Art. 6 Abs. 2 EHG; Art. 10 EHG; limitation of the reserved rectification claim in railway liability cases. The reservation of a later rectification of the judgment is a procedural safeguard for subsequently emerging consequences of a bodily injury. The original compensation judgment resolves the claim only to the extent the damage is ascertainable at the time of judgment. The reserved supplementary claim becomes due, and the limitation period begins to run only when the condition later worsens or the injured person dies, i.e. when actio nata arises. Art. 10 EHG governs only the principal claim from the accident date and cannot be extended to the rectification claim. A cantonal court may not analogize from the special rule of Art. 13 FHG.
begründe nun nicht etwa einen besondern Schadenersatzanspruch sondern habe nur die Bedeutung, daß der einzig vorhandene Haft pflichtanspruch mit Bezug auf das Maß des Schadens unter Umständen zu einer weitern Erörterung gebracht werden könne Es müsse nun angenommen werden, daß vom Urteil vom 6. Juni 1890 an mit Bezug auf den Klaganspruch, soweit er noch nicht erledigt war, die Verjährung in der Weise neu zu laufen be gonnen habe, daß auch die Klage auf Rektifikation des Urteils innert zwei Jahren vom genannten Urteil an anzubringen ge wesen sei. Die Nachklage des Berchtold sei daher, weil erst am 28. April 1893 der Beklagten zugestellt, verjährt. In dieser Be ziehung sei zu beachten, daß das Bundesgesetz vom 1. Juli 1875 die Verjährung der Schadensforderungen aus Haftpflicht hin sichtlich Beginn, Dauer und Unterbrechungsgründe in abschließen der Weise normiere und speziell jeder Anhaltspunkt dafür fehle, daß für die Nachklage eine andere Verjährungsfrist bestimmt werden wollte, als für den Hauptanspruch. Gerade der Umstand, daß man die ursprüngliche Bestimmung des bundesrätlichen Ent wurfes, wonach bei veränderten Verhältnissen jederzeit Rektifikation verlangt werden konnte, strich und durch die jetzige Fassung er setzte, weise darauf hin, daß man im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit der Rektifikation möglichst einzuschränken gedachte. Wenn man aber die zweijährige Verjährungsfrist für die Nach klage nicht annehmen wolle, müsse man letztere als unverjährbar erklären, was jedoch der auf möglichst baldige definitive Erledi gung der Haftpflichtfälle gerichteten Tendenz der einschlägigen Bundesgesetzgebung widerspreche. Wenn bei Annahme einer zwei rigen Verjährungsfrist für die Nachklage der Rektifikations vorbehalt auch in manchen Fällen illusorisch sein werde, so gelte dies unter Umständen auch für den Hauptanspruch, der auch verjährt sein würde, wenn die Folgen der Verletzung erst nach zwei Jahren vom Unfallstage zu Tage treten. Unzutreffend sei endlich die Berufung der Klägerin auf das argumentum e con trario aus Art. 13 F. H. G. vom 25. Juni 1881, indem nicht angenommen werden könne, daß durch jenen Artikel die Ver jährung der Nachklage bei Fabrikhaftpflichtfällen in einer vom Eisenbahnhaftpflichtgesetz bewußt abweichenden Weise normiert werden sollte. 2. Gemäß dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz foll der durch Tödtung oder Körperverletzung entstandene Schaden in vollem Umfange vergütet werden. In der Regel wird nun das Gericht im Mo mente der Beurteilung von Haftpflichtfällen in der Lage sein, den ganzen entstandenen Schaden zu ermessen und darnach die Entschädigung desinitiv zu bestimmen. Dagegen ist es ausnahms weise sehr wohl möglich, daß im genannten Momente die Folgen einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so daß angenommen werden darf, dieselben könnten erst später, nach der Urteilsfällung deutlicher zu Tage treten. Würde unter solchen