Art. 448, 457, 458 OR; freight-forwarding contract and carrier liability for delayed onward shipment. Where a forwarder negotiates the subsequent transport in its own name, charges the customer an all-in price and retains a commission, the relationship is not a mere mandate to transmit instructions but a freight-forwarding contract. The forwarder is then deemed a carrier and, under Art. 458 OR, answers for delay in delivery unless it proves one of the exonerating grounds of Art. 457 OR. A mere promise of dispatch by a certain time does not require proof of fault by the shipper once substantial delay is established. If liability is affirmed but the lower court has not examined damages, remittal for evidentiary completion is necessary (consid. 7-9).
tige. In einem Postskript war berichtigt: D. h. ich ermächtige Sie, die Partie durch Herrn Burghardt nach Braila zu ver frachten. Am 1. März schrieben die Kläger dem Beklagten: Im Anschluß an unsere heutige mündliche Unterredung haben r im Einverständnis mit Ihnen die in Antwerpen liegenden 345 Tonnen Träger und Draht per Braila ex Rheinschiff Antwerpen bis Bord Braila für die Abfahrt von Anfang dieses Monats zur Fracht von 10 Shillings 2 Pence per 1000 Kilogramm inel. Assekuranz gegen Totalverlust zur See für den Wert von 120 Fr. per Tonne abgeschlossen. Die Kläger hatten am 27. Februar an Burghardt Benier in Antwerpen tele graphiert: Haben Sie Dampferraum zu sofortiger Einnahme 350 Tonnen Eisen Braila, telegraphieret Abfahrt, Fracht und auf dessen Depesche: Anfang März, Fracht 9/3 geantwortet: Acceptieren offerieret sofort Dampferraum Gutjahr société ano nyme badoise. Diesen Depeschenwechsel bestätigten sie mit Brief vom gleichen Tage; sie teilten ihm darin weiter mit, es handle sich um 1323 Stück eiserner Träger und 2525 Ringe Walzdraht, für welche Alerander Smyers Cie. erst auf Mitte März Dampferraum stellen können; es dürfe nun aber diese Partie aus zwei Gründen nicht erst Mitte März verladen werden: 1. weil sich sonst die kontraktlich verpflichtete Ablieferung in Rumänien verspäten würde, und 2. weil, um bedeutende Lagergelder für das Rheinschiff zu verhüten, die Partie bis zum 5. März abgenom men werden müsse. Am 28. Februar telegraphierte Burghardt Benier: Habe 350 Tonnen Eisen engagiert, Gutjahr stellt Dis position 100 Walzdraht 250 Träger bis 12 Meter, welche nicht als solches annehme; auf die Depesche der Kläger vom 1. März: Télégraphiez si chargez ou devons chercher autre engage ment antwortete Burghardt: Kann Träger 12 Meter zu 11 Shill. kürzere und Walzdraht 9/6 Braila laden, worauf Kläger, nach vorangegangener Verständigung mit dem Beklagten, am gleichen Tage telegraphisch erwiderte: Acceptons pour em barquement jusqu au cinq mars; in ihrem Schreiben, worin dieser Depeschenwechsel bestätigt wird, schreiben die Kläger dem Burghardt Benier, da nur 25 Stück von 12 Meter Länge vor handen seien, erwarten sie, Burghardt Benier werde die ganze Partie zu 9 Shill. 