- Urteil vom 21. November 1894
in Sachen Wegelin.
A. Wilhelm Wegelin von St. Gallen, geb. 1873, zog im
Mai 1893 nach Winterthur, um dort die Schule zu besuchen.
Er deponierte beim Winterthurer Schriftenkontrolbüreau einen
Heimatschein und wurde, nachdem er Ende 1893 die Mehrjährig
keit erreicht hatte, anfangs 1894 in die Klasse der Niedergelasse
nen eingereiht, worüber er eine Bescheinigung erhielt; gleichzeitig
erfolgte seine Eintragung in die Stimmregister und zwar in dem
Sinne, daß er nicht nur in eidgenössischen, sondern auch in kan
tonalen und Gemeindeangelegenheiten stimmen durfte. Unterm
- März 1894 stellte ihm die Winterthurer Steuerbehörde den
Steuerschein für die Gemeindesteuer pro 1894 zu, laut welchem
Wegelin für 8000 Fr. Vermögen und an Virilsteuer zusammen
57 Fr. per Jahr zahlen sollte. Unterm 9. Juli 1894 verlangte
sodann die Stadt St. Gallen von Wegelin an Staatssteuer ab
81,000 Fr. Vermögen im ganzen 259 Fr. 50 Cts.
B. Derselbe rekurrierte daraufhin direkt an das Bundesgericht
mit dem Antrage, es sei entweder die Verfügung der st. gallischen
oder aber diejenige der Winterthurer Steuerbehörde wegen verfas
sungswidriger Doppelbesteuerung aufzuheben. Zur Begründung
wird wesentlich bemerkt: Rekurrent besitze keine Liegenschaften; da
ferner grundversicherte Forderungen als bewegliches Gut zu
betrachten seien, so stehe in casu überhaupt nur bewegliches Ver
mögen in Frage. Dieses Vermögen wolle nun von zwei Kan
tonen gleichzeitig zur Besteuerung herangezogen werden, was dem
Bundesrechte zuwiderlaufe. Rekurrent meine, daß Winterthur sein
steuerrechtliches Domizil sei; es sei dies selbst dann anzunehmen,
wenn man das civilrechtliche Domizil, wie dies bei Studierenden
meist der Fall sei, als mit demjenigen der Eltern (in casu der
in St. Gallen wohnenden Mutter) zusammenfallend betrachten
sollte. Er kehre übigens nicht regelmäßig nach St. Gallen zurück,
betrachte dasselbe nicht als seinen Wohnsitz; ferner sei er voll
jährig und unterliege sein Vermögen keinem Nutznießungsrecht.
C. Mit Vernehmlassung vom 23. August 1894 beantragt der
Gemeinderat der Stadt St. Gallen Abweisung des Rekurses zu
nächst aus dem formellen Grunde, daß der gesetzliche Instanzen
zug nicht eingehalten worden sei und daher auch nicht eine nach
Art. 178, Abs. 1 O. G. erforderliche kantonale Verfügung, son
dern nur solche der städtischen Behörden von Winterthur und
St. Gallen vorlägen. Eventuell wird zur Sache selbst bemerkt:
Eine Doppelbesteuerung liege allerdings vor; dagegen entspreche
die Besteuerung des Wegelin, als eines studienhalber auswärts
befindlichen Sohnes st. gallischer Bürger und Niedergelassener, der
dortseitigen Praxis, und könne dieselbe wohl aufrecht erhalten
werden. Die Steuerpflicht bestehe nämlich am Domizil; es frage
sich daher, ob Wegelin in Winterthur oder in St. Gallen Nieder
lassung habe. Die schweizerische wie die gemeinrechtliche Doktrin
gebe nun dem Studenten das Domizil seiner Eltern; das gelte
noch vielmehr von Wegelin, der Gymnasiast sei. Die Mehrjährig
keit und verlängerter Studienaufenthalt sielen dabei außer Be
tracht. Unhaltbar sei die vom Rekurrenten angedeutete Ansicht, daß
das steuerrechtliche Domizil des Wegelin selbst dann in Winter
thur bestehen dürfte, wenn er civilrechtlich als in St. Gallen
domiziliert betrachtet werde (Ullmer, Staatsrechtliche Praxis
II, S. 414, 415 u. 430).
