- Urteil vom 6. April 1894 in Sachen
Fischel gegen Codmann.
A. Mit Urteil vom 30. Januar 1894 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Vertreter des Klägers die
Berufung an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil auf
zuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
mit dem Auftrage: a. Die vom Kläger im mündlichen Vortrage
vor beiden Instanzen anerbotenen Beweise abzunehmen, nämlich
dafür, daß die amerikanischen Ehefrauen sowohl nach den Ge
setzen des Staates Massachusetts, als nach denen des Staates
Pensylvanien, wie auch nach denen von Rhode Island handlungs
fähig sind, und rechtsgültig für sie verbindliche Kaufgeschäfte mit
Dritten stets und speziell auch im Februar 1893 abschließen
konnten. (Berichteinziehung von den obersten Gerichtshöfen dieser
drei Staaten in Ergänzung von Act. 27, 51 54 und 60);
b. im Falle des Gelingens dieser Beweise auf das Materielle der
Sache einzutreten, das dafür noch nötige Beweisverfahren einzu
leiten, und sodann ein neues Urteil zu fällen.
C. In der heutigen Verhandlung, zu welcher einzig der be
klagtische Vertreter erschienen ist, beantragt derselbe, das Bundes
gericht wolle sich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses in
kompetent erklären, da es sich um eine Streitigkeit in Anwendung
des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter handle, und nach Art. 34 des
selben das für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebene Ver
fahren hätte Platz greifen sollen; eventuell beantragt er Abweisung
des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob die Be
klagte vom Kläger am 28. Februar 1893 Teppiche im Werte
von 4520 Fr. gekauft habe. Die Beklagte bestritt, daß sie sich,
als Ehefrau, überhaupt gültig habe verpflichten können. Die erste
Instanz trat diesem Standpunkte bei und wies deshalb die Klage
ab, ohne darauf einzutreten, ob zwischen den Parteien über das
fragliche Kaufsgeschäft wirklich eine Willenseinigung stattgefunden
habe. In der Appellationsinstanz machte der Kläger unter An
derm das Beweisanerbieten, daß sich die Beklagte bei dem Kaufs
geschäft sowohl nach zürcherischem Rechte gültig habe verpflichten
können, als auch, daß sie nach ihrem Heimatsrechte handlungs
fähig gewesen sei. Da der beklagtische Vertreter erklärt hatte, er
wisse nicht, ob die Eheleute Codmann in Boston (Massachusetts
oder in Philadelphia (Pensylvanien) heimatberechtigt seien, an
erbot der klägerische Vertreter den Beweis, daß die Beklagte so
wohl nach dem Rechte von Massachussetts als nach demjenigen
von Pensylvanien, überhaupt nach ihrem Heimatrechte, handlungs
fähig sei. Ferner anerbot er den Beweis dafür, daß die Beklagte
von ihrem Manne sehr häufig getrennt gelebt habe, daß letzterer
peziell vom Januar bis März 1893 sich in Boston aufgehalten
habe, und daß Beklagte sich während diefer Zeit immer als Schuld
nerin geriert und die Schulden tatsächlich bezahlt habe. Vom Ge
richt zum Aufschluß darüber aufgefordert, wo die Eheleute Codmann
heimatberechtigt, wo ihr erstes eheliches Domizil gewesen, und wo
der Ehemann Codmann zur Zeit des Abschlusses des behaupteten
Kaufgeschäftes gewohnt habe, berichtete der beklagtische Anwalt,
die Eheleute Codmann seien heimatberechtigt in Briston, Staat
Rhode Island, ihr erstes eheliches Domizil sei Paris, und am
- Februar 1893 habe der Ehemann Codmann in Newport
Staat Rhode Island, gewohnt. Sodann bestritt er, daß das
Heimatrecht der Eheleute Codmann die Ehefrau berechtige, ohne
Zustimmung des Ehemannes Verpflichtungen einzugehen und daß
jenes Recht seine Anwendbarkeit auf Staatsangehörige im Aus
land vorschreibe, weshalb nach Art. 32, 34, 1 und 2 des Bun
desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter zürcherisches Recht zur Anwendung
komme. Dagegen anerbot der klägerische Vertreter den Beweis,
daß nicht nur die Gesetze von Pensylvanien und Massachusetts,
Island die Ehefrau
sondern auch diejenigen von Rhode
handlungsfähig erklären, unter gleichzeitiger Bestreitung, daß
Eheleute Codmann in Rhode Island heimatberecheigt seien, daß
ihr erstes eheliches Domizil in Paris gewesen sei und daß der
Ehemann Codmann am 28. Februar 1893 förmliches Domizil in
Rhode Island gehabt habe.
2. Die Appellationskammer führte aus, daß die Beklagte nach
zürcherischem Rechte sich nicht gültig habe verpflichten können.