6 P. übernehmen. Am 2. März erbat sich Beklagter von den Klägern die Note ihres Armateurs in Ant werpen, um Alexander Smyers Cie. an Hand dieses Beleges für die Mehrfracht belasten zu können. Die Kläger erwiderten am 3. März, die Note ihres Armateurs würde ihm zu dem er wähnten Zwecke nicht dienen, da dieselbe einen Frachtsatz ohne Assekuranz und Einladen aufweisen werde, dagegen stehe ihre Separatnote zur Verfügung. Am 9. März frägt Beklagter die Kläger an, warum sie ihm immer noch den Dampfer nicht nen nen; er müsse annehmen, sie haben überhaupt für die 345 Tonnen noch keinen Schiffsraum; bei dieser Situation wäre es nicht nötig gewesen, die Partie Alexander Smyers Cie. wegzuneh men. Am 10. März verlangt Beklagter neuerdings Nennung des Dampfers und bemerkt: Da mein Abnehmer den Draht drin gend benötigt und nun keine Aussicht mehr vorhanden ist, daß die Sendung rechtzeitig am Bestimmungsorte eintreffen wird, ich mich veranlaßt, von Neunkirchen fünf Waggons Draht per Bahn an meinen Kunden zu senden, wodurch mir bedeutende Mehrkøsten entstehen, wie Mehrfracht, ec. Wenn die Partie, wie Sie mir am 1. dies versprochen, resp. sich verpflichtet haben, anfangs dieses Monats abgegangen wäre, so würde dieselbe noch rechtzeitig in Bukarest angekommen sein. Am 4. März hatten die Kläger an Burghardt Benier geschrieben: Wir bitten Sie dringend, die Expedition des Dampfers zu beschleunigen, da mit wir unserm Auftraggeber gegenüber, dem wir auf Ihre Mit teilung hin eine Abfahrt anfangs März angesagt haben, nicht in Unannehmlichkeiten geraten, und sehen der Zusendung der vom 5. bezw. 6 ct. gezeichneten Konossemente gerne entgegen," und nachdem sie in der Folge vergeblich fast jeden Tag die Nennung des für die beklagtische Sendung bestimmten Dampfers verlangt hatten, schrieben sie an Burghardt Benier am 9. März: Wir gestehen offen, daß wir Ihr Verhalten bei diesem ersten gemein schaftlichen Geschäfte im höchsten Grade sonderbar finden, und erklärten ihm sodann am 14. März: Wir machen Sie für alle Folgen aus dieser enormen Verspätung und Mehrkosten in Ant werpen verantwortlich, denn Sie haben uns und wir unserm Auftraggeber eine Abfahrt für Anfang März zugesagt. Am
mit 2815 Fr. 35 Cts. gutgeschrieben, vorbehältlich des Regresses auf Sie im Falle einer Schadensforderung unseres Auftrag gebers. Am 4. April schrieb der Beklagte den Klägern: , Stand dem Herrn Burghardt Benier gegenüber geht mich absolut nichts an, indem ich mit Ihnen abgeschlossen, und in Folge dessen mich an Sie zu halten habe, worauf die Kläger am 6. April antworteten, sie haben nur als Vermittler des Beklagten und in seinem Auftrage, und daher auf seine Rechnung und Gefahr den Abschluß mit Burghardt Benier herbeigeführt, und ihre Pflicht als ordentliche Spediteure voll und ganz erfüllt; sie fügten bei, die Konossemente über die am 25. März mit Dam pfer River Mersey franco à ordre nach Braila verladenen 1323 Stück Träger 2425,28 Kilogramm befinden sich in ihrem Besitz und können gegen Bezahlung ihres Guthabens bezogen werden; zugleich stellten sie Rechnung über diese Sendung: Antwerpen cif Braila à 10/2 123.5.9 à 25.45 Fr. 3137.60. River Mersey, ein Schiff von Smyers Cie., war nun aber, wie Beklagter nachträglich von diesen letztern er fahren hat, zu dieser Zeit an's Land gezogen und konnte erst am 16. April auslaufen. In Bukarest traf der Walzdraht am 5. Mai, die eisernen Träger erst von Mitte Juni bis Ende Juli ein. Beklagter