Umständen definitiv und zwar auf Grund der vorhandenen Sach lage abgeurteilt, so wäre die Folge diese, daß die erst später zu Tage tretenden Unfallsfolgen unberücksichtigt blieben und eine Entschädigung für dieselben nicht stattfände. Dem soll eben durch den in Art. 6 Lemma 2 E. H. G. normierten Rektifikationsvor behalt vorgebeugt werden. Demzufolge kann, soweit das Zutage treten weiterer Unfallsfolgen erst für die Zukunft zu befürchten steht, und daher im genannten Momente die Ausmessung einer bezüglichen Entschädigung nicht wohl angeht, der Richter aus nahmsweise eine spätere Rektifikation seines Urteils vorbehalten. Dieser Vorbehalt bedeutet demgemäß für den Haftpflichtkläger eine Rechtsverwahrung bezüglich des Umfanges seines Schadener satzanspruches aus erlittenem Unfall. Demgemaß erledigt das Urteil den Schadenersatzanspruch, soweit er im Momente der Urteils fällung eben vorhanden ist; dagegen sieht es auch den Fall vor, daß infolge der weiteren Entwicklung der Körperverletzung die gesprochene Entschädigung später als ungenügend erscheinen könnte, und wahrt für den Fall einer solchen Veränderung der Verhält nisse das Recht einer Nachforderung. Ob dieselbe dann in der Folge wird gestellt werden können, hängt eben davon ab, ob nach dem Urteil eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes oder der Tod des Verletzten eintritt; in diesem Fall wird dann der bis dahin bedingte Anspruch auf Erhöhung des Schadenersatzes resp. Zusprechung eines weitern Betrages zu einem unbedingten und liegt actio nata vor. Nach allgemeinen Normen hat auch die Verjährung erst von diesem Zeitpunkte an zu laufen. Dagegen hat das angefochtene Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes zwar auf Grund von Art. 13 F. H. G. und
Art. 10 E. H. G. den Zeitpunkt des den Rektifikationsvorbehalt statuierenden Urteils als Verjährungsbeginn bezeichnet, von wel chem eine zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Allein in Wirklichkeit stellt der genannte terminus a quo des Art. 13 F. H.-G. (Tag des ausgefällten Urteils) durchaus singuläres Recht dar, welches keineswegs auf die Materie der Eisenbahn haftpflicht übertragen werden darf; Art. 10 E. H. G. sodann regelt überhaupt nicht den Verjährungsbeginn und die bezügliche Frist hinsichtlich der Rektifikationsklage, sondern stellt nur bezüg lich der Hauptklage eine zweijährige Verjährung vom Unfallstage an fest, und hat somit mit der vorliegenden Frage gar nichts zu tun. Ist aber nach dem Gesagten eine Verjährung der Rektifika tionsklage erst vom Zeitpunkt der Verschlimmerung oder des Todes anzunehmen, so steht in casu zwar nicht fest, wann diese Verschlimmerung bei Berchtold eingetreten sei; dagegen ist auch gar nicht behauptet, daß auch bei Annahme dieses Verjährungs beginnes die Rechtsklage verjährt sei. Es ist daher, im Gegensatze zum Urteil der Vorinstanz, die Verjährungseinrede als unbe gründet zu verwerfen. Zum mindesten kann eine Verjährung nicht bezüglich desjenigen Betrages angenommen werden, der im ersten Verfahren zwar eingeklagt, aber nicht zugesprochen wird. 3. Muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden, se fehlt es angesichts der Aktenlage dem Bundesgericht an dem nötigen Material, um seinerseits sofort auf die Entschädigungs frage einzutreten und dieselbe zu entscheiden. In dieser Beziehung mag darauf verwiesen werden, daß das Urteil des Appellations und Kassationshofes vom 6. Juni 1890 den Akten nicht beige legt ist. Es empfiehlt sich daher, den Fall zu neuer materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan tons Bern vom 19. Mai 1894 aufgehoben und die Streitsache zu neuer materieller Entscheidung an das genannte Gericht zurück gewiesen wird.