- Urteil vom 7. März 1894 in Sachen Christ.
A. Seit 1874 ist Rekurrent Eigentümer der kleinen Liegen
schaft Weideli auf Gebiet von Liestal, Kanton Baselland. In dem
dortigen Wohnhause hält sich seitdem die Familie des Rekurrenten,
bestehend aus Frau und Sohn, während des Sommers durch
schnittlich vier Monate lang auf; Rekurrent selber begibt sich
während dieser Zeit regelmäßig alle Morgen auf die Bureaustunde
von Liestal nach Basel, wo er den Beruf eines Advokaten und
Notars betreibt, und kehrt dann Abends in der Regel zu seiner
Familie nach Liestal zurück. Zu Mittag ißt Rekurrent mit seinem
Sohne in Basel in der eigenen Wohnung, die während des Som
mers von einer Magd besorgt wird; zuweilen übernachtet er auch
dort. Die bürgerlichen Rechte übt er nur in Basel aus, meldet
sich auch weder daselbst ab, noch nimmt er im Kanton Baselland
Aufenthalt oder Niederlassung, obwohl er vom Gemeinderat Liestal
hiezu aufgefordert wurde. Bis zum Jahre 1887 zahlte er im
Kanton Baselland nur Steuern von seinem dortigen Immobiliar
vermögen. Als im Jahre 1887 die Gemeindekanzlei Liestal den
Versuch machte, ihn zu einer außerordentlichen kantonalen Steuer
(Spitalsteuer) heranzuziehen, verweigerte Rekurrent deren Ent
richtung und bestanden die basellandschaftlichen Behörden ihrerseits
nicht auf dem gestellten Begehren. In der Folge beanspruchte so
dann Liestal (im Jahre 1891) von Dr. Christ eine Gemeinde
steuer, welche dessen nicht in basellandschaftlichen Liegenschaften
bestehendes Vermögen beschlug. Ein Konflikt wurde damals da
durch vermieden, daß das Finanzdepartement Baselstadt dem Re
kurrenten den Abzug des von genannter Gemeinde geforderten
Steuerbetrages ab der baselstädtischen Einkommenssteuer gestattete,
worauf dieser die Gemeindesteuer an Liestal zahlte. In gleicher
Weise wurde dann auch im Jahre 1892 verfahren.
B. Am 1. Januar 1893 trat nun in Baselland eine neue
Verfassung vom 4. April 1892 in Kraft, durch welche unter
Anderm auch die Steuergesetzgebung umgestaltet wurde. In Aus
führung dieser Verfassung erließ sodann der Regierungsrat ein
Kreisschreiben an die Gemeinderäte, dessen Ziffer 3 folgendermaßen
lautet: Personen, welche sich im Kanton unr zeitweise, immerhin
über drei Monate aufhalten, sind ebenfalls und zwar für ihr
ganzes Vermögen auswärts befindliche Liegenschaften ausge
nommen sowie für ihr gesamtes Einkommen am Orte ihres
Aufenthaltes steuerpflichtig, jedoch nur nach Verhältnis der Dauer
ihres Aufenthaltes. Die kantonale Taxationskommission billigte
diesen Grundsatz. In Folge dessen wurde Dr. Christ von der
Taxationskommission des Kantons Baselland für sein Kapital
vermögen und Einkommen eingeschätzt und ihm in der Folge mit
geteilt, daß er die bezüglichen Steuertreffnisse für vier Monate zu
entrichten habe. Nachdem sodann das Finanzdepartement Baselstadt
die in den zwei vorhergehenden Jahren gewährte Erlaubnis zum
Abzug auch dieser Steuerquoten dem Rekurrenten verweigert, sprach
sich nach mancherlei Verhandlungen auch der Regierungsrat von
Baselstadt am 4. Oktober 1893 dahin aus, daß dieser Kanton
eine Reduktion der rekurrentischen Steuerpflicht zu Gunsten von
Baselland mit Rücksicht auf den bloßen Sommeraufenthalt des
Rekurrenten nicht anerkennen könne.
Demgemäß zahlte der Letztere am 14. November 1893 unter
Protest die Vermögenssteuer an Baselstadt und erklärte am
- gleichen Monats den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrag, ihn gegen diese Doppelbesteuerung zu
schützen und den Kantonen Baselstadt und Baselland die nötigen
Weisungen zugehen zu lassen. Rekurrent überläßt es im Übrigen
den allein interessterten Kantonen, ihr Steuerrecht nach Gutfinden
zu wahren, indem sein Interesse nur dahin gehe, vom gleichem
Objekte nur einem unter den genannten zwei Ansprechern des
Steuerrechts die Steuer zu entrichten.
