Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 31. März 1894 in Sachen
Redard Frères gegen Schuler Cie.
Redard Frères in Morges hatten am 31. Januar 1894
gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen in Sachen der
Genannten als Kläger gegen C. Schuler Cie. in Kreuzlingen
als Beklagte, Markenschutz und Schadenersatz betreffend, die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt. Mit Urteil vom 9. März
1894 hat das Bundesgericht erkannt, auf den Rekurs werde,
weil unzulässig, nicht eingetreten; die bundesgerichtlichen Kosten,
worunter eine Gerichtsgebühr von 25 Fr. seien den Rekurrenten
aufgelegt, dagegen werde von einer außerrechtlichen Entschädigung
an die Rekursbeklagte Umgang genommen. Da die Parteien am
Tage der Urteilsfällung nicht anwesend waren, teilte ihnen die
Bundesgerichtskanzlei, nach Vorschrift des Art. 102 des Bundes
gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom
- März 1893 sofort das Dispositiv des Urteils mit. Ohne die
sustellung des vollständig ausgefertigten Urteils abzuwarten,
reichten die Kläger mit Eingabe vom 20. März 1894 gegen
dieses Urteil ein Revisionsgesuch ein, mit dem Begehren um An
ordnung einer neuen Tagfahrt zur materiellen Verhandlung über
die Hauptsache, allenfalls in Verbindung mit Behandlung der
Vorfrage über die Gerichtszuständigkeit. Mit Zuschrift vom
- März machte das Präsidium des Bundesgerichtes den An
walt der Kläger darauf aufmerksam, daß die Ausfertigung des
Urteiles, welche er erhalten habe, nicht diejenige sei, von welcher
an die Revisionsfrist laufe, sondern lediglich die Mitteilung des
Dispositivs gemäß Art. 102 des citierten Bundesgesetzes. Das
Revisionsgesuch erscheine deshalb als verfrüht und Revisions
kläger möge daher eine bestimmte Erklärung abgeben, ob er ver
lange, daß demselben Folge gegeben werde. Advokat Merkle er
widerte hierauf Namens der Kläger, er müsse zur Zeit wünschen,
daß dem Nevisionsgesuch vom 20. März Folge geleistet werde
Falls der zu erwartende motivierte Entscheid Gesichtspunkte ent
halte, die in seiner bisherigen Eingabe noch nicht erörtert seien,
so könnte diesem Umstand dadurch Rechnung getragen werden,
daß bei der Zustellung des motivierten Urteiles eine Frist ge
währt würde, für allfällige Modifikationen und Ergänzungen des
Revisionsgesuches in nachträglicher Eingabe, oder für einfache
Festhaltung der bisherigen Eingaben oder endlich für etwaigen
andern Entschluß.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 95 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 sind für das Rechts
mittel der Revision gegen ein vom Bundesgericht in seiner Stellung
als Berufungs oder Beschwerdeinstanz erlassenes Urteil maßgebend
die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ver
fahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Art. 193 dieses Gesetzes schreibt vor, daß das Revisionsgesuch
in den Fällen des Art. 192, Ziff. 1, wozu der vorliegende un
zweifelhaft gehört, innerhalb eines Monates, vom Empfang der
schriftlichen Ausfertigung des Urteiles an, eingereicht werden
müsse. Nun war die schriftliche Ausfertigung des Urteiles dem
Revisionskläger zur Zeit, als er das Revisionsgesuch einreichte,
noch gar nicht mitgeteilt worden. Die auf Grund von Art. 102
des Organisationsgesetzes erfolgte Mitteilung des Dispositives
gilt, wie sich aus der Vergleichung mit Art. 103 ibid. des
Deutlichsten ergibt, nicht als Zustellung der schriftlichen Aus
fertigung des Urteiles, sondern lediglich als Ersatz der mündlichen
Verkündung. Da nun Art. 193 des Bundesgesetzes über das
Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig
keiten den Zeitraum bestimmt abgrenzt, innerhalb welchem ein
Revisionsgesuch gestellt werden kann, und die Einreichung des
vorliegenden Gesuches nicht in diesen Zeitraum, sondern vor den
selben fällt, so muß dasselbe schon aus diesem formellen Grunde
zurückgewiesen werden. Das Begehren des Revisionsklägers, sein
Revisionsgesuch vorläufig in suspenso zu lassen, mit Fristan
setzung für allfällige Modifikationen und Ergänzungen, oder für
einfaches Festhalten, oder für anderweitige Entschließungen er
scheint nach den citierten Bundesgesetzen als durchaus unstatthaft
und mit den prozeßrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Revisionsgesuch wird, als zu früh eingereicht, nicht
eingetreten.
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