Art. 1, 3 and 6 Federal Expropriation Act of 1 May 1850; compensation for detour caused by the abolition or relocation of a public road. A compensable expropriation claim presupposes an encroachment upon private rights of the claimant; a merely factual disadvantage is insufficient. Adjacent owners have no private law entitlement to the maintenance or use of public roads beyond the general right of the public. Article 6 imposes on railway companies only the duty to execute works necessary for maintaining communications; in respect of public roads, such claims belong to the competent public authorities, not to private neighbors. A detour resulting from the disappearance of a public crossing therefore does not found compensation absent a special private right or legally protected easement.
Gegenpartei denselben anfechten sollte, in Bezug auf die Kosten verteilung einen abweichenden Antrag vor Bundesgericht zu stellen. Die Expropriaten ergriffen dagegen, soweit es die Ent schädigung wegen eingetretenem Umweg anbelangt, den Rekurs an das Bundesgericht und stellen bei den heutigen Verhandlungen das Begehren, es sei ihnen die von den bundesgerichtlichen Ex perten aus diesem Titel beantragte Entschädigung von 4000 Fr., eventuell von 2800 Fr. zuzusprechen. Vom Vertreter der Bahn wird einfach Bestätigung des Urteilsantrages beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sondern Jedermann in gleicher Weise zum Gebrauch offen stehen. Demnach kommt auch Besitzern von anliegenden Gütern eine privilegierte Stellung nicht zu. Ihr Recht, die Straße zu be nützen, ist eine Wirkung des öffentlichen Charakters derselben, nicht ein Ausfluß privatrechtlicher Befugnisse. Sie haben auf die straße keinen weitern Anspruch, als den Anspruch eines belie bigen Dritten, und dieser ist dadurch bedingt, daß eine öffentliche Straße existiert, und nur für so lange begründet, als sie in dieser Eigenschaft existiert. Ein weiteres Recht auf Anlegung oder auf Erhaltung öffentlicher Straßen ist weder aus dem kantonalen Straßengesetz, noch aus dem Gesetz vom 22. August 1822 be treffend die Grenzverhältnisse zu entnehmen. Stände im übrigen den Besitzern von anliegenden Gütern vermöge eines kantonalen Rechtssatzes privatrechtliche Befugnisse zu, so würde die Beweis pflicht hiefür gemäß Art. 3 des eidgenössischen Verfahrens, welches, wie schon oft ausgesprochen, auch in Expropriationsprozessen analoge Anwendung zu finden hat, den Rekurrenten obgelegen haben. Nun haben dieselben weder einen derartigen Rechtssatz ge nannt, noch das Vorhandensein eines solchen behauptet. 5. Somit fehlt der Entschädigungsforderung der Rekurrenten die notwendige gesetzliche Grundlage. Denn nach ausdrücklichem Wortlaut der Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 ist zu einer Entschädigungsforderung stets ein Eingriff in die Privatrechte des die Entschädigung Verlangenden notwendig. Ein bloßer faktischer Nachteil genügt zur Begründung einer derartigen Forderung nicht. Namentlich entsteht nach bundesgerichtlicher raxis (Ullmer I, S. 406; Amtliche Sammlung II, S. 499; VI, S. 444; VII, S. 526) kein Anspruch auf Entschädigung deswegen, weil bisherige publizistische Rechte des Gemeingebrauchs von öffentlichen Straßen durch Bahnanlagen erschwert oder be seitigt werden. Der in der Theorie vertretene Standpunkt, daß auch wegen Verlegung und Aufhebung öffentlicher Wege Schaden ersatz verlangt werden könne, indem derartige, in die Privat interessen einschneidende Maßregeln nicht auf Kosten des Ein zelnen ausgeführt werden sollen (Dernburg, Pandekten I, S. 168; Regelsberger, Pandekten I, S. 423 und Andere), ist mit dem Wortlaut des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nicht vereinbar. Auch die Voraussetzungen, gestützt auf welche ausländische Gerichte in derartigen Fällen eine Entschädigung ge sprochen haben, (Aubry Rau, Cours de droit civil français III, S. 69; Eger, Beiträge zur Lehre von der Enteig nung im Archiv für die civilistische Praxis LXII, S. 290 u. ff.; Gleim, Das Recht der Eisenbahnen in Preußen I, S. 241) treffen im konkreten Falle nicht zu. Denn es handelt sich hier weder um städtische Verhältnisse, noch sind die Umstände derart, daß ein stillschweigend zugesichertes Privat recht auf Fortbestand der Straße zu Gunsten der Rekurrenten angenommen werden kann. Der Art. 6 des eidgenössischen Ex propriationsgesetzes, auf den sich dieselben bei den heutigen Ver handlungen berufen haben, kann zur Begründung ihrer Forderung ebensowenig dienen. Denn wie das Bundesgericht schon einmal, im Falle Wyrsch gegen Nordostbahn erkannt hat (Amtliche Sammlung II, S. 499), statuiert dieser Artikel nichts weiteres, als die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaften zur Ausführung derjenigen Bauten, welche infolge von Bahnanlagen behufs Er haltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden. Handelt es sich dabei um öffentliche Straßen, so haben zudem nur die Be hörden, denen die Oberaufsicht über das Straßenwesen obliegt, nicht auch die Privaten das Recht, Begehren aus dem Inhalt dieses Artikels zu stellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil erhoben.