Art. 56 OG; federal appellate jurisdiction in civil matters requires that the cantonal decision be rendered under application of federal law or in a case to be decided by such law. Where the underlying legal relationship is governed by foreign law, the mere use of provisions of the Obligations Code by the cantonal court does not suffice if those provisions are applied only as presumed content of the foreign law under cantonal procedural rules (consid. 3). Federal jurisdiction cannot be founded on the fact that cantonal law assimilates foreign-law content to domestic rules; in such a case the cited norms do not operate as federal law but as elements of the applicable foreign law. The Federal Court examines jurisdiction ex officio.
das eidgenössische Recht finde Anwendung, da sich die Parteien darauf stillschweigend geeinigt hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Liquidation des Weinlagers und der Mobilien) gelangte die Vor instanz dazu, den Beklagten die Summe von 1346 M. 40 Pf. gutzubringen, sowie Zinsen davon seit 6. Juli 1886, und zwar letztere mit folgender Begründung: Die Parteien seien darin einig. daß die Liquidatian als mit letztgenanntem Termin beendigt anzu sehen sei, und es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß der beklagtische Anspruch auf Entrichtung des Liquidationsgewinnes damals fällig gewesen sei. Bezüglich der Zinsen sei nun entschei dend, daß es sich hier um eine Kompensation zwischen den An sprüchen des Klägers und denjenigen der Beklagten handle. Nach Art. 138 O. R. sei die Verrechnung auf denjenigen Zeitpunk zurückzudatieren, in welchem Forderung und Gegenforderung ein ander zur Kompensation geeignet gegenüber gestanden seien, hier also, bei der Annahme, daß der beklagtische Anspruch am 6. Juli 1886 fällig gewesen sei, auf letztern Tag, und da dem Kläger von seinen Ansprüchen Zinfen zuerkannt worden seien, so müsse die Rückdatierung der Verrechnung konsequenterweise dazu führen, daß auch die beklagtische Gegenforderung um den Betrag der Zinsen erhöht werde. 3. In erster Linie ist zu untersuchen, ob das Bundesge richt zur Beurteilung des vorliegendenRekurses kompetent sei. Da diese Prüfung von Amteswegen stattzufinden hat, es bedeutungslos, daß der Anwalt des Rekursbeklagten die bundesgerichtliche Kompetenz heute stillschweigend anerkannt hat. Nach Art. 56 O. G. vom 22. März 1893 ist die Beru fung an das Bundesgericht als Berufungs und Beschwerdeinstanz nur statthaft in Civilrechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Nun kann nach den Akten darüber kein Zweifel bestehen, daß das gegen wärtige Streitverhältnis nicht vom eidgenössischen, sondern viel mehr vom ausländischen Rechte beherrscht wird. In konstanten Praxis hat das Bundesgericht hinsichtlich der örtlichen Rechts anwendung den Grundsatz festgehalten, daß, in so weit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbelangt, dieselben nach demjenigen Landesrechte zu beurteilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftigerweise erwarten konnten, oder mußten. Nun wohnten beide Parteien bei Begründung der beidseitigen Verbindlichkeiten in Mainz, dort wurden sowohl die Ansprüche des Klägers als diejenigen der Beklagten begründet, und dort sollten sie auch erfüllt werden. Mochten daher die Parteien das örtliche Recht des Wohnsitzes, oder des Vertragsschlusses, oder endlich des Erfüllungsortes als maßgebend vorausgesetzt haben, so konnte dabei jedenfalls nicht das das schweizerische Recht in Frage kommen, sondern naturgemäß nur das in Mainz bezw. in Heidelberg geltende. Auf dieses haben sich die Parteien im Prozesse denn auch, wenigstens teilweise, berufen. Hinsichtlich der Haftung der beklagten Ehefrau Koch hat der Kläger ausdrücklich auf den in Mainz geltenden Code civil ab gestellt, dessen Anwendbarkeit von den Beklagten nicht bestritten worden ist, letztere haben hinwiederum sich auf die deutsche Wechselordnung berufen. Eine nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheidende Civilstreitigkeit liegt somit nicht vor. Es kann sich demnach nur fragen, ob die Berufung aus dem Grunde statthaft sei, weil die kantonalen Gerichte ihren Entscheid unter Anwen dung eidgenössischer Gesetze getroffen haben. Was das erstinstanz liche Urteil angeht, so ist in demselben keine Angabe darüber ent halten, welches örtliche Recht der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, dagegen hat die zweite Instanz sich in den Entschei dungsgründen wiederholt auf Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes berufen. Auch die zweite Instanz diskutiert die Frage der örtlichen Rechtsanwendung nicht. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß sie von der Anschauung ausging, das Streit verhältnis werde an sich vom ausländischen Rechte beherrscht, und daß dessen Anwendung nur aus dem Grunde unterblieben ist, weil die Parteien es unterlassen haben, den Inhalt desselben nachzuweisen; in diesem Falle war der Vorderrichter nach 289 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes nicht verpflichtet, das fremde Recht anzuwenden, sofern er nicht ohnehin sichere Kenntnis von dessen Inhalt besaß; er durfte vielmehr alsdann einfach von der Annahme ausgehen, der Inhalt des fremden Rechtes sei von demjenigen des einheimischen nicht verschieden, und den Entscheid
auf Grund der Bestimmungen dieses letztern fällen. Wenn nun der Vorderrichter in dieser Weise vorging, so ist hieraus nicht ersichtlich, daß er die von ihm angerufenen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes als eidgenössisches Recht und nicht vielmehr, auf Grund der citierten Vorschrift der zürcherischen Civilprozeßordnung, als vorausgesetzten Inhalt des maßgebenden ausländischen Rechtes zur Anwendung gebracht habe. Es mag hier darauf hingewiesen werden, daß, wie das Bundesgericht mehrfach ausgesprochen hat, die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht darauf gegründet werden kann, daß die Vorinstanzen Vor schriften des eidgenössischen Rechtes bei dem kantonalen Recht unterworfenen Rechtsverhältnissen angewendet haben, für welche kraft der kantonalen Gesetzgebung eidgenössische Gesetzesbestimmun gen gelten sollen, indem die Normen des eidgenössischen Rechtes in ihrer Anwendung auf dem kantonalen Recht unterstehende Rechtsverhältnisse nicht kraft bundesgesetzlicher sondern kraft kan tonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssätze des eidgenössi schen, sondern des kantonalen Rechtes gelten (s. Amtliche Samm lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 168 Erw. 2, S. 805 Erw. 2). Ebenso müssen im vorliegenden Falle die von der Vorinstanz angewendeten Normen des eidgenössischen Obliga tionenrechtes nicht als Rechtssätze des eidgenössischen, sondern des maßgebenden ausländischen Rechtes aufgefaßt werden; es kann daher mit Grund nicht gesagt werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz auf der Anwendung eidgenössischen Rechtes beruhe und ist somit keine der in Art. 56 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege enthaltenen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Teilen bei dem Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 1894 sein Bewenden.