gibt zu, daß diese Träger circa 8 bis 10 Tage in Braila liegen geblieben seien, macht aber geltend, daß diese Verzögerung nur eine Folge der vorhergehenden Verspätung gewesen sei, indem der Andrang der Waren in den Ortenthäfen in den Monaten Juni und Juli am größten sei, weil dann sämtliche, während des Winters in den belgischen und englischen Häfen aufgespeicherten Waren dort eintreffen. Wäre die Ware anfangs März von Ant werpen abgegangen, so wäre sie vor dem Hauptandrange in Braila angekommen und hätte ohne Unterbrechung der Bahn weiter spediert werden können. In der in den Monaten April bis uni zwischen den Litiganten gewechselten Korrespondenz machte der Beklagte die Kläger wiederholt für die Verzögerung der Ab lieferung haftbar. Kläger beharrten auf ihrem Standpunkt, sie hätten nur als Vermittler gehandelt, die Folgen der Verzögerung berühren sie daher nicht; mit der Lieferung bis Antwerpen sei ihre Mission als Verfrachter erfüllt. Beklagter erwiderte dieser Auffassung gegenüber mit Brief vom 20. Mai: Wie Sie sagen können, Ihre Mission sei bei Eintreffen der Ware in Ant werpen beendet gewesen, begreife ich nicht; da Sie mir die Fracht bis eif Braila in Rechnung gestellt haben und nicht Herr Burg hardt. Am 29. Mai schrieb Beklagter an Burghardt Benier, er habe ihm durch Vermittlung der Kläger eine Partie Träger und Draht überwiesen, welche laut Abmachung mit den letztern an fangs März hätte verladen werden sollen. Die Verzögerung sei, wie die Kläger erklären, allein durch seine unverantwortliche Schuld bewirkt worden; es wäre ihm, dem Beklagten, nun lieb, seine Ansicht, wie er sich der Anschuldigung der HH. Preiswerk und Murbach gegenüber zu stellen gedenke, zu vernehmen. 2. Im Prozesse berechnete Beklagter seine Schadensforderung gegenüber den Klägern folgendermaßen: a. Betreffend die eisernen Träger habe er sich, um einen lang wierigen, kostspieligen Prozeß zu vermeiden, einen Abzug von 2500 Fr. gefallen lassen müssen. Während die Faktur bei recht zeitiger Lieferung am 7. Juni zahlbar gewesen wäre, sei der Zahlungstermin in Folge der Verzögerung auf anfangs Sep tember gestellt worden, was einen Zinsverlust von 446 Fr. bedeute. b. Betreffend den Walzdraht habe er sich ebenfalls einen Ab zug von 1250 Fr. gefallen lassen müssen, damit die Abnehmer den verspätet, verrostet und verwickelt angelangten Draht behielten. Durch die Hinausschiebung des Zahlungstermins sei ein Zins verlust von 450 Fr. eingetreten. Sodann sei Beklagter genötigt gewesen, um seine Abnehmer nicht im Stiche zu lassen, denselben 50 Tonnen Draht per Eisenbahn zu liefern, wodurch eine Mehr fracht von 87 Fr. 65 Cts. entstanden sei. Endlich seien die Käufer bezüglich weiterer 300 Tonnen Walzdraht, die noch nach zuliefern gewesen wären, vom Vertrage zurückgetreten. Da die Tonne seither um 15 Mark im Preise gesunken sei, erleide er bei anderweitigem Verkaufe einen Verlust von 4500 Mark 5625 Fr. In rechtlicher Beziehung führte der Beklagte aus, die Kläger haften als Frachtführer ohne alle und jede Beschränkung für allen Schaden, welcher aus der Verspätung der Ware entstanden sei, gleichviel ob sie den Transport selbst ausgeführt, oder durch einen Dritten haben ausführen lassen.