C. Der Regierungsrat des Kantons Baselland beantragt
sei dieser Kanton als berechtigt zu erklären, den Rekurrenten für
das gesamte Kapitalvermögen, sowie für das gesamte, eventuell
für das ab dem Kapitalvermögen sich ergebende Einkommen pro
rata der Zeit seines dortigen Aufenthaltes, sobald dieser drei
Monate übersteige, nach Maßgabe der basellandschaftlichen Steuer
grundsätze und Vorschriften und zwar erstmals pro 1893 zu
besteuern. Zur Begründung führt er wesentlich aus: Wenn Re
kurrent bis dato in Baselland nur zur Gemeindesteuer heran
gezogen worden sei, so liege der Grund hievon darin, daß eine
ordentliche Staatssteuer nicht bestand. Da eine solche jetzt einge
führt sei, so sei es materiell wohl gerechtfertigt, daß Rekurrent
der nicht wie ein Bade oder Kurgast als bloß vorübergehender
Aufenthalter angesehen werden könne, sondern tatsächlich mit seiner
Familie alljährlich längere Zeit, mehr als drei Monate, im Kan
ton wohne, daselbst eigene Haushaltung führe, also die öffent
lichen Einrichtungen benütze und unter dem Schutz des Staates
stehe, zur Steuerzahlung herangezogen werde. Unzweifelhaft sei
Rekurrent nach dem Gemeindegesetz von Baselland 92, da er
dort Wohnsitz nehme und eigenen Haushalt führe, als Nieder
gelassener zu betrachten; zu seiner Steuerpflicht würde es übrigens
schon genügen, wenn er gemäß 103 e. 1. als bloßer Kurgast
drei Monate sich dort aufhalte. Die Steuerpflicht werde sodann
durch die Unterlassung der Deponierung von Ausweisschriften
sowie der Einholung einer Niederlassungsbewilligung nicht beein
trächtigt; ebenso wenig könne dem Steuerrecht Basellands dadurch
Abbruch getan werden, daß Rekurrent auf sein Recht verzichte,
in Baselland seine politischen Rechte auszuüben, sowie daß Basel
stadt ihm diese Ausübung in dort auch für die Zeit seines Auf
enthaltes in Baselland gestatte. Endlich könne auch der Umstand,
daß Rekurrent tagsüber sich zur Besorgung seiner Geschäfte in
Basel aufhalte, nicht, oder doch nicht mit Bezug auf die Besteue
rung des Kapitalvermögens und des daherigen Einkommens in
Betracht fallen. Es wird sodann noch auf den bundesgerichtlichen
Entscheid in Sachen Meuron (Amtliche Sammlung VIII, S. 167)
verwiesen.
D.
er Regierungsrat von Baselstadt bemerkt in seiner Ver
nehmlassung: Rekurrent verliere seinen bürgerlichen und politischen
Aufenthalt in Baselstadt durch seinen Sommeraufenthalt nicht;
der letztere sei in jeder Beziehung auch mit Rücksicht auf den
Willen des Rekurrenten als ein vorübergehender zu betrachten.
Es handle sich also in casu darum, ob der Wohnsitzkanton mit
seiner Steuerhoheit gegenüber dem Aufenthaltskanton zurückzu
treten habe, oder noch schärfer gefaßt, da Rekurrent täglich seinen
Beruf in Basel ausgeübt, dort in seinem eigenen Hause zu Mit
tag gegessen und hie und da auch dort übernachtet habe, um den
Fall eines Doppelaufenthaltes, einerseits am Wohnsitz anderseits
außerhalb desselben. Die Frage sei also die, ob der Kanton, wo
der Steuerpflichtige Wohnsitz und Aufenthalt habe, seine Steuer
hoheit zu Gunsten des andern Kantons verliere, wo derselbe nur
Aufenthalt habe. Eine Beantwortung der Frage zu Gunsten von
Baselstadt, als Wohnsitz und Aufenthaltskanton zugleich, entspreche
nun auch dem Art. 3 des Entwurfs eines Bundesgesetzes betref
fend Doppelbesteuerung, demzufolge ein längerer Aufenthalt in
einem andern als dem gewöhnlichen Wohnsitzkanton einen Steuer
wohnsitz begründen könne; aus dieser fakultativen Fassung ergebe
sich nämlich, daß dieser Steuerwohnsitz nur unter besonderen Ver
hältnissen begründet werde, welche hier nicht vorliegen. Die An
erkennung des ausschließlichen baselstädtischen Steuerrechts entspreche
aber auch allein der Billigkeit, indem die vom Rekurrenten an
Baselland gezahlten Liegenschaftssteuern wohl als Entgelt für den
dort genossenen staatlichen Schutz gelten dürften, und ferner der
im Landaufenthalte befindliche nicht aufhöre, die staatlichen Ein
richtungen seines Wohnsitzkantons zu genießen. Unter allen Um
ständen könne Baselland das Einkommen des Rekurrenten aus
seinem Geschäftsbetriebe in Baselstadt nicht zur Besteuerung her
anziehen, da an letzterem Ort hiefür ein Geschäftsdomizil bestehe.
