Gesamter Gesetzestext
- Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1894
in Sachen Klaus
gegen eidgenössische Postdirektion.
Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern verurteilte am 11. April 1894 den Friedrich
Klaus von Schwarzenburg wegen Verletzung des Postgeheim
nisses korrektionel zur Amtsentsetzung von seiner Stelle als Ge
hülfe und Stellvertreter der Posthalterei von Schwarzenburg
womit die Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes
auf die Zeit von zwei Jahren verbunden ist, sowie zu 50 Fr.
Geldbuße. Der Verurteilte erklärte nun am 21. April gegen dieses
Urteil den Rekurs an das eidgenössische Kassationsgericht und
prosequierte denselben am 2. Mai 1894, wobei er hinsichtlich der
Rekursfrist bemerkt: Das angefochtene Urteil sei am 11. April
in Abwesenheit der Parteien sowie des Anwaltes, welcher sich vor
Schluß der Verhandlungen habe entfernen müssen, ausgefällt
worden. Am folgenden Tage, am 12. April, habe der Kammer
schreiber der Polizeikammer dem Vertreter des Rekurrenten an
einem dritten Orte von dem Urteil summarische Mitteilung ge
macht. Eine förmliche Eröffnung des Urteils habe demnach erst
durch die am 28. April erfolgte Urteilszustellung stattgefunden.
Selbst aber wenn die Mitteilung vom 12. April als wirkliche
Urteilseröffnung angesehen werden wollte, sei doch der Rekurs
rechtzeitig eingereicht. Der Vertreter des Kassationsklägers be
hauptete ferner, daß er sich am 11. April mit Erlaubnis des
Präsidenten der Polizeikammer vor der Urteilseröffnung entfernt
hatte. Darauf setzte ihm der Instruktionsrichter eine Frist von
11 Tagen an zur Beibringung einer bezüglichen Erklärung. Statt
einer solchen reichte der Kassationskläger am 17. Mai ein Schrift
stück des Präsidenten der Polizeikammer ein, worin gesagt ist,
daß die Frage, wie es sich mit der Zustellung des Urteils ver
halte, erst nach Rückkehr des Kammerschreibers, der gegenwärtig
abwesend sei, aufgeklärt werden könne.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Rekurs ist verspätet. Die Rekurserklärung ist zwar innert
der gesetzlichen Frist von zehn Tagen erfolgt. Dagegen fand die
Einreichung der Rekursschrift erst nach Ablauf der zwanzigtägigen
Frist statt (Art. 164 167 O. G.). Als Datum der Urteils
eröffnung muß nämlich der 11. April 1894 gelten. An diesem
Tage wurde das Urteil vom Präsidenten des kantonalen Gerichtes
öffentlich verkündet. Auf diese Verkündung kommt es nun nach
Art. 167 leg. cit. an, nicht auf eine Privatmitteilung von Seite
des Kammerschreibers. Rekurrent hat den Nachweis nicht geleistet,
daß laut besonderer Verfügung des Gerichtspräsidenten und in
Abweichung von den bezüglichen Vorschriften der bernischen Straf
prozeßordnung, statt der öffentlichen Verkündung eine andere
Art der Urteilseröffnung für den speziellen Fall gelten sollte.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Auf den Rekurs wir wegen Verspätung nicht eingetreten.
Schlagwörter
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