Art. 4 B.V.; rechtliches Gehör im Zivilprozess und Wiederaufnahme einer vertagten Verhandlung nach Eintritt der Entscheidungsreife; Art. 3 B.V. begründet keine Individualrechte, sondern schützt die kantonale Staatshoheit. Wird eine Sache nach hinreichender Anhörung der Parteien zunächst vertagt und erst nach Eintritt einer neuen prozessualen Lage entschieden, so liegt keine Gehörsverweigerung vor, sofern die Parteien sich bereits zu den entscheidwesentlichen Punkten äußern konnten (consid. 1). Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 B.V. sind Private nicht legitimiert; ein Begehren um Intervention des betroffenen Kantons ist daher unzulässig (consid. 2).
Provokaten auf jede derartige Behauptung für ein und alle Mal verzichten und Provokant seinen ihm treffenden Erbteil in Empfang zu nehmen berechtigt sei. Ein Rekurs, welchen die Erben gegen genanntes Dekret an das Bundesgericht erklärten, wurde von diesem unterm 16. September 1893 abgewiesen; infolge dessen stellten die Erben beim Kantonsgericht von Nidwalden das Rechtsbegehren: Dem Beklagten Alois Siegwart sei sein Erb teil aus dem Nachlasse des Xaver Siegwart nicht auszufolgen. Bei der Verhandlung vor Kantonsgericht nun erhob Alois Sieg wart gegenüber dem genannten Begehren die Einrede die Provo katschaft habe innert nützlicher Frist keine Rückforderung erhoben und sei nicht mehr zu hören. Indes wurde diese Einrede am Juli vom Kantonsgericht abgewiesen, wodurch Alois Siegwart 1. sich veranlaßt sah, am 9. Juli 1894, noch während der Appella tionsfrist gegen den vorgenannten kanionsgerichtlichen Entscheid eine neue Provokationscitation an die Erben Xaver Siegwart zu erlassen, worin wörtlich ausgeführt wird: Die Erben des Xaver Siegwart sel. haben, wie allbekannt mehrfach die Behauptung aufgestellt, es hätte Alois Siegwart von seinem Bruder Xaver Vermögensteile erhalten, welche er wieder in die Erbsmasse zu werfen, resp. zu restituiren hätte. Da diese Angelegenheit schon über 16 Monate lang breit ge treten, und Alois Siegwart sogar des Betruges und der Unter schlagung beschuldigt wird, so muß letzterer darauf dringen, daß die Erben Siegwart solche Behauptungen innert kürzester Frist vor den Civilgerichten Nidwalden zur gerichtlichen Geltung bringen. Das Teilungs Offizium (Herr Vizepräsident Robert Blättler zu Handen der Erben des Xaver Siegwart wird hiemit au Samstag 14. Juli Nachmittags 1 Uhr in's Hotel Engel in Stans vor die Tit. Gerichtskommission vorgeladen behufs An setzung einer fatalen Frist, innert welcher die Erben Siegwart alle solche Behauptungen gerichtlich gelteud zu machen hätten, ansonst angenommen würde, sie hätten auf jegliche derartige Rück forderungen für ein und alle Mal verzichtet. Am 14. Juli 1894 fand zwecks Behandlung dieses Provokationsbegehrens in Stans vor der Gerichtskommission Nidwalden ein Rechtstag statt, bei welchem die Parteien Gelegenheit zu ausführlicher Sachdar legung erhielten. Denselben wurde gleichen Tags mündlich ein Be schluß eröffnet, der dann am 16. Juli 1894 in folgender Fassung schriftlich mitgeteilt wurde: Bis zur Finalaustragung durch letztinstanzliches Urteil über das vor Kantonsgericht den 7. dies gewaltete Rechtsbegehren sei die Beurteilung des von Alois Sieg wart gestellten Begehrens verschoben. Unter gleichem Datum teilte die Gerichtskommission den Erben Siegwart mit, daß sie infolge förmlichen Verzichtes der Gegenpartei auf Appellation gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Juli 1894, am 16. Juli 1894 dem Alois Siegwart die Provokation bewilligt habe und zwar in folgender Fassung: Es sei den Erben des Xaver Siegwart sel. für Geltendmachung der Behauptung, daß Alois Siegwart Teile des Nachlasses seines Bruders Xaver sel. besitze, die in die Erbmasse gehören (Vindikations und Forderungs klage), im Sühneverfahren d. h. für den Vortritt vor das zu ständige Vermittlungsgericht eine fatale Frist bis 15. September nächsthin gestellt, in der Meinung, daß bei unbenütztem Verstrich derselben Provokaten in ihrer Qualifikation als Erben des Xaver Siegwart sel. mit allen und jeglichen Ansprüchen an und gegen Alois Siegwart abgewiesen und die diesfallsigen am Geltenproto koll stehenden Vorbehalte als beseitigt zu betrachten seien. B. Gegen dieses Urteil erklärten die Provokaten, Erben des Xaver Siegwart sel., den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil als verfassungs widrig aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Dispositiv, welches am 14. Juli den Parteien mündlich eröffnet worden sei, habe auf dermalige Abweisung des Provokationsbegehrens gelautet; dagegen laute die schriftliche Ausfertigung auf bloßen Verschub der Urteilsfällung und stehe daher mit der mündlichen Eröffnung in Widerspruch. Ferner aber enthalte das betreffende Urteil eine Reibe von Umständen, von denen bei der Tagfahrt vom 14. Juli mit keinem Wort die Rede gewesen sei. Erst aus dem Urteil habe so die Rekurrentschaft er fahren, daß am 14. Juli 1894, nach der Urteilseröffnung, auf welche vor Gericht eine aufgeregte Scene folgte, der Vertreter des Alois Siegwart auf die Appellation verzichtet habe, und daß