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen schließt sich
im allgemeinen vorstehenden Ausführungen an und bemerkt im
weitern: Zwar habe das Bundesgericht sich wiederholt dahin
ausgesprochen, daß der steuerrechtliche Wohnort nicht durch den
civilrechtlichen bestimmt werde, sondern jeder Ort eines länger
dauernden, nicht bloß vorübergehenden und zufälligen, tatsächlichen
Aufenthalts als Steuerwohnsitz gelte, auch wenn derselbe mit dem
ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechtes nicht zusammen
falle. In casu falle aber in Betracht, daß der Winterthurer Auf
enthalt des Rekurrenten zu Studienzwecken nur ein zeitweiliger
und vorübergehender sei und daher eine Anderung des bis dahin
innegehabten Steuerdomizils in St. Gallen nicht zu bewirken
vermöge. Das Alter des Rekurrenten und das Nichtbestehen einer
Vormundschaft über denselben sei ohne Bedeutung, ebenso seine
Behauptung, daß er nicht regelmäßig nach St. Gallen zurückkehre.
E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die stadträt
liche Steuerkommission von Winterthur beantragen, die Steuer
hoheit des Kantons Zürich resp. der Stadt Winterthur anzuer
kennen. Hiebei bemerkt genannter Regierungsrat, daß nach zür
cherischem kantonalem Steuergesetz 10 Fragen der Steuerpflicht
zwar von der Finanzdirektion resp. dem Regierungsrate zu ent
scheiden seien, in casu aber dieser Bestimmung nicht nachgelebt
worden sei; dagegen werde dortseits auf einen Entscheid um so
eher verzichtet, als durch einen solchen doch der Streit nicht
erledigt würde. Die genannte Steuerkommission sodann bemerkt
im wesentlichen, daß die Stadt St. Gallen weder als Bürgerort
des Wegelin noch als der Wohnort seiner Mutter, ec. berechtigt
sei, die Steuerhoheit zu beanspruchen. Dieselbe stehe vielmehr dem
Wohnsitz resp. Wohnsitzkanton zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist von keiner Seite bestritten worden, daß materiell
hier ein Fall von Doppelbesteuerung vorliege, und es ist dies
übrigens wirklich klar, indem ein und dasselbe Objekt, nämlich
das bewegliche Vermögen des Rekurrenten Wegelin, für die gleiche
Steuerperiode, nämlich das Jahr 1894, von Seiten zweier Kan
tone herangezogen werden will. Diesbezüglich ist von Seiten der
Stadt St. Gallen zwar eingewendet worden, daß bis dato nur
die zwei Gemeinden St. Gallen und Winterthur ein Besteue
rungsrecht geltend gemacht hätten; die Kantone dagegen resp. die
höhern Steuerbehörden derselben hätten in der Sache noch nicht
entschieden und liege deshalb auch keine kantonale Verfügung vor,
gegen welche allein gemäß Art. 175 O. G. an das Bundes
gericht rekurriert werden könne. Indes kann trotzdem keinem
Zweifel unterliegen, daß hier in der Tat eine interkantonale und
daher gemäß bundesrechtlicher Praxis unzuläßige Doppelbesteue
rung vorliegt und daß ferner auch ohne Erschöpfung der kanto
nalen Instanzen anher rekurriert werden konnte. In ersterer Be
ziehung fällt in Betracht, daß Wegelin auf der einen Seite von
Winterthur zur Gemeindesteuer, auf der andern Seite von der
Stadt St. Gallen zur Staatssteuer herangezogen werden wollte;
was sodann die Kantone St. Gallen und Zürich betrifft,
hatten deren höhere Steuerbehörden vor Anhängigmachung
