Art. 223 luz. StGB; Art. 1 Ziff. 13 Auslieferungsvertrag Schweiz–Deutschland; extradition for fraud. Fraud under Lucerne law is characterized broadly as deceit by active falsehood or unlawful suppression of truth; a realised patrimonial loss is not required, and the offense is consummated once the deceptive act is completed. Where the treaty applies, extradition is to be granted if the act is punishable as a crime or even as a misdemeanor under the laws of the contracting states. A domestic proviso allowing refusal for petty offenses cannot override the treaty; in any event, it is not apt for a recidivist dangerous offender.
siehung 20. August 1892. Deutsch gestempelte Stadt Barletta Loose. Haupttr. Fr. 2 Millionen, 1 Million, 500,000, 400,000, 200,000, 100,000, 50,000, 30,000, rc. Einzahlung auf ein ganzes Loos nur 5 M. 40 Pfg. Porto à Nachnahme. Gewinnl. franko gratis. Aufträge erbitte umgehend. Bankhaus E. Zimmermann Frankfurt a. M. Nun führt das Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes Mannheim aus, daß bei der Fassung dieses Inserates Alles da rauf berechnet sei, geschäftsunkundige Leute in Bezug auf den Ankauf der hierin feilgebotenen Loose in Irrtum zu versetzen. So enthalte die Anpreisung jedes Loos gewinnt die Vorspiege ung einer falschen Tatsache, da in Tat und Wahrheit auf minde stens die Hälfte der Barlettaloose kein Gewinn entfalle. Ferner werde durch die Fassung des Inserates die Meinung erweckt, daß die betreffenden Haupttreffer bei der im Monat August erfolgenden Ziehung gezogen werden sollen. Nach dem für Barlettaloose gel tenden Plan seien aber die größten Gewinne erst 1920 bezw. 1940 bis 1944 fällig. Schließlich führe der Satz Einzahlung auf ein ganzes Loos nur 5 M. zu dem Glauben, daß der wirk liche Kaufpreis nur 5 M. betrage; statt dessen seien die 5 M. nur eine erste verpflichtende Anzahlung auf dem 100 M. betra genden Kaufpreis. Aus der Fassung des Inserates, sowie aus der Person des wegen Betruges und Lotterievergehens vorbestraften Angeklagten werde die Absicht des Angeklagten, das Publikum zu täuschen, klar zu Tage gelegt. Tatsächlich sei auch der Bäcker Johann Schäffner durch das Inserat getäuscht worden. Dieser habe in der Meinung, der Preis des Looses betrage nur 5 M., ein solches bestellt. Nach Zahlung des Nachnahmebetrages habe derselbe zwar bemerkt, daß er getäuscht worden sei, gleichwohl habe er sich durch den Inhalt des Lieferscheines zum Abschluß des Kaufvertrages, sowie zur Zahlung von weiteren fünf Raten im Betrage von je 5 M. bestimmen lassen. Denn auch im Lieferschein werde nicht gesagt, daß die Haupttreffer erst 1920 resp. erst 1940 bis 1944 heraus kommen sollen, nicht gesagt, ferner, daß die Gewinne nur unter Abzug von 13,2 % Einkommenssteuer und die Loose von 3,12 % Cirkulationssteuer aus und zurück bezahlt werden würden, sondern lasse derselbe gegenteils darauf schließen, daß die Aus und Zurückzahlung voll zu geschehen habe und keinerlei Abzüge gemacht werden würden. Nun habe der Käufer ausdrücklich erklärt, daß wenn er nicht in diesem irrtüm lichen Glauben gewesen wäre, er sich auf das Geschäft nicht ein gelassen hätte. Ferner werde im Lieferschein verschwiegen, daß der Kurswert eines Barlettalooses nur 50 M. betrage. Zwar sei dem Angeklagten zuzugeben, daß er zur Angabe dieser Tatsache nicht verpflichtet gewesen wäre, allein diese Pflicht sei ihm durch sein vorhergehendes auf Täuschung berechnetes Verhalten erwachsen. Somit liege eine Vermögensbeschädigung, begangen vom Ange klagten in gewinnsüchtiger Absicht durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen vor und treffe daher 263 des deutschen Strafgesetzbuches zu. B. Auf dieses Urteil hat das großh. badische Ministerium des Außern, gemäß dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, sein Auslieferungsbegehren gestützt. Dagegen bestritt der Requirierte bei seiner Verhaftung und Einvernahme durch die luzernischen Behörden das Vorhandensein eines Aus lieferungsgrundes und begründete mit Eingabe vom 2. März 1894 seinen Standpunkt in folgender Weise: Da der Strafsenat des Reichsgerichtes das Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes Mannheim bestätigt habe, so stehe für Deutschland allerdings fest, daß er sich eines Betruges schuldig gemacht habe. Dagegen treffe nach luzernischem Recht der Begriff des Betruges nicht zu (Art. 1 und 3 des Auslieferungsgesetzes). Betrug sei nach lu zernischem Recht (Art. 223 des dortigen Strafgesetzbuches) nicht vorhanden, wenn die Vorenthaltung der Wahrheit nicht einer Rechtspflicht widerstreite. Nun könne in concreto von einer Rechts pflicht, den Gesamtziehungsplan schon in den Inseraten zu publi zieren, nicht die Rede sein. Höchstens könnte es sich um den Tatbestand des Art. 225 des luzernischen Strafgesetzbuches, um den sogenannten Civilbetrug handeln. Dieser sei aber nur auf Klage des Geschädigten und nur bei Absicht des Schuldigen, sich den Entschädigungsansprüchen des Damnifikaten zu entziehen,
trafbar, was hier nicht der Fall sei. Liege aber nach luzernischem Recht kein Betrug vor, so dürfe auch keine Auslieferung statt finden. Ferner bestimme Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungs gesetzes, daß bei leichteren Vergehen die Auslieferung verweigert werden könne, namentlich dann, wenn die bereits erfolgte Ver urteilung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht übersteige. Hier sei nun diese Grenze bei Weitem nicht erreicht. C. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft be merkt: Die Einrede des Requirierten erscheine nicht als stichhaltig. Die Handlungen, welche demselben zur Last gelegt werden, können auch nach luzernischem Recht unter den Begriff des Betruges subsumiert werden. Von einem Betrug in Vertragsverhältnissen nach Anleitung des 223 des Inzernischen Strafgesetzbuches könne ht die Rede sein, da das Vertragsverhältnis selbst durch die betrügerische Handlung geschaffen worden sei. Im Übrigen sei der Fall nicht nach Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungsgesetzes, sondern nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland zu beurteilen. D. Dem Gesuch des Ernst Zimmermann um provisorische Frei lassung wurde vom schweizerischen Bundesrat gegen eine Kaution von 10,000 Fr. entsprochen. Im Übrigen übermittelte der Bundes rat mit Schreiben vom 10. März 1894 die Akten dem Bundes gericht zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
anwendbar sein, weil es sich hier um eine schon vorbestrafte ge meingefährliche Person handelt, deren Auslieferung im Interesse r öffentlichen Sicherheit, selbst wenn es sich um zufällig gering fügige Strafen handelt, geboten erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Ernst Zimmermann an die badischen Behörden wird bewilligt.