Art. 561 OR; Vertretungsbefugnis des Kollektivgesellschafters gegenüber gutgläubigen Dritten bei atypischen Geschäften. Die gesetzliche Vertretungsmacht erfasst nicht bloss die dem gewöhnlichen Betrieb entsprechenden Handlungen, sondern alle Rechtsgeschäfte, die nach ihrem abstrakten Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck nicht ausgeschlossen sind und diesem dienen können. Eine statutarische Beschränkung der Vertretungsbefugnis entfaltet gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; gute Treue wird vermutet, und derjenige, der sich auf mala fides beruft, trägt die Beweislast. Die Frage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger beurteilt sich nach dem Umfang der tatsächlich übernommenen Passiven; eine Übernahme nach verifiziertem Bücherwert erfasst nicht ohne Weiteres nicht verbuchte Schulden.
gesprochen für den geforderten Kapitalbetrag nebst Zins davon zu 5 % seit 20. September 1887 gegenüber dem Beklagten U. Jörg. Dagegen ist sie mit ihrem Klagebegehren abgewiesen gegenüber der Kartonfabrik Frinvillier Deißwyl. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin, soweit es die Karton und Papiersabrik Frinvillier Deißwyl betrifft, die Be rufung an das Bundesgericht und beantragte, es möge das Rechts begehren der Klage auch gegenüber der zweiten Beklagten zuge sprochen werden. Der Beklagte U. Jörg erklärte für seine Person ebenfalls die Berufung mit dem Antrage, es sei die Klage der Filiale der Geraer Bank auch ihm gegenüber abzuweisen. Bei der heutigen Verhandlung wiederholen die Parteivertreter diese schrift lich gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ausdrücklich untersagt; eine Einwilligung des Jörg für diesen besondern Fall liege nicht vor, er habe erst später davon Kennt niß erhalten. Klickermann habe übrigens nicht freiwillig, sondern erst auf Drohung der Klägerin hin, daß sie ihm den Kredit ent ziehe, unterzeichnet. Aus den dem Klickermann von der Klägerin verabfolgten Geldern habe dieser nur einen minimen Teil an das Schweizergeschäft gelangen lassen, und zwar datieren diese schüsse ausschließlich vor der streitigen Bürgschaft. Die klägerischen Angaben betreffend die Höhe der Forderung werden beanstandet. Eventuell sei die Bürgschaft dadurch erloschen, daß Klägerin im Konkurse des Klickermann für ihre Forderung weit über den ver bürgten Betrag Deckung erhalten habe. Die zweite Beklagte machte für sich noch besonders geltend, daß eine allfällige Bürgschaftsverpflichtung der Firma Jörg Klickermann auf sie nicht habe übergehen können, indem sie von Jörg die Aktiven und Passiven des Geschäftes nach dem verifi zierten Bücherwerte übernommen habe, und die eingeklagten Posten nirgends unter den Passiven figurieren. 