Hier müsse nun aber in der Tat das zürcherische Recht zur An
wendung kommen. Die Auffassung des Klägers, daß in concreto
Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen zur Anwendung komme, wonach die
Handlungsfähigkeit von Ausländern nach wie vor gemäß Art. 10
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand
lungsfähigkeit beurteilt werden müsse, sei eine irrtümliche. Dieser
Vorbehalt beziehe sich ganz offenbar nicht auf die Handlungs
fähigkeit der Ehefrauen. Die Frage, ob und wie eine Ehe
frau als solche in der Fähigkeit zur Vornahme von Rechtshand
lungen beschränkt sei, gehöre nach richtiger Auffassung dem ehelichen
Güterrechte an, wofür namentlich die Botschaft des Bundesrates
zum Gesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit (Bun
desblatt, Jahrgang 1879, III, S. 769) und der Bericht der
ständerätlichen Kommission zum Gesetze betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse, ec. (Bundesblatt, Jahrgang 1889, III, S. 812)
zu vergleichen seien. Diese Frage könne daher auch im internatio
nalen Privatrecht nicht von den übrigen Fragen des ehelichen
Güterrechtes losgelöst werden, vielmehr seien hier einfach die
jenigen Grundsätze maßgebend, welche im Allgemeinen für die
Statutenkollision auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechtes gelten.
Die Frage, nach welchem Rechte die Ausländer mit Bezug auf
privatrechtliche Verhältnisse zu beurteilen seien, werde durch Art. 19
in Verbindung mit Art. 32 des Bundesgesetzes betreffend die
eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen geregelt. Danach
sollen die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter einander
vom Rechte des ersten ehelichen Domizils, diejenigen gegenüber
dritten Personen vom Rechte des jeweiligen Wohnsitzes beherrscht
werden. Da es sich im vorliegenden Falle um Beziehungen der
Ehefrau zu dritten Personen handle, so könne, sofern der Richter
nicht einfach sein eigenes Recht anwenden wolle, nur noch das
jenige des Domizils der Eheleute Codmann zur Zeit des angeb
lichen Kaufgeschäftes in Frage kommen. Als Wohnsitz der Ehe
gatten gelte nach Art. 4 des mehrerwähnten Bundesgesetzes das
Domizil des Ehemannes. Der Kläger müßte also, um mit Erfolg
das Recht des Staates Massachusetts oder dasjenige von Pensyl
vanien anrufen zu können, nachweisen, daß der Ehemann Cod
mann am 28. Februar 1893 seinen Wohnsitz in einem der beiden
genannten Staaten gehabt habe. An einem solchen Nachweise fehle
es aber durchaus, ja es habe der Kläger nicht einmal bestimmt
behauptet, daß Codmann zu jener Zeit in Massachusetts bezw.
Pensylvanien domiziliert gewesen sei.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des
vorliegenden Rekurses ist vorhanden. Der Entscheid des kanto
nalen Gerichtes ist unter Anwendung eidgenössischer Gesetze gefällt
worden und der erforderliche Streitwert ist ebenfalls gegeben.
Mit Unrecht hat der beklagtische Vertreter heute eingewendet,
daß gegen das angefochtene Urteil nicht eine Berufung im Sinne
der Art. 56 u. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, sondern vielmehr der Rekurs in dem für
staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren zu er
heben gewesen wäre. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Entscheid
auf das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter gestützt, und es bestimmt
Art. 38 desselben, in Übereinstimmung mit Art. la Ziffer 3
des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege, daß das
Bundesgericht nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vor
geschriebenen Verfahren die Streitigkeiten entscheidet, zu denen die
Anwendung dieses Gesetzes Anlaß geben kann; allein diese Vor
schrift bezieht sich selbstverständlich nur auf diejenigen Anstände,
welche außerhalb von Civilprozessen entstehen. Es konnte nicht
in der Absicht des Gesetzgebers fliegen, für Fragen, die in einem
Civilprozesse sich rücksichtlich der Anwendung dieses Gesetzes dar
bieten, ein ganz anderes, für staatsrechtliche Entscheidungen vor
geschriebenes Verfahren einzuführen, und dadurch die einheitliche
Behandlung solcher Prozesse zu stören.
- Bei der Frage, ob die Beklagte sich durch das Kaufge
schäft, auf welches der Kläger seinen Anspruch stützt, gültig habe
verpflichten können, ist unter den Parteien streitig, nach welchem
örtlichen Rechte die Handlungsfähigkeit der Beklagten zu beurteilen
sei. Die Vorinstanz hat hier den Satz aufgestellt, daß die Frage,
ob und inwieweit eine Ehefrau als solche in der Fähigkeit zur
Vornahme von Rechtshandlungen beschränkt sei, dem ehelichen
Güterrechte angehöre, und hat sodann, dieser Auffassung gemäß,
unter Berufung auf Art. 19 und 32 des Bundesgesetzes betref
fend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w.
das Recht des Domizils der Eheleute Codmann zur Zeit des
angeblichen Kaufgeschäftes in erster Linie als maßgebend erklärt.
Diese Auffassung muß aber als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.
