Art. 1 Ziff. 13, Art. 4 schweiz.-deutscher Auslieferungsvertrag vom 20. Januar 1874; Auslieferung wegen Betrugs, politische Ausnahme: Die Auslieferung ist zulässig, wenn die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung nach dem Recht beider Staaten als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist und die Voraussetzungen des Art. 4 nicht nachgewiesen sind. Der politische Charakter der Verfolgung ist nicht schon behauptungs-, sondern beweisbedürftig; der Ausgelieferte hat darzutun, daß das Begehren in Wahrheit der Verfolgung eines politischen Delikts dient. Fehlt dieser Nachweis, bleibt die Auslieferung trotz Einwendungen gegen die materielle Schuldfrage zulässig; genügende Garantie gegen Verfolgung wegen nicht vertragsmäßiger oder politischer Handlungen wird durch Art. 4 selbst geschaffen.
B. Hotop widersetzte sich der Auslieferung, weil er die ihm zur Last gelegten Vergehen nicht begangen habe, und seine Verfolgung einen rein politischen Charakter an sich trage, indem man ihn wahrscheinlich als Deserteur und vielleicht noch wegen Majestäts beleidigung verfolgen und bestrafen werde. C. Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt erklärte, gegen die Bewilligung des Auslieferungsgesuches keine Einwen dungen zu erheben, da es, was die betrüglichen Handlungen be trifft, Sache des kompetenten Richters sein werde, die Schuldfrage zu prüfen; dagegen halte es für selbstverständlich, daß an die Auslieferung der Vorbehalt geknüpft werde, daß die Bestrafung nur wegen des im Verhaftbefehl genannten Verbrechens erfolge. D. Mit Zuschrift vom 2. Juli, eingegangen den 4. Juli 1894, übermittelte der Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zur Be urteilung. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft bean tragt, da die Voraussetzungen des Auslieferungsvertrages zutreffen, dem Auslieferungsbegehren zu entsprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eines gemeinen Vergehens verfolgt, und einen Beweis dafür, daß diese Verfolgung nur zum Schein, und in der wahren Absicht, ihn wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens zu ver folgen oder zu bestrafen, stattfinde, hat er nicht versucht. Gestützt auf Art. 4 cit. kann daher die Auslieferung nicht verweigert werden. Dagegen, daß der Ausgelieferte wegen eines vor der Ausliefe rung verübten politischen Vergehens, oder wegen einer Handlung, die mit einem politischen Vergehen in Zusammenhang steht, oder wegen eines nicht im Vertrag vorgesehenen Vergehens strafgericht lich verfolgt werde, ist in Art. 4 Alinea 2 und 3 ausreichende Garantie geschaffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Johann Hotop wegen Betruges wird bewilligt.