schieden worden ist, sodann aber ist auch der Standpunkt der Rekursbeklagten, als sei hier nicht schweizerisches, sondern aus ländisches Recht allein maßgebend, durchaus unrichtig. Zunächst ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß weder von der An wendung des eidgenössischen Transportgesetzes, noch der inter nationalen Übereinkunft betreffend den Eisenbahnfrachtverkehr vom Jahre 1890 die Rede sein kann, indem es sich hier um Eisen bahntransport überall nicht handelt. Bezüglich der Frage sodann, nach welchem örtlichen Rechte der Streit zu entscheiden sei, ist entscheidend, daß sowohl der Frachtvertrag für den Transport von Neunkirchen nach Antwerpen, als auch die Unterhandlungen der Parteien, bezüglich der Weiterspedition durch Burghardt Benter von dort nach Braila in Basel abgeschlossen wurden, und daß nach der in Doktrin und Praxis herrschenden Ansicht der Fracht vertrag nach dem Rechte des Ortes beurteilt wird, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (s. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts II, 295). Nach schweizerischem Recht ist daher zu entscheiden, ob die Über gabe des Weitertransportes an Burghardt Benier durch die Kläger auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Transportvertrag, oder auf einem bloßen Auftrag beruht habe, und in welchem Maße die Kläger dem Beklagten für den von ihnen übernomme nen Transport haften. Es muß um so eher angenommen werden, daß die Parteien für ihr Rechtsverhältnis unter einander das schweizerische Recht als maßgebend betrachtet und vorausgesetzt haben, als vor den kantonalen Instanzen mit keinem Wort die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erwähnt, vielmehr seitens der Kläger selbst dem eidgenössischen Obligationenrecht gerufen worden ist. Daraus, daß für den Rheintransport die Bestimmungen der ausländischen Rheinschiffahrtsgesellschaft galten, folgt noch nicht ohne weiters, daß die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ge wollt haben; eben so wenig rechtfertigt der von den Klägern vor Bundesgericht eingenommene Standpunkt einen derartigen Schluß; denn die Kläger bezweckten damit nicht etwa die Entscheidung des Rechtsstreites auf Grund ausländischen Rechts, sie wollten einfach erreichen, daß das Bundesgericht auf die Sache nicht eintrete und damit das kantonsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachse. 6. In der Sache selbst hat die Vorinstanz mit Recht verneint, daß eine Schadenersatzpflicht der Kläger aus dem Transport von Neunkirchen nach Antwerpen hergeleitet werden könne. Die Kläger haben nicht etwa die Verpflichtung übernommen, die Ware zeitig nach Antwerpen zu transportieren, daß sie mit dem ersten Orientdampfer nach Braila abgehen könne, sondern lediglich Ver schiffung anfangs März versprochen, und diesem Versprechen sind sie denn auch unbestrittenermaßen nachgekommen, indem die Ware sogar schon am 24. Februar den Spediteuren des Beklagten in Antwerpen zur Verfügung gestellt wurde. 7. Was die Fortsetzung des Transportes, von Antwerpen nach Braila, anbetrifft, so fragt sich vor allem, ob die Kläger diese Weiterversendung als Spediteure übernommen haben, oder ob sie bloß, wie die Kläger behaupten, die Vermittlung eines dies fälligen Speditionsvertrages zwischen dem Beklagten und Burg hardt Benier in Antwerpen besorgt haben, in welch' letzterem Fall sie für den Transport Antwerpen Braila nicht mehr als Fracht führer haften würden, sondern nur für richtige Ausführung ihres Auftrages verantwortlich wären. Da die Kläger in dem im De zember 1892 abgeschlossenen Transportvertrag nur den Trans port bis Antwerpen übernommen hatten, waren ihre Verpflich tungen mit der richtigen Ankunft