Art. 19 f. Markenschutzgesetz; strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Markenverletzung und Umfang der Begründungspflicht; eine Firma ist nur der Handelsname und nicht delikts- oder straffähiges Subjekt. Strafbar sind lediglich die natürlichen Personen, welche unter der Firma handeln, und zwar bei Antragsdelikten nur im Rahmen des gestellten Strafantrags. Vorsatz ist Rechtsfrage; seine Annahme beruht auf den festgestellten Tatsachen und entzieht sich nicht deshalb der Kassation, weil die Vorinstanz knapp begründet. Die Ähnlichkeit der Marken ist vom Sachrichter aufgrund Gesamtvergleichs zu beurteilen; eine kurze, aber eindeutige Feststellung genügt. Hinsichtlich des Zivilpunkts darf das Gericht den Schaden nach freiem Ermessen schätzen, wenn der genaue Nachweis des behaupteten entgangenen Gewinns nicht gelingt.
des Bundesgerichtes, auf staatsrechtlichen Rekurs der Firma Knorr hin, das Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz auf, wesentlich aus folgenden Gründen: Laut früherem bundesgerichtlichem Urteil in Sachen Eichenberger und Hunziker (Amtliche Sammlung XVI. S. 42) könne einem an sich geschützten Waarenzeichen der Schutz nicht deswegen entzogen werden, weil es nach Art einer Etiquette auf der Waare oder deren Verpackung angebracht werde. streitigen Falle bestehe die Marke der Firma Knorr nicht bloß in der Firma und den zwei Medaillons mit dem Bienenkorb, wie die Vorinstanz annehme, sondern wenn auch nicht aus dem ganzen, auf vier Flächen sich verteilenden und daher zur Hervor bringung eines einheitlichen Eindruckes ungeeigneten Band, so doch aus der ganzen Vorderseite derselben. Das kantonale Gericht habe also seinem Urteil einen bundesrechtlich nicht zutreffenden Begriff der Marke zu Grunde gelegt und werde angewiesen, die Frage, ob Nachahmung der Marke vorliege, auf Grund einer Vergleichung des gesamten auf der Vorderseite der Pakete des Strafklägers angebrachten Kombination von Figuren, Firma und andern Worten mit derjenigen auf den Paketen der beklagten Firma zu beantworten und eventuell habe sich dasselbe auch be treffs der Frage des Dolus auszusprechen. Das auf Grund dieses Entscheides erlassene Urteil des Kantonsgerichtes Schwyz d. d. 8. März 1894 lautet: I. Die Firma Landauer Cie. hat sich der Übertretung des Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember 1879 schuldig gemacht. II. Dieselbe wird deshalb in eine Buße von 30 Fr. verfällt. III. Sie zahlt der Klägerschaft eine Civilentschädigung von 200 Fr. IV. Sie trägt die Prozeßkosten aller Instanzen im Betrage von 313 Fr. 20 Cts. V. Sie begütet der Civilpartei an außerordentl. Kosten 120 Fr. In der Begründung zog das Kantonsgericht in Erwägung: Die gesamte auf der Vorderseite der Pakete der beklagtischen Firma angebrachte Kombination von Figuren, Firma und andern Worten sehe dem im Markenregister eingetragenen Waarenzeichen der Firma Knorr unbedingt ähnlich und sei daher geeignet, eine Täuschung des Publikums hervorzurufen. Ebenso müsse diese Nachahmung gemäß bundesgerichtlicher Praxis (Urteil Eichenberger und Hunziker) als eine dolose bezeichnet werden, die eine Bestrafung erfordere. Darnach habe sich auch die Civilentschädigung und Kostenfrage zu richten. Indessen sei der von der Klägerschaft be hauptete Schaden nur ein fiktiver, der in seiner Höhe nicht habe ausgewiesen werden können und dessen Berechnung nur auf einem allfällig möglichen, nicht aber wirklich entgangenen Gewinn beruhe. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Firma Landauer Cie. das Rechtsmittel der Kassation an das Bundesgericht mit dem Antrag es sei das erwähnte Urteil mit Bezug auf Straf und Civilpunkt aufzuheben und seien die Akten an die kantonale Instanz zurück zuweisen mit dem Auftrage, einen neuen Entscheid zu fassen, unter Kostenfolge. Als Kassationsgründe werden genannt:
ihrer Seite ausschließen. Das Gericht habe indessen alle diese Argumente ignoriert und die Schuldfrage ohne jede Begründung bejaht. Daß der Hinweis auf den Fall Eichenberger keine Be gründung sei, liege ja auf der Hand. 3. Ebensowenig sei vom Kantonsgericht die Frage geprüft worden, ob eine Nachahmung der Marke vorliege oder nicht, Das Kantonsgericht verweise in dieser Beziehung einfach auf das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1893 und erblicke hierin nach seinen eigenen Worten eine Wegleitung, die an Deut lichkeit nichts zu wünschen übrig lasse. Dies sei nun aber keine Begründung. Es hätte vielmehr dargelegt werden sollen, in was die Ähnlichkeit der beiden Marken bestehe und in was sie differieren. Dadurch, daß dies unterlassen worden sei, werde dem Kassations hof die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Gesetzesanwen dung zu prüfen und treffe Art. 173 O. G. zu. Was den Civilpunkt anbelange, sei die Civilklage des I habers der Marke lediglich eine Schadenersatzklage. Zu deren Be gründung hätte also ein Schaden in einer bestimmten Höhe nach gewiesen werden sollen. Nun gebe aber das Gericht selbst zu, daß hier der Schaden nur ein fiktiver gewesen und daß nicht ein wirklich entgangener Gewinn, sondern nur die Möglichkeit eines solchen, in Berechnung gezogen worden sei. Unter diesen Umstän den hätte aber nach Art. 19 des Markenschutzgesetzes keine Civil entschädigung zugesprochen werden können. C. Die Firma Knorr antwortet darauf: Ad 1. Daß die Fassung des Dispositiv 1 eine unrichtige und daß es darin statt Firma Landauer Cie. Israel Lan dauer heißen sollte, werde zugegeben. Ad 2. Die Frage des Dolus sei allerdings etwas kurz be handelt, aber es sei nirgends vorgeschrieben, daß im Urteil weit läufige Erörterungen niedergelegt werden, über die Tatsachen und Beweismittel, welche den Richter dazu geführt haben, das Vor handensein der Voraussetzungen eines Deliktes anzunehmen. Eine Feststellung des Resultates genüge. Wenn das Gericht die tat sächlichen Ausführungen der Rekurrentin nicht berücksichtigt habe, so sei der Grund eben der, daß dieselben als unstichhaltig und unglaubwürdig befunden worden seien. Ad 3. Die Ausführungen der Rekurrentin seien nicht richtig. Das Kantonsgericht habe die Frage der Ähnlichkeit der Marke als eine offene, von ihm zu prüfende und zu entscheidende erklärt. Art. 173 O. G. treffe nicht zu. Es sei nirgends vorgeschrieben, daß ein Gericht die Erwägungsgründe eingehend angeben müsse. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
die Erkenntnis darüber, ob auf diese Momente die rechtlichen Voraussetzungen des Dolus oder Vorsatzes zutreffen, ist ein juristisches Urteil, keine bloße Feststellung von Tatsachen. So knapp aber auch der Spruch des Vorderrichters in tatsächlicher Beziehung motiviert ist, so ist doch anzunehmen, daß die Verur teilung wegen Dolus erfolgt und daß der Begriff des Dolus so aufgefaßt worden sei, wie er vom Bundesgerichte in einem andern Fall, nämlich im Fall Eichenberger und Hunziker (Amt liche Sammlung XVI, S. 43 Erw. 3) festgestellt wurde, wonach genügt, wenn der Beklagte das Bewußtsein hatte, daß die Marke eine geschützte sein könne, nicht auch das positive Wissen, daß dieselbe wirklich geschützt sei. Ebenso unrichtig ist, daß die Frage der Ähnlichkeit der Marke vom Kantonsgericht nicht selbständig untersucht worden sei. Die Erwägung sub litt. C in fine des angefochtenen Urteils läßt darüber keinen Zweifel bestehen. Jene Frage der Ähnlichkeit ist vom Kantonsgericht positiv bejaht wor den und zwar offenbar auf angestellte Vergleichung hin, wenn schon über deren Vornahme und Resultat im Urteil keine detail lierten Anbringen enthalten sind. 3. Der zweite und dritte Kassationsgrund sind demnach abzu weisen. Was den letzten anbelangt, so ist er ebenfalls unstich haltig. Das Gericht hat nicht allen und jeden Schaden als un erwiesen erklärt, sondern nur denjenigen Betrag, der von der klägerischen Firma behauptet worden war. Von diesem Betrag sagt der kantonale Richter, daß er ein bloß fiktiver, nur der Mög lichkeit nach, nicht auch der Wirklichkeit nach eingetreten sei. Die Höhe der von ihm gesprochenen Entschädigung von 200 Fr. hat der Vorderrichter nach eigenem freiem Ermessen fixiert. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde der Firma Landauer Cie. wird, soweit sie gegen Dispositiv 1 des Urteils des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 8. März 1894 geht, für begründet erklärt und das Gericht angewiesen, jenes Dispositiv im Sinne von Erwägung 1 zu berichtigen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.