Zunächst ist zu bemerken, daß nach Art. 32 des citierten
Bundesgesetzes die Anwendung desselben auf Ausländer zur Vor
aussetzung hat, daß dieselben in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben. Da dies bei den Eheleuten Codmann, wie die Vorinstanz
selbst annimmt, nicht zutrifft, so kann schon aus diesem Grunde
von der Anwendung dieses Bundesgesetzes im vorliegenden Falle
keine Rede sein. Sodann ist keineswegs richtig, daß die Frage,
inwieweit eine Ehefrau als solche in ihrer Handlungsfähigkeit
beschränkt sei, dem ehelichen Güterrechte angehöre. Dies spricht
weder die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
persönliche Handlungsfähigkeit, noch der Bericht der ständerätlichen
Kommission zum Bundesgesetze betreffend die eivilrechtlichen Ver
hältnisse der Niedergelassenen aus, übrigens könnte darauf darum
nicht abgestellt werden, weil in diesen Gesetzen selbst kein Anhalts
punkt für diese Ansicht enthalten ist. Nach dem ehelichen Güter
recht bestimmt sich allerdings, inwieweit die Ehefrau infolge der
Rechte des Ehemannes an ihrem Vermögen in der Verfügung
über dasselbe beschränkt sei. Damit ist aber nicht gleichbedeutend,
inwieweit die Ehefrau als solche im Stande sei, sich durch Rechts
geschäfte zu verpflichten; diese Frage hängt nicht ab von den
vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, sondern von der per
sönlichen Stellung, in welche die Ehefrau durch die Ehe tritt,
d. h. von dem Umfang der Vormundschaft, welche dem Ehemann
über die Frau eingeräumt wird. Es ist daher auseinander zu
halten, ob ein von der Ehefrau ohne Zustimmung des Ehemannes
eingegangenes Rechtsgeschäft nur unwirksam sei wegen eines
Rechtes des Ehemannes am Vermögen der Frau, oder ob es
ungültig sei wegen der Handlungsunfähigkeit derselben (siehe
v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Pri
vatrechtes, I, S. 520). Ist dem aber so, so bleiben für den
vorliegenden Rechtsstreit die güterrechtlichen Beziehungen der Ehe
leute Codmann gänzlich aus dem Spiele, und es ist lediglich die
persönliche Handlungsfähigkeit der Beklagten zu bestimmen, welche
sich gemäß Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die per
sönliche Handlungsfähigkeit nach dem Staate, dem sie angehört,
richtet. Absatz 3 daselbst, wonach ein nach dem Rechte seines
Landes nicht handlungsfähiger Ausländer, der in der Schweiz
Verbindlichkeiten eingeht, verpflichtet wird, insofern er nach
schweizerischem Rechte handlungsfähig wäre, kommt hier nicht
weiter in Betracht, weil die Vorinstanz ausdrücklich festgestellt
hat, daß nach zürcherischem Rechte das streitige Rechtsgeschäft für
die Beklagte unverbindlich sei. Wenn nun Art. 10 Abs. 2 des
citierten Gesetzes für die persönliche Handlungsfähigkeit der Aus
länder das Recht des Staates, dem sie angehören, als maßgebend
erklärt, so ist darunter, wie aus einer Gegenüberstellung dieses
Absatzes mit Absatz 1 desselben Artikels sich ergibt, unzweifelhaft
das Heimatrecht verstanden. Fragen könnte sich bloß, ob das
Heimatrecht auch dann anzuwenden sei, wenn das Recht des
fremden Staates, bezüglich der Handlungsfähigkeit seiner Ange
hörigen nicht das Originalitäts , sondern das Territorialprinzip
anerkennt; es ist jedoch richtigerweise der Wille des Gesetzgebers
dahin aufzufassen, daß er diese Frage endgültig habe entscheiden
wollen, ohne Rücksicht darauf, ob das Recht des fremden Staates
seine Anwendbarkeit auch auf die im Auslande wohnenden An
gehörigen vorschreibe oder nicht.
- Aus dem Gesagten folgt, daß das Beweisanerbieten des
Klägers dafür, daß die Beklagte zur Zeit des angeblichen Kauf
geschäftes nach ihrem heimatlichen Rechte handlungsfähig gewesen
sei, erheblich ist. Auf dasselbe ist die Vorinstanz nicht etwa aus
prozessualen Gründen, sondern deswegen nicht eingetreten, weil
sie rechtsirrtümlich das Recht des Domizils der Eheleute Codmann
für die Frage der Verpflichtungsfähigkeit der Beklagten als maß
gebend ansah. Es ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne des klägerischen
Beweisantrages und zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen, wobei es ihr selbstverständlich freisteht
in erster Linie darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Kauf
geschäft tatsächlich zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichtes vom 30. Januar 1894 ist aufgehoben und es wird die
Sache an die kantonale Instanz zurückgewiesen zur Beweisab
nahme darüber, ob die Beklagte nach ihrem Heimatrechte das
streitige Rechtsgeschäft in für sie verbindlicher Weise habe ab
schließen können, und zu neuer Entscheidung auf Grund dieser
Aktenvervollständigung.