3. Die Erwägungen des eingangs mitgeteilten Urteils des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern gehen im wesentlichen dahin: Die hier zu entscheidende Hauptfrage, ob durch den von Wilhelm Klickermann unter dem Firmanamen Jörg Klickermann am 21. Juli 1885 errichteten und zu Gunsten der Klägerin lautenden Bürgschaftsakt eine Verpflichtung der Kollektivgesellschaft Jörg Klickermann entstanden sei, müsse bejaht werden. Nach dem klaren Wortlaute des Art. 561 Abs. 1 O. R. brauche von Seiten der Klägerin ein weiteres nicht kon statiert zu werden, als daß das im Namen der Gesellschaft ein gegangene Rechtsgeschäft zu denjenigen gehöre, welche der Zweck der Gesellschaft in abstracto mit sich bringen könne, oder welche nicht von vorneherein ausgeschlossen seien. Nun sei es offenbar mit dem Zweck einer solchen Gesellschaft vereinbar, dem einzelnen Gesellschafter aus finanzieller Verlegenheit zu helfen, seinen Kre dit und denjenigen der Gesellschaft zu heben, und so vielleicht der Auflösung der Gesellschaft vorzubeugen. Hier habe die Bei bringung der auf die Firma Jörg Klickermann lautenden Bürg schaftsverpflichtung gerade eine conditio sine qua non der Weiter benutzung des dem Klickermann eröffneten Kredites gebildet; nannte Gesellschaft sei daher der Klägerin gegenüber verpflichtet worden, ganz abgesehen davon, ob die von Klickermann bezogenen Beträge ihr zugeflossen seien. Die Haftbarkeit der Beklagten könne auch nicht etwa wegen mala fides der Klägerin abgelehnt werden; denn es sei nicht aktenkundig gemacht, daß Klägerin gewußt habe, daß Klickermann zur Eingehung der Bürgschaft nicht ermächtigt gewesen sei, ebensowenig, daß Klickermann lediglich seine eigenen In teressen habe fördern wollen. Die Behauptung, Klägerin habe wissen müssen, daß die Eingehung der Bürgschaft im ausschließlichen Interesse des Klickermann erfolgt sei, stehe im Widerspruch mit dem Zugeständniß der beklagten Partei, daß wenigstens ein Teil der infolge Krediteröffnung von Klickermann bezogenen Beträge der Gesellschaft Jörg Klickermann zugekommen sei. Hienach sei die Haftbarkeit des Beklagten Jörg als solidarischen Gesellschafters dieser Firma gegeben, abgesehen von seiner Stellung als Rechts nachfolger derselben. Dagegen sei die Klage gegenüber der Karton und Papierfabrik Frinvillier Deißwyl unbegründet, da diese die Aktiven und Passiven nicht unbeschränkt, sondern nach dem veri fizierten Bücherwert übernommen habe, und der betreffende Passiv posten in den Büchern des von Jörg betriebenen Geschäftes nicht figuriert, also nicht Gegenstand der Bücherverifikation gebildet habe. Wenn dann in der Antwort behauptet werde, der zu ver bürgende Kredit des Klickermann sei auf 40,000 Mk. limitier gewesen, und Klägerin, die im Konkurse Deckung für 56,992 Mk. 55 Pf. erhalten habe, sei weit über diesen Betrag gedeckt worden, so sei gar nicht richtig, daß die Bürgschaft für einen limitierten Kredit eingegangen worden sei; der Bürgschaftsakt enthalte keiner lei Einschränkung mit Bezug auf den Betrag des zu verbürgenden Kredites; die verbürgte Schuld sei also keineswegs im Konkurse Klickermann zur vollständigen Deckung gelangt. Was das Quanti tativ der eingeklagten Forderung anbetrifft, so erklären die Ex perten, daß dasselbe mit den Büchern übereinstimme und dies genüge zur Gutheißung desselben, indem nach dem Tenor der Bürgschaftsverpflichtung die auf diesen Kredit bezüglichen Ein tragungen in den Büchern der Bank gegenüber den Bürgen volle Beweiskraft bilden sollten.