Eventuell erscheine es als richtig, wenn Rekurrent in Baselland
nur der Gemeindesteuer unterworfen und für die entsprechende
Zeit die baselstädtische Gemeindesteuer wegfallen würde. In erster
Linie wird jedoch Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons
Baselstadt gegenüber dem Rekurrenten bezüglich der direkten
Staats und Gemeindesteuern, soweit nicht Liegenschaften außer
halb des Kantons in Frage stehen, beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann ganz allgemein auf die Erwägungen des heute
entschiedenen analogen Falls Burkhardt verwiesen werden.
keinem der beiden Fälle kann bestritten werden, daß Rekurrent seinen
eivilrechtlichen Wohnsitz auch während des Sommers 1893 fort
während in Basel gehabt hat, indem der dortige Aufenthalt allein
mit dem Willen dauernden Verweilens verbunden war. Dagegen
ist eben dieser Umstand gemäß konstanter bundesrechtlicher Praxis
ir die Frage der Steuerhoheit bedeutungslos und steht dieselbe
vielmehr mit Bezug auf das mobile Vermögen und das aus dem
selben stammende Einkommen dem Kanton des faktischen Aufent
haltes zu, sofern nur dieser Aufenthalt kein bloß vorübergehender
oder zufälliger ist (Amtliche Sammlung V, S. 289; VIII, S. 168;
XII, S. 20). Faktisch aber hat Rekurrent während der in Frage
stehenden Sommermonate in Baselland gewohnt, wo seine Familie
ohne Unterbruch verweilte, der ordentliche Haushalt geführt wurde
und Rekurrent selber die Zeit verbrachte, welche nicht durch sein
Basler Bureau in Anspruch genommen wurde. Unter diesen Um
ständen kann aber sein Aufenthalt in Baselland auch nicht als ein
bloß vorübergehender oder zufälliger bezeichnet werden. Ergibt sich
aber daraus, daß Rekurrent einen Steuer Wohnsitz für den Som
mer 1893 in Baselland begründet hat, so könnte sich im Weiteren
vielleicht noch fragen, ob angesichts der Tatsache, daß er doch
einen bedeutenden Teil seiner Zeit Tag für Tag in Basel ver
brachte, daselbst im eigenen Hause zu Mittag aß und zuweilen
auch übernachtete, ferner nur dort seine politischen Rechte ausübte,
für die gleiche Zeit ein konkurrierender faktischer Aufenthalt in
Basel angenommen werden könnte, in welchem Falle die auf die
Zeit des Sommeraufenthaltes entfallende Steuerquote vom mo
bilen Vermögen und daherigen Einkommen unter die zwei in Be
tracht kommenden Kantone zu teilen wäre. Allein so wenig wie
im bereits citierten analogen Fall Burkhardt kann in diesem auf
eine solche Teilung eingetreten werden und zwar aus den gleichen
dort angeführten Gründen. Denn auch im vorliegenden Fall be
gründet die Führung des eigentlichen Familienhaushaltes in Basel
land, wo ja auch das Familienhaupt einen immerhin sehr bedeu
tenden Teil seiner Zeit zubrachte, ein besseres Besteuerungsrecht
zu Gunsten des letztgenannten Kantons und fällt überdies in Be
tracht, daß ein billiger Maßstab für eine solche Teilung, für welche,
nebenbei bemerkt, in der hierseitigen Praxis keine Präcedenzfälle
vorhanden sind, kaum gefunden werden könnte. Es muß somit
anerkannt werden, daß der Kanton Baselland das mobile Ver
mögen und das aus demselben stammende Einkommen des Rekur
renten für die Dauer des faktischen Aufenthaltes desselben auf
dem Gebiet dieses Kantons gemäß Bundesrecht allein zur Steuer
heranziehen kann. Daß aber die eigenen steuerrechtlichen Bestim
mungen von Baselland einem solchen Steuerbezug im Wege ständen,
ist nicht einmal behauptet worden.
- Was dagegen das Einkommen des Rekurrenten aus Erwerb
betrifft, so ist dasselbe nach konstanter bundesrechtlicher Praxis
dort zu versteuern, wo das Geschäft des Rekurrenten, nämlich sein
Advokatur und Notariatsbureau, sich befindet. Da nun dieses
Bureau während des ganzen Jahres 1893 sich in Basel befand,
steht auch das Steuerrecht mit Bezug auf den aus demselben
stammenden Erwerb auch für die Monate des Sommeraufenthaltes
in Baselland einzig dem Kanton Baselstadt zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der
Kanton Baselland allein berechtigt ist, den Rekurrenten für sein
Kapitalvermögen und das aus demselben fließende Einkommen pro
1893 im Verhältnis zur Dauer seines Aufenthaltes im genannten
Kanton zu besteuern. Dagegen steht die Besteuerung des Er
werbes des Rekurrenten ausschließlich dem Kanton Baselstadt zu.