Art. 55 OR; satisfaction for unlawful statements affecting reputation or credit requires a serious injury to personal relations. Not every credit impairment or defamatory utterance suffices; the court must find a material impact on social or professional standing. Where the rumor remains confined to a limited circle and no serious reputational harm is established, no claim for monetary satisfaction arises. The federal court is bound by the cantonal factual finding on the extent of dissemination and the actual effects (consid. 5). A mere private-buena or punitive function cannot be attributed to the monetary satisfaction under Art. 55 OR.
vorher äußerst coulante und angenehme Verkehr mit ihren Liefe ranten einem gewissen Mißtrauen derselben Platz gemacht habe. wodurch die geschäftlichen Beziehungen in vielfacher Hinsicht erschwert worden seien. Von einem Käser von Gunten in Langen thal habe sie dann erfahren, daß Käser Schenk in der Coiffeur stube eines gewissen Geiser in Langenthal erzählt habe, Kläger seien am Fallieren, sie verkaufen ihre Ware zu Schleuderpreisen, um sich Geld zu verschaffen, sie hätten verschiedene Käufe wegen Geldmangel nicht halten können, u. drgl. Zur Rede gestellt, habe Schenk erklärt, er habe alles, was er wiedererzählt, vom Beklagten im März 1893 auf dem Fußweg zur Station Langenthal erfah ren. Diese Gerüchte seien in weiterm Umkreis verbreitet worden, Beklagter habe ihr gegenüber, als sie mit gerichtlichen Schritten gedroht hätte, die ganze Darstellung des Schenk in Abrede ge stellt. In rechtlicher Beziehung berief sich Klägerin auf die Art. 50 und 55 O. R.
sätzlicher Festhaltung der eingeklagten Summe von 10,000 Jr 4. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen Die zweite Instanz erachtet es als durch die Zeugenaussagen ge nugsam festgestellt, daß der Beklagte unvorsichtige Außerungen über die klägerische Firma und deren Kreditfähigkeit getan habe. die unter Umständen wohl hätten dazu führen können, den Kredit der Klägerin mehr oder weniger stark zu schädigen. Indessen sei eine solche Schädigung nicht erfolgt und Klägerin habe sich selbst veranlaßt gesehen, ihre diesbezügliche Schadenersatzforderung zu rückzuziehen. Die hienach einzig noch zu erörternde Frage, ob Zusprechung einer Entschädigung an Klägerin wegen ernstlicher Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen nach Art. 55 O. R. gerechtfertigt sei, müsse ebenfalls verneint werden, hauptsächlich darum, weil dieser Artikel, wenn er nicht zu endlosen Chikanen führen solle, nicht die Bedeutung haben könne, zu einem Geldgewinn zu verhelfen in den Fällen, wo es sich ausschließlich um einen Angriff auf den guten Ruf handelt, und eine Strafklage das zu gleich angemessendste und wirksamste Mittel zur Aufhebung des dadurch allfällig verursachten moralischen Schadens und zur Be schaffung einer wirklich moralischen Genugtuung sei. 5. Da die Klägerin vor den kantonalen Instanzen auf Geltend machung einer Schadenersatzforderung nach Art. 50 O. R. ver zichtet hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 55 O. R. vorhanden seien, d. h. ob durch unerlaubte Auße rungen des Beklagten eine ernstliche Verletzung in ihren persön lichen Verhältnissen bewirkt worden sei. In tatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanz auf Grund des Beweisverfahrens festge stellt, daß der Beklagte allerdings unvorsichtige Außerungen über die klägerische Firma und deren Kreditfähigkeit getan hat, die an sich geeignet gewesen sind, den Kredit der Klägerin zu schädigen. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht bindend. Nun ist aber nicht jede Verletzung persönlicher Verhältnisse, und nicht jede Schädigung des Kredits an sich schon geeignet, einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen gemäß Art. 55 cit. zu begründen, sondern es muß eine ernstliche Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen bewirkt worden sein. Diese Vor aussetzung trifft nach der Aktenlage und der tatsächlichen Feststel ung der kantonalen Gerichte nicht zu. Das Civilgericht konstatiert ausdrücklich, daß das Gerücht über den von Schenk besprochenen Kreis von Personen nicht hinaus gekommen sei; es ist also nur ganz wenigen Personen zu Ohren gekommen; eine ganze Reihe von Käsern aus der Umgebung haben nie etwas davon gehört. Von einer Kreditschädigung, die, abgesehen von erweislicher Ver mögensbenachteiligung, die Klägerschaft in ihren persönlichen Ver hältnissen ernstlich hätte verletzen können, kann unter diesen Um ständen offenbar nicht gesprochen werden. Richtigerweise konnte die Klägerschaft, da eine ernstliche Verletzung in ihrer gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung nicht erfolgt war, für den immerhin unberechtigten Angriff Genugtuung nur auf dem Wege der In jurienklage holen; denn die angemessene Geldsumme, auf welche der Richter nach Art. 55 O. R. erkennen kann, hat nicht etwa die Funktion einer Privatbuße, sondern sie soll grundsätzlich Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens gewähren, welcher Ersatz indessen eben nur dann einzutreten hat, wenn der Schaden, d. h. die Verletzung der persönlichen Verhältnisse ernstlicher Natur war. Es ist daher die Klage unter Kostenfolge für die Klage partei abzuweisen, dagegen rechtfertigt es sich, dem Beklagten mit Rücksicht auf sein unvorsichtiges und unerlaubtes Benehmen auch für die bundesgerichtliche Instanz eine Parteientschädigung zu versagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klagepartei wird als unbegründet abge wiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 29. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.