der Ware an diesem Orte erfüllt; sie können also aus diesem Vertrage für die spätere Ver zögerung nicht belangt werden. Dagegen ist zu untersuchen, ob nicht nachträglich zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag abgeschlossen worden sei dadurch, daß die Kläger den Burghardt Benier in Antwerpen beauftragten, den Transport nach Braila zu besorgen. Bei dieser Frage ist das Bundesgericht an den Ent scheid der Vorinstanz nicht gebunden; derselbe enthält nicht eine Feststellung von Tatsachen, sondern ein Urteil über die rechtliche Natur der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung. Zu entscheiden ist, ob diese letztere die rechtlichen Merkmale eines Speditionsvertrages, oder aber bloß diejenigen eines an die Kläger gerichteten Auftrages zur Übergabe der Spedition an Burghardt Benier trage; ob hiebei die Vorinstanz richtig geurteilt habe, ist Rechtsfrage und unterliegt daher der Überprüfung durch das Bundesgericht. In Betracht kommt nun, daß die Kläger mit Burghardt Benier in eigenem Namen abgemacht und ihm den
Namen ihres Auftraggebers nicht genannt haben (siehe Tele gramme und Brief der Kläger an Burghardt Benier vom 27. Fe bruar u. f.); danach bestand also ein Vertrag zwischen dem Beklagten und den Klägern einerseits und zwischen diesen letztern und Burghardt Benier anderseits, nicht aber ein solcher zwischen dem Beklagten und Burghardt Benier. Dem Beklagten schrieben die Kläger am 1. März: Im Anschluß an unsere heutige mündliche Unterredung haben wir im Einverständnis mit Ihnen die in Antwerpen liegenden 345 Tonnen Träger und Draht per Braila ex Rheinschiff Antwerpen bis Bord Braila für die Ab fahrt von anfangs dieses Monats zur Fracht von 10 Shill. 2 P. per 1000 Kilogramm inel. Assekuranz gegen Totalverlust zur See für den Wert von 120 Fr. per Tonne abgeschlossen; sie setzten also für Fracht und Assekuranz einen an sie zu zah lenden Einheitspreis fest, und zwar nicht den gleichen, um wel chen sie mit Burghardt Benier abgemacht hatten. Allerdings war bei dem Abschluß mit dem letztern die Assekuranzprämie im Preise nicht mitberechnet; allein da sie mit Burghardt Benier zu ver schiedenen Preisen abgeschlossen hatten (9 Shill. 6 P. für die kurzen Träger und den Draht und 11 Shill. für die längeren Träger), so konnte die Differenz nicht einfach in dem Zuschlag der Assekuranzprämie bestehen. Die Kläger hatten vielmehr mit Burghardt Benier gemeinsame Sache gemacht, sie hatten sich von seiner Spesennote, die er nicht etwa an den Beklagten, sondern an sie zu senden hatte, einen Abzug von 2 ½ % als Provision ausbedungen, wie in ihrem Brief vom 1. April an Burghardt Benier deutlich gesagt ist, und sprachen denn auch ihm gegenüber von einem gemeinschaftlichen Geschäft (Brief der Kläger an Burghardt Benier vom 9. März 1893). Mit dieser Hal tung stimmt überein, daß die Kläger anfangs, als Beklagter mit seinen Schadenersatzansprüchen hervortrat, ihn nicht etwa an Burghardt Benier verwiesen, sondern nur den Standpunkt ein nahmen, ihre Haftbarkeit gehe nicht weiter als diejenige ihres Nachmannes. Erst später machten sie geltend, sie seien bei dem Abschluß mit Burghardt Benier nur Vermittler gewesen, und haften daher für dessen Fehler nicht. Angesichts dieser Tatsachen muß angenommen werden, die Kläger haben die Weitersendung der fraglichen Ware von Antwerpen bis Braila für Rechnung des Beklagten aber in eigenem Namen zu besorgen übernomme sie haben also mit dem Beklagten bezüglich dieses Transportes einen Speditionsvertrag abgeschlossen; nach Art. 448 O. R. gelten sie als Frachtführer und unterliegen den Bestimmungen der Art. 449 u. ff. O. R. über den Frachtvertrag. Für ihre ent gegenstehende Auffassung hat