daraufhin die Gerichtskommission das Provokationsbegehren guthieß, In dem bezüglichen Verfahren liege nun eine mehrfache Ver fassungsverletzung, zwar nicht eine solche des Art. 59 B. V. wohl aber eine Verletzung der Art. 4 und 3 B. V. Kraft Art. 4 B. V. habe jeder Schweizerbürger ein verfassungsmäßiges Recht auf rechtliches Gehör; kraft dieses Rechtes müsse er als Partei im Civilprozeß von allen fein Recht betreffenden eivilpro zessualen Vorgängen Kenntnis erhalten und ihm Gelegenheit ge geben werden, über die wesentlichsten Punkte in der gesetzlichen Form seine Ansicht dem urteilenden Richter darzulegen. In casu er gebe nun zwar das Gerichtsprotokoll ein unvollständiges und zum Teil ganz unrichtiges Bild von den Vorgängen bei der Urteils schöpfung; dagegen sei immerhin soviel ersichtlich, daß die gericht liche Verhandlung sich in zwei Phasen, nämlich am 14. und am 16. Juli abgespielt habe, und daß in der Zwischenzeit eine für das Urteil des Richters bestimmend gewordene Veränderung der Aktenlage sich vollzogen habe. Den Parteien hätte daher Gelegen heit gewährt werden sollen, gegenüber der neuen Situation Stellung zu nehmen und sich auszusprechen. Statt dessen sei jedoch auf Grund einer apokryph zu den Akten gelangten Er klärung der Gegenpartei hin geurteilt, resp. das frühere Urteil vom 14. Juli 1894 abgeändert worden, ohne Vorladung, ohne Frist und Form, und ohne Parteivorträge. Ferner aber sei Art. 3 B. V. dadurch verletzt worden, daß das nidwaldensche Gericht in dieser Sache judiciere, wo der Beklagte Alois Siegwart in Luzern domiziliert sei. Aus der garantierten Souveränität der Kantone ergebe sich, daß keiner in die Gerichtsbarkeit des andern eingreifen dürfe; in casu stehe nun die Gerichtsbarkeit über den in Luzern wohnhaften Alois Siegwart dem Kanton Luzern zu, und dürfe daher der Kanton Nidwalden durch keine Verfügung den Alois Siegwart seinem natürlichen luzernischen Forum entziehen. In dieser Beziehung werde die luzernische Regierung als Vertreterin der luzernischen Staatshoheit und Gerichtsbarkeit, als Streitge nossin und Intervenientin angerufen. C. Die Obergerichtskommission von Nidwalden beantragt Ab weisung des Rekurses unter Kostenfolge, indem sie zur Begrün dung im wesentlichen anführt: Anläßlich des Rechtstages vom 14. Juli 1894 vor Gerichtskommission sei den Parteien in aus gedehntestem Maße rechtliches Gehör geschenkt worden und hätten dieselben sich über die Frage der Begründetheit oder Unbegründet heit des Provokationsbegehrens vernehmen lassen; damals habe denn auch Rekurrentschaft Abweisung genannten Begehrens be antragt. Am 14. Juli nun habe man die materielle Beurteilung der Sache durch Zwischenbescheid auf jenen Zeitpunkt vertagt, wo der in gleicher Sache ergangene kantonsgerichtliche Entscheid rechtskräftig geworden sei. Dies sei mündlich eröffnet worden im gleichen Sinne laute auch die schriftliche Ausfertigung. Die von den Rekurrenten erwähnten Auftritte hätten sich zwischen den Anwälten, und zwar nach der Gerichtsverhandlung abgespielt und hätten mit der Verhandlung selbst nichts zu tun. Nachdem sodann das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Juli 1894 durch Abstands erklärung des Vertreters des Provokanten in Rechtskraft erwachsen gewesen, sei der im Zwischenentscheid der Gerichtskommission vom 14. Juli 1894 vorgesehene Zeitpunkt da gewesen, in welchem ohne erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Urteilsfällung vorzunehmen war. Es sei ferner auch nicht richtig, daß die Er kenntnis vom 14. Juli 1894 eine Abänderung erfahren habe, oder auf Grund einer veränderten Aktenlage geurteilt wurde. D. Der Vertreter des Alois Siegwart beantragt ebenfalls Abweisung des Rekurses, zunächst wegen Inkompetenz des Bun desgerichtes, dann eventuell aus materiellen Gründen, indem er im wesentlichen das gleiche wie die Obergerichtskommission aus führt. Speziell wird noch bemerkt: Am 14. Juli sei kein Urteil ergangen, sondern habe man blos die Verhandlungen abge brochen; diese habe man sodann am 16. Juli wieder aufgenom men und sei dann auf Grund der am 14. Juli beendigten Plai doyers, ohne weitere Parteivorträge, das Urteil gefällt worden. Das Vorgehen der Gerichtskommission sei ein rechtlich richtiges gewesen; die Erklärung betreffend Abstand von der Appellation sei nicht als Novum zu betrachten und sei für den eigentlichen Provokationsentscheid absolut wirkungslos gewesen. Ferner sei die Rekurrentschaft dazu nicht legitimiert, auf Grund des Art. 3 B. V. die Souveränität eines Kantons, in casu des Kantons Luzern, zu wahren. Ob das nidwaldische Gericht in der vorliegenden
Sache kompetent sei, habe das Bundesgericht einzig auf Grund des Art. 59 B. V. zu prüfen; in dieser Beziehung liege nun bereits der bundesgerichtliche Entscheid vom 16. September 1893 vor und könne auf die Frage nicht zurückgekommen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: