Kreisamt weitere Amtshandlungen bis zum Aus trag der streitigen Vorfragen verweigert. Frau Flammer Germann beantragt mit Eingabe vom 15. No vember 1893, ergänzt am 30. gleichen Monats, es sei das Be gehren der Wittwe Germann in Jenaz abzuweisen und seien die Graubündner Behörden für berechtigt zu erklären, den Germann schen Nachlaß nach Graubündner Gesetz zu teilen; die vom Kreisamt Jenaz getroffenen amtlichen Maßnahmen seien als korrekt und gesetzlich zu erklären. Zur Begründung wird ange führt: Da der zwischen den Parteien waltende Streit rein erb rechtlicher Natur, das Erbrecht aber kantonales Recht sei, so dürfte die Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht ausgeschlossen sein. In materieller Beziehung liege in der stillschweigenden Genehmi gung der Inventaraufnahme seitens der Rekurrentin eine volle Anerkennung des Graubündner Forums, sowie der Anwendbarkei des dortigen Erbrechts auf den vorliegenden Fall. Wenn man dies aber nicht annehme, so habe jedenfalls Germann durch seine Übersidelung nach Jenaz den Wohnsitz in Au, wenn man ange sichts des durch Art. 4 des st. gallischen Landjägerreglements vorgeschriebenen Stationswechsel und der Nichthinterlegung von Schriften überhaupt von Wohnsitz reden wolle, aufgegeben und durch Mitnahme seines Mobiliars nach Jenaz zu seiner Frau genügsam bewiesen, daß er dort bei derselben seinen Wohnsitz begründen und nicht etwa bloß vorübergehend zur Kur verweilen wollte. Was ferner die von der Gegenpartei angerufenen Zeugen betreffe, so sei einer derselben, Jakob Bardill in Jenaz, als Ver mieter des von Frau Germann innegehabten Logis, Christian Bebie als Schuldner der Erbmasse und Andreas Bebie als dessen Bruder nicht unparteiischer Zeugschaft fähig. D. Das Waisenamt Gaiserwald sodann beantragt, in Vertretung des unbekannt abwesenden Miterben H. Germann, mit Eingabe vom 6. November 1893 Abweisung des von der Wittwe Ger mann angebrachten Begehrens und Teilung des Nachlasses nach bündnerischem Recht, eventuell durch die bündnerischen Behörden. Was die Begründung dieses Petitums betrifft, so stimmt sie, ab gesehen von der Unzuständigkeitseinrede, die hier nicht erhoben wird, im Wesentlichen mit den Ausführungen der erwähnten Ein gabe Flammer Germann überein. Der Erblasser habe sein Domizil in Au aufgegeben gehabt; er habe die Begründung eines neuen Domizils irgendwo im Kanton St. Gallen vielleicht für später in Aussicht genommen gehabt, worauf aber kein Gewicht gelegt werden könne. Selbst wenn der Aufenthalt in Graubünden nur als ein Provisorium gemeint gewesen, so sei doch damals der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse Germanns, somit sein Domizil dort gewesen und müsse sich die Erbfolge darnach bestimmen. E. Die laut klägerischem Antrag einvernommenen Zeugen Johs. Comper, Christian Bebie und Jakob Bardill, sämtlich in Jenaz und Andreas Bebie, in Pragmartin wohnhaft, deponierten am 14. Dezember 1893 übereinstimmend in dem Sinne, daß Germann laut eigenen Aussagen nur vorübergehend in Jenaz zu bleiben gedachte, um dann, sobald seine Gesundheit es gestatte,
wegzuziehen und gemäß allen auf einem Polizeibüreau, gemäß drei der obgenannten Zeugen auf demjenigen in St. Gallen, eine Anstellung zu suchen. F. Der Landjägerhauptmann des Kantons St. Gallen bezeugt, daß Germann sich ihm gegenüber dahin aussprach, nach einer Kur in Graubünden und eventuell in Carlsbad nach St. Gallen zurückkehren zu wollen. Laut Bescheinigung des Gemeindeamts Au vom 4. Oktober 1893 hatte Germann die Absicht, später im Kanton St. Gallen, vielleicht in Au selbst, einen kleinen Handel anzufangen und nahm seine Möbel nur deswegen nach Jenaz mit, seil die Fracht nicht groß war und er sie auf die Art bei sich hatte, indem er so seine ursprüngliche Absicht aufgab, in Au selbst zu deren Aufbewahrung ein Lokal zu mieten. Germann war noch ir Zeit der Ausstellung dieser Bescheinigung im Steuerregister eingetragen; seine Wittwe zahlte noch am 12. September 1893 daselbst die Steuer. G. Am 15. Dezember 1893 verstarb die Rekurrentin Wittwe Anna Germann geb. Jecklin. Ihre Schwester Menga Bärtsch, laut civilstandsamtlicher Bescheinigung vom 18. Dezember 1893 die einzige Erbin der Verstorbenen, resp. für sie ihr Ehemann, Anton Bärtsch, erklärte sodann den Rechtsstreit fortzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hörden zu vorsorglichen Maßregeln nicht gefolgert werden, daß die selben auch als zur Behandlung der Hauptsache kompetent anerkannt worden seien; noch viel weniger aber ist der Schluß auf eine daherige Unterwerfung unter das Bündner materielle Erbrecht gestattet. Es muß daher auch in diesem Falle gemäß Art. 22 und 23 des einschlägigen Bundesgesetzes die Eröffnung der Erbschaft für deren Gesamtheit am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen und die Erbfolge gleichfalls sich nach dem Rechte desselben Ortes richten. 3. Als letzten Wohnsitz Germanns haben nun die Partei Flammer Germann und das Waisenamt Gaiserwald Jenaz dar stellen wollen. Für diese Auffassung konnte angeführt werden, daß der Erblasser nach erhaltener Dienstentlassung mit seinem gesamten Hausrath dorthin zog, woselbst seine Frau schon seit mehreren Jahren sich aufhielt, und bei diesem Umzug gar nichts in Au zurückließ, sowie daß er, ein paar Wochen in Tarasp und Schiers abgerechnet, die paar Monate bis zu seinem Tode dort verweilte. Anderseits steht jedoch auf Grund der Aussagen der mit Unrecht zum Teil beanstandeten Zeugen und überdies der eingelegten amt lichen Bescheinigungen fest, daß Germann keineswegs gewillt war, länger als seine Gesundheit erheische, in Jenaz zu bleiben, son dern eine baldige Rückkehr in den Kanton St. Gallen bestimmt in Aussicht nahm und auch den Hausrat nur mit Rücksicht auf die geringe Entfernung und den Umstand, daß die Kosten für Lokalmiete in Au diejenigen für die Möbelfracht nach Jenaz nicht zu übersteigen schienen, mit sich nahm. Es kann daher nicht angenommen werden, daß Germann in Jenaz seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse begründen wollte und begründet habe. 4. Daraus muß sich aber ergeben, daß sein letzter Wohnsitz im Kanton St. Gallen gewesen ist. Dort war er bis 1. Mai 1893, als dem Tage seiner Dienstentlassung, als Landjäger in Au stationiert; dort zahlte er seine Steuern. Dagegen wurde nun zwar geltend gemacht, daß im Kanton St. Gallen ein Landjäger gemäß dortigem Reglement keinen Wohnsitz begründen könne, da der als Regel vorgesehene Stationswechsel nach je drei Jahren und die Möglichkeit einer Versetzung selbst vor Ablauf dieser Frist einen Domizilwvillen nicht aufkommen ließen und ferner die Polizei mannschaft auch keine Papiere hinterlege. Allein was den letztern Umstand betrifft, so hat er nur eine kantonal administrative Be deutung und ist für die Entscheidung der Frage, ob ein civilrecht licher Wohnsitz vorliege, nur nebenbei in Betracht zu ziehen; und was sodann den Stationswechsel angeht, so kann die Möglichkeit desselben, da er doch innert der Grenzen des Kantons St. Gallen stattfinden müßte, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob St. Galler oder Graubündner Domizil vorliege, nur im erstern Sinne in's Gewicht fallen, und nimmt der Domizilwille dann eben die Form an, daß der dem Stationswechsel unterworfene Polizeibeamte für die immerhin drei Jahre umfassende Dauer seines Aufenthaltes an einem Stationsort diesen, für die Folge aber mindestens den Kanton als Mittelpunkt seiner Lebensverhält nisse betrachten wird. Es hat dem Gesagten gemäß der Erblasser allerdings seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt; nach diesem Wohnsitz aber hat er keinen andern, auch nicht in Jenaz begründet, da er ja von dort bald nach dem Kanton St. Gallen zurückzukehren gedachte. Es ist daher in der Tat der st. gallische Wohnsitz als der letzte Wohnsitz des Erblassers zu betrachten, und bestimmt sich demgemäß die Erbfolge wie die Zuständigkeit der Behörde, welche den Nachlaß eröffnen soll, zu Gunsten St. Gallens. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden demnach die Zuständigkeit der st. gallischen Behörden zur Eröffnung der I. A. Germannschen Erbschaft sowie die Anwendbarkeit des st. gallischen Rechts auf die Erbfolge anerkannt.