Art. 89 O.G.; scope of federal cassation against cantonal judgments; the remedy serves solely to prevent the application of cantonal or foreign law where federal law governs. It is not a general remedy for the incorrect application or omission of federal private law provisions; such complaints belong to the appeal. A cassation petition must expressly allege that the cantonal judge applied non-federal law instead of the relevant federal norm. Alleged violations of constitutional provisions or cantonal procedural rules are outside the scope of this remedy and cannot justify cassation (consid. 1-2).
ührte: Die kantonalen Gerichte hätten das maßgebende eidge nössische Obligationenrecht nicht angewendet. Die Rinder seien von Sutter widerrechtlich weggenommen worden. Dessen Behaup tung, selbe seien in sein Eigentum eingebrochen, sei unwahr, un bewiesen und ein Beweis dafür nicht einmal angetreten. Jeden falls hätten die Tiere auf der Weide Sutters in Pfusen keinen Schaden angerichtet und behaupte Sutter selbst nicht, daß sie dort Gras gefressen oder zerstampft oder ihm die Zäune beschädigt hätten. Sutter sei also nicht etwa nach Art. 66, Abs. 1 O. R. zum Einfangen der Tiere berechtigt gewesen. Jedenfalls hätte er sofort nach dem Einfangen den Eigentümer, als welchen er Büchler kannte, benachrichtigen und ihm gemäß Art. 206 und 207, sowie 77, 84, 86, 469 und 470 O. R. sein Eigentum persönlich so bald als möglich, zum mindesten aber auf sein Verlangen in Nonnen feld oder in Pfusen zurückerstatten sollen. Da dies nicht geschehen, hafte Sutter als Geschäftsführer gemäß Art. 470 O. R. für Fahrlässigkeit und Zufall. Wenn aber ein Verzug Büchlers in der Zurücknahme anzunehmen sei, so hätte Sutter den Ort der amtlichen Verwahrung durch den Richter bestimmen lassen, oder noch richtiger gemäß Art. 107 und 108 O. R. dessen Bewilligung zum Verkauf der Rinder und zur Hinterlegung des Erlöses erwirken sollen, was aber nicht geschehen sei. Kompetent hiezu wäre nach kantonalem Prozeßrechte das Bezirksgericht, nicht aber eine Verwaltungsbehörde, wie z. B. die Spitalverwaltung. End lich hätten die Gerichte durch Zusprechung von Futtergeld an die Spitalverwaltung über eine zur Zeit gar nicht gerichtlich streitige Frage geurteilt und durch dieses ausnahmsweise Verfahren Art. 4, Abs. 4 der kantonalen und Art. 58, Abs. 1 der Bundes verfassung verletzt, was auch ein Kassationsgrund sei. Es wird daher Kassation des kantonsgerichtlichen Urteils vom 29. De zember 1893 und Sistierung der Vollziehung desselben unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Während das Rechtsmittel der Berufung gemäß Art. 57 O. G. allerdings die richtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts in den nach demselben zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten sichern soll und daher unbeschränkt darauf gestützt werden kann, daß eine Rechtsnorm des eidgenössischen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet worden sei, das Bundesgericht als Berufungsinstanz also nicht nur zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter eine Norm des eidgenössischen Rechts unrichtig aufgefaßt habe, sondern auch, ob eidgenössische Rechtsnormen bestehen, welche der kanto nale Nichter trotz ihrer Anwendbarkeit auf den konkreten Fall unbeachtet gelassen hat, verhält es sich mit dem Rechtsmittel der Kassation nach Art. 89 O.-G. anders. Nach dem klaren Wort laut dieser Gesetzesbestimmung ist dieses Rechtsmittel nicht zur Sicherung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Privat rechts, sondern lediglich dazu bestimmt, die Anwendung kantonalen oder ausländischen Rechts zu verhindern, wo eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt. Die Kassation eines kantonalgerichtlichen Urteils kann demnach nur insofern begehrt werden, als das kan tonale Gericht statt des eidgenössischen kantonales oder ausländi sches Recht angewendet hat. Es genügt also nicht, daß in dem Kassationsgesuche behauptet wird, der kantonale Richter habe Vorschriften des eidgenössischen Rechts, welche in casu zur An wendung kommen, außer Acht gelassen, sondern das Kassations begehren muß ausdrücklich darauf gestützt werden, daß der kan tonale Richter statt der maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung gebracht habe. Dies hat nun aber der Kassationspetent in seiner Rechtsschrift nicht einmal behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, daß der kantonale Richter die einschlagenden Bestimmungen des eidgenössi schen Obligationenrechts außer Acht gelassen habe. Das Kassations gesuch entbehrt also der gesetzlichen Begründung. Allerdings sind in dem angefochtenen Urteile die Gesetzesbestimmungen, auf wel chen dasselbe beruht, nicht angegeben. Allein es gibt dasselbe durchaus keinen Anhalt dafür, daß dem kantonalen Richter die, wie es scheint, von beiden Parteien geltend gemachte Anwendbar keit des eidgenössischen Rechts entgangen sei und derselbe irrtüm licherweise kanionales Recht zur Anwendung gebracht habe. Es ist daher auch von einer Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Urteilsbegründung abzusehen, zumal der Streitwert in keinem Verhältnis zu den bereits entstandenen Prozeßkosten steht. Auf Verletzung von Verfassungsbestimmungen und Vorschriften des kan
tonalen Prozeßrechts sodann kann die Kassation nach Art. 89 O. G. überhaupt nicht gestützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.