Art. 95 OG i.V.m. Art. 193 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; Art. 102 und 103 OG; Beginn der Revisionsfrist und Unzulässigkeit eines verfrühten Gesuchs. Die Revisionsfrist läuft erst ab Empfang der schriftlichen Urteilsausfertigung. Die blosse Mitteilung des Dispositivs nach Art. 102 OG ersetzt lediglich die mündliche Verkündung und ist keine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Ein vor diesem Zeitpunkt eingereichtes Revisionsgesuch ist als verfrüht unzulässig; eine prozessuale Sistierung des Gesuchs zwecks späterer Ergänzung oder Bestätigung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
selben fällt, so muß dasselbe schon aus diesem formellen Grunde zurückgewiesen werden. Das Begehren des Revisionsklägers, sein Revisionsgesuch vorläufig in suspenso zu lassen, mit Fristan setzung für allfällige Modifikationen und Ergänzungen, oder für einfaches Festhalten, oder für anderweitige Entschließungen er scheint nach den citierten Bundesgesetzen als durchaus unstatthaft und mit den prozeßrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Revisionsgesuch wird, als zu früh eingereicht, nicht eingetreten.