Gesellschaft in sich schließen konnte. Nun behaupten freilich die Beklagten, in Wirklichkeit habe Klickermann nur seine eigenen Interessen verfolgt und die Klägerin habe dies gewußt. Ob nun, auch wenn Klägerin, wovon in der folgenden Erwägung handeln ist, die Beschränkung der Vertretungsbefugniß der Gesell schafter nicht kannte, die bloße Kenntniß des Umstandes, daß Klickermann in seinem Privatinteresse handle, zur Abweisung der Klage genügen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Beweis für die tatsächliche Richtigkeit ihrer Behauptung, welcher den Beklagten obliegt, ist nach den Akten nicht erbracht. Die Vorinstanz führt aus, daß derselbe, streng genommen, nicht einmal angetragen worden sei, und stellt auf Grund eigener Zugeständ nisse der Beklagten fest, daß wirklich ein Theil der infolge der Krediteröffnung von Klickermann bezogenen Beträge der Gesell schaft zugeflossen sei; war dies aber der Fall, so waren bei der durch die Bürgschaft bewirkten Verlängerung des Kredites Klicker mann in der Tat auch die Interessen der Gesellschaft mit im Spiel. 6. Der Gesellschaftsvertrag zwischen Jörg Klickermann ent hält die ausdrückliche Bestimmung, daß kein Sozius ohne des andern Vorwissen im Namen der Gesellschaft Bürgschaften ein gehen dürfe, und es ist auch klägerischerseits nicht nachgewiesen, worden, daß die streitige Bürgschaft mit Vorwissen des Beklagten eingegangen worden sei, vielmehr ist nach den Akten anzunehmen, daß Klickermann in der Tat einen Vertrauensmißbrauch begangen habe. Diese vertragliche Beschränkung der Vertretungsbefugniß hat aber nach Art. 561 Abs. 2 O. R. für die Gültigkeit der streitigen Bürgschaftsverpflichtung nur insofern rechtliche Wirkung, als die Klägerin sich nicht in gutem Glauben befand. Dies behaupten nun allerdings die Beklagten, indem sie geltend machen, sie haben gewußt, daß Klickermann im Namen der Gesellschaft nicht ein seitig eine Bürgschaft eingehen dürfe. Da indessen der gute Glaube zu präsumieren ist, fällt den Beklagten die Beweislast für ihre Behauptung zu und dieser Beweis für die mala fides der Klä gerin ist ihr nicht gelungen. Die Vorinstanz stellt fest, daß das Wissen der Klägerin von diesem im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Verbot nicht aktenkundig gemacht worden sei. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. 7. Nach dem Gesagten muß der Beklagte Jörg, als solidarer Gesellschafter der Firma Jörg Klickermann für die von Klicker mann am 25. Juli 1885 zu Gunsten der Klägerin eingegangene Bürgschaft haftbar erklärt werden. Anders verhält es sich dagegen mit der Beklagten Karton und Papierfabrik Frinvillier Deißwyl. Die Schuldpflicht dieser letztern wird von der Klägerin daraus hergeleitet, daß sie die Aktiven und Passiven der Firma Jörg Klickermann von Jörg, als Nachfolger derselben, übernommen habe. Nun hat aber diese Übernahme, wie in 5 der Gesell schaftsstatuten ausdrücklich bemerkt ist, nicht unbedingt, sondern nur nach dem verisizierten Bücherwert stattgefunden, und es ist festgestellt, daß diese Schuld in den Büchern des von Jörg ge führten Geschäftes nicht enthalten war. Die zweite Beklagte hat also diese Bürgschaftsschuld nicht übernommen und damit fehlt es für sie an einem Verpflichtungsgrund gegenüber der Klägerin. Daß eine gegenteilige Kundgebung, wonach die mitbeklagte Gesell schaft unbeschränkt sämtliche Gesellschaftsschulden übernommen habe, an die Gesellschaftsgläubiger durch Cirkular oder auf andere Weise erfolgt sei, ist nicht bewiesen und daher nicht zu unter suchen, welche Wirkung einer solchen Kundgebung zukäme. 8. Bezüglich der weitern Einrede der Beklagten, der zu ver bürgende Kredit des Klickermann sei auf 40,000 Fr. limitiert gewesen, und die Bürgschaft sei dadurch erloschen, daß die Klägerin im Konkurse des Klickermann weit über diesen Betrag hinaus sei gedeckt worden, ist einfach auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen, daß der Bürgschaftsakt keinerlei Ein schränkung bezüglich des Betrages des zu verbürgenden Kredites enthalten habe. Was endlich das Quantitativ der eingeklagten Forderung angeht, so handelt es sich dabei ausschließlich um eine Beweisfrage, welche von der Vorinstanz in für das Bundesgericht bindender Weise gelöst worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung sowohl der Klägerin als des Beklagten Jörg wird als unbegründet erklärt und demnach das Urteil des Appel lations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 1893 in allen Teilen bestätigt.