sich die Vorinstanz vor allem auf den Brief des Beklagten an die Kläger vom 27. Februar 1893 berufen; allein sie würdigt die Nachschrift desselben nicht genü gend, aus welcher deutlich hervorgeht, daß die Weiterverfrachtung durch Burghardt Benier Sache der Kläger sein solle; auch der Brief, den der Beklagte am gleichen Tage an Smyers Cie. geschrieben hat, besagt nichts anderes, als daß Beklagter den Klägern die Vollmacht gegeben habe, einen andern Spediteur zu engagieren; für die Frage, in welchem Rechtsverhältnis er mit den Klägern bezüglich des Weitertransportes stehe, ist dieser Brief gänzlich bedeutungslos; ebenso derjenige, welchen der Beklagte am 29. Mai an Burghardt Benier geschrieben hat. Damals hatte er seinen Standpunkt den Klägern gegenüber längst mit aller Deut lichkeit bezeichnet gehabt und er bezweckte mit diesem Schreiben offenbar nur, von Burghardt Benier etwas näheres darüber zu erfahren, welche Zusicherungen derselbe den Klägern gegeben habe. 8. Haften die Kläger dem Beklagten nach dem Gesagten als Frachtführer, so haben sie demselben nach Art. 458 O. N. für allen Schaden Ersatz zu leisten, welcher aus der behaupteten Ver spätung in der Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht die in Art. 457 Abs. 1 O. R. genannten Befreiungsgründe dartun können. Eine Verspätung in der Ablieferung liegt nun augen scheinlich vor. Zwar haben die Kläger einen bestimmten Abliefe rungstermin nicht garantiert, wohl aber versprochen, daß die Ware anfangs März (spätestens am 5. März) in Antwerpen abgehe, woraus sich von selbst ergibt, daß dieselbe in der für die Fahrt nach Braila üblichen Zeit dort hätte ankommen sollen. Auch wußten die Kläger, daß es mit der Absendung dringende Eile habe, indem ja der Weitertransport den bisherigen Spediteuren deswegen entzogen wurde, weil dieselben eine Abfahrt vor 15. März nicht bewirken konnten. Da nun der Walzdraht erst am 18. März und die Träger gar erst am 16. April verschifft wurden, kann seitens der Kläger eine ganz erhebliche Verspätung
nicht geleugnet werden. Liegt aber eine Verspätung vor, so sind die Kläger für den daraus erwachsenden Schaden verantwortlich, ohne daß der Beklagte den Beweis einer Verschuldung zu erbrin gen hätte. Die Kläger haften, sofern sie nicht nachweisen, daß der Schaden entweder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch höhere Gewalt, oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders verursacht sei (Art. 457 O. R.). Einen solchen Nachweis haben sie nun aber nicht erbracht. Die Berufung darauf, daß es sich hier zum Teil um ungewöhnliche Dimensionen des Transportgutes gehandelt habe und daß beim Seetransport der Abgang der Ware gänzlich vom Gutdünken des Schiffers abhange, ist angesichts der bestimmten Zusicherung, die Ware werde anfangs März in See gehen, ohne Bedeutung; nachdem die Kläger dem Beklagten diese Zusicherung gegeben, war es ihre Sache, dafür zu sorgen, daß sie gehalten werden könne; um einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 457 O. R. kann es sich hier offenbar nicht handeln. 9. Rach dem Gesagten ist die Schadenersatzpflicht der Kläger für die Verzögerung, welche beim Transport der Ware des Be klagten eingetreten ist, grundsätzlich begründet. Auf eine Prüfung der vom Beklagten gemachten Schadensberechnung ist die Vor instanz nicht eingetreten. Es ist somit in dieser Richtung eine Ergänzung der Akten notwendig und daher die Sache zur Akten vervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt ist aufgehoben; die Sache wird an die kantonale Instanz zurück gewiesen zur Beweisabnahme über den dem Beklagten zugefügten Schaden, und zu neuer Entscheidung auf Grund dieser Aktenver vollständigung.