Streitsache beim Bundesgerichte allerdings keinen Anlaß,
darüber auszusprechen und lagen also kantonale Entscheide
diesem Sinne nicht vor; dagegen wurden genannten Kantonen
dann anläßlich des bundesgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur
Vernehmlassung gewährt und hat sich dann dabei ergeben, daß
dieselben ihrerseits auch die Steuerhoheit betreffend Staatssteuer
jeder für sich in Anspruch nehme. Unter solchen Umständen ist
aber, wie das Bundesgericht unterm 20. Dezember 1893 in Sachen
Künzli (Amtliche Sammlung XIX, S. 671) ausgesprochen hat,
gewiß kein Grund vorhanden, die Sache zur Zeit, d. h. bis nach
Beurteilung derselben durch die kantonalen Oberinstanzen, von hier
abzuweisen. Daß auf diese Weise nicht Entscheide von kantanalen,
sondern solche von Gemeindebehörden rekurriert sind, kann daran
nichts ändern. In der Tat hat das Bundesgericht in ständiger
Praxis daran festgehalten, daß ein interkantonaler, vom Bundes
gerichte zu beurteilender Konflikt betreffend Doppelbesteuerung
auch dann vorliege, wenn zwischen Gemeinden zweier Kantone
die Berechtigung zum Bezuge der Gemeindesteuer streitig ist
(Amtliche Sammlung IX, S. 15; XII, S. 13; XVII, S. 21);
in solchen Fällen werden aber naturgemäß oft nur Entscheide der
Steuerbehörden der Gemeinden vorliegen können.
- Liegt demnach ein interkantonaler Steuerkonflikt vor, der
vom Bundesgerichte zu entscheiden ist, so fragt sich, ob nach
bundesrechtlichen Grundsätzen das Besteuerungsrecht über das
mobile Vermögen des C. W. Wegelin dem Kanton resp. der Ge
meinde St. Gallen, oder aber dem Kanton Zürich resp. der Ge
meinde Winterthur zustehe. In dieser Beziehung hat sich nun die
Stadt St. Gallen darauf berufen, daß das Steuerrecht bezüglich
des mobilen Vermögens dem civilrechtlichen Wohnort zustehe, der
selbe aber für Wegelin in der Stadt St. Gallen gegeben sei.
Indes ist weder das eine noch das andere richtig. Zunächst kann
angesichts der Aktenlage überhaupt nicht zugegeben werden, daß
der civilrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten sich in der Stadt St.
Gallen befinde; vielmehr ist anzunehmen, daß Rekurrent in
Winterthur domiziliert sei, wo er sich ja seit Jahren ständig
aufhält, seit erreichter Majorenität im Stimmregister eingetragen
ist, seine politischen Rechte ausübt und seine Schriften deponiert
hat. Wenn demgegenüber von Seite St. Gallens geltend gemacht
wird, daß Wegelin als Studierender nicht am Studienorte, son
dern am Wohnsitz seiner Eltern resp. seiner Mutter domizilier
sei, so ist darauf zu verweisen, daß Wegelin, weil gemäß Bundes
gesetz betreffend die Handlungsfähigkeit mehrjährig zur Begrün
dung eines eigenen selbständigen Domizils befähigt war, und ein
solches Domizil, wie sich aus den erwähnten Tatsachen ergibt, in
der Tat, und zwar in Winterthur, in rechtsförmlicher Weise
erworben hat. Steht demnach fest, daß Wegelin sich tatsächlich in
Winterthur aufhält und daselbst zu verbleiben beabsichtigt, so haben
sich Kanton und Stadt St. Gallen diesbezüglich der Besteuerung
zu enthalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur allein berechtigt
sind, den Rekurrenten für sein mobiles Vermögen pro 